Die BaFin hat die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf 0% festgelegt, basierend auf der Analyse der Kredit/BIP-Lücke und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und kann innerhalb eines Monats angefochten werden.
Die BaFin hat einen Entwurf einer Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz veröffentlicht und zur Konsultation eingeladen. Die Auslegungshilfe befasst sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes, der Schwellenwertermittlung, den Verbotstatbeständen und Ausnahmeregelungen sowie den regulatorischen Vorgaben für Finanzhandelsinstitute. Stellungnahmen können bis zum 29.01.2016 eingereicht werden.
Die BaFin hat ihre Struktur reformiert, um auf das gestiegene Aufgabenvolumen und neue gesetzliche Anforderungen, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes, zu reagieren. Die neue Organisation umfasst unter anderem die Schaffung einer speziellen Abteilung für Verbraucherschutz sowie eine stärkere Integration von Funktionen zur Verbesserung der Effizienz und Minimierung von Schnittstellen, ohne dass zusätzliche Stellen geschaffen werden.
Die BaFin hat angekündigt, die EIOPA-Leitlinien zu Solvency II grundsätzlich zu beachten und erwartet von den Unternehmen, dass sie diesen konform nachkommen. Einige Leitlinien können jedoch aufgrund rechtlicher Hindernisse nur teilweise angewendet werden, was die BaFin im Rahmen des Comply-or-Explain-Verfahrens kommuniziert hat.
Die PSD2-Richtlinie erfordert von Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie. Die EBA hat die BaFin beauftragt, Fragebögen zur aktuellen Marktsituation zu verteilen, um Leitlinien für die Kriterien dieser Versicherung zu entwickeln.
Die BaFin hat mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) die Rangfolge von Verbindlichkeiten bei Bankeninsolvenzen geändert, sodass ab dem 1. Januar 2017 zuerst die für einen Bail-in ungeeigneten Verbindlichkeiten bedient werden, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern und das No-Creditor-Worse-off-Prinzip zu wahren. Diese Regelung gilt auch für bereits emittierte langfristige unbesicherte Schuldtitel und zielt darauf ab, die Finanzstabilität zu sichern, indem komplexe und ansteckungsgefährdende Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen werden.