Anhörung zum Teilwiderruf der Allgemeinverfügung bezüglich der Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
18.2.2026
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin plant einen Teilwiderruf der Allgemeinverfügung zu Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze, der am 2. März 2026 in Kraft tritt und die Regelungen für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate betrifft, um einen EU-rechtskonformen Zustand gemäß den überarbeiteten RTS 2 herzustellen. Der Widerruf erfolgt, da die rechtliche Grundlage für Deferrals in der MiFIR überarbeitet wurde, während die Regelungen für Derivate vorerst unverändert bleiben.

Original Artikel

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige, die nachfolgende Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) zum Teilwiderruf der Allgemeinverfügung bezüglich der Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate zu erlassen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 25. Februar 2026 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden. Entwurf der geplanten Allgemeinverfügung: „Allgemeinverfügung zum Teilwiderruf der Allgemeinverfügung bezüglich der Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate vom 15. Juni 2023 Allgemeinverfügung: I. Hiermit widerrufe ich die Allgemeinverfügung bezüglich der Nachhandelstransparenzanforderungen bei Nichteigenkapitalgeschäften für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate vom 15. Juni 2023 ( GZ : WA 21-FR 1900/00006#00001) soweit sie Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate betrifft, mit Wirkung zum 2. März 2026. II. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Begründung: A. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung ( EU ) Nr. 600/2014 ( MiFIR ) sah in der Fassung vom 22. Januar 2022 (alte Fassung) vor, dass die zuständigen Behörden Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gestatten konnten, Einzelheiten zu Geschäften je nach deren Umfang und Art zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. In den Artikeln 8 ff. der Delegierten Verordnung ( EU ) 2017/583 ( RTS 2) in der Fassung vom 14. Juli 2016 (alte Fassung) waren Einzelheiten zur späteren Veröffentlichung von Geschäften geregelt. Basierend auf diesen Regelungen gestattete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) durch die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ), die Handelsplätze gemäß § 2 Absatz 8 Nummer 8 oder Nummer 9 WpHG betreiben und über eine Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 MiFIR alte Fassung verfügen, Einzelheiten zu Geschäften im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a) bis c) MiFIR alte Fassung, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) RTS 2 alte Fassung zu einem späteren Zeitpunkt als gemäß Artikel 10 MiFIR vorgeschrieben zu veröffentlichen („Deferrals“). In Ziffer III. des Tenors wurde ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen. Infolge der Änderung der MiFIR im Rahmen des MiFID II / MiFIR Reviews durch die Verordnung ( EU ) 2024/791 vom 28. Februar 2024, in Kraft getreten am 28. März 2024, ist die zuvor in Artikel 11 Absatz 1 MiFIR geregelte rechtliche Grundlage für die Gewährung von Deferrals durch die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente entfallen. Stattdessen ergab sich die Zulässigkeit von Deferrals für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate aus den in Artikel 54 Absatz 3 MiFIR vorgesehen Übergangsregelungen in Verbindung mit Artikeln 8 und 11 des RTS 2 in der Fassung vom 14. Juli 2016 (alte Fassung). Die European Securities and Markets Authority ( ESMA ) erklärte mit Verlautbarung vom 27. März 2024 (ESMA74-2134169708-7163), dass das bisherige Deferral-System gemäß RTS 2 und damit das vor der MiFIR -Überarbeitung festgelegte System der Stufe 1 ( MiFIR ) weiterhin gelte, bis die überarbeiteten RTS 2 in Kraft treten. Danach können die zuständigen Behörden Genehmigungen für Deferrals beibehalten, bis die überarbeiteten RTS 2 gelten. Mit der Delegierten Verordnung ( EU ) 2025/1246 vom 18. Juni 2025 wurden die RTS 2 überarbeitet. Die nun einheitlich in Artikel 8a in Verbindung mit Anhang III der RTS 2 festgeschriebenen Voraussetzungen für Deferrals bzgl. Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten gelten gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung ( EU ) 2025/1246 ab dem 2. März 2026. Im Hinblick auf Derivate gilt das bisherige Regelungsregime weiter, bis die RTS 2 auch diesbezüglich überarbeitet werden, Artikel 54 Absatz 3 MiFIR ( vgl. Erwägungsgrund 4 der DelVO ( EU ) 2025/1246; MiFIR Review Final Report der ESMA , ESMA74-2134169708-7775, Rn. 197). B. Zu I. Der Teilwiderruf der Allgemeinverfügung bezüglich Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten beruht auf § 49 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ). Nicht widerrufen wird die Allgemeinverfügung, soweit sie Derivate betrifft. 1. Nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es handelt sich bei der Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023, die auf Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, MiFIR alte Fassung erlassen wurde, um einen ursprünglich rechtmäßigen, ihre Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt. Die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 wurde mit einem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG erlassen (Ziffer III. der Allgemeinverfügung). Der Tatbestand des § 49 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 VwVfG ist damit erfüllt. 2. Der Teilwiderruf erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; er ist insbesondere verhältnismäßig. Ziel des Teilwiderrufs ist es, die von der MiFIR angestrebte Sicherstellung eines angemessenen und EU -weit einheitlichen Transparenzniveaus entsprechend der überarbeiteten Regelungen des RTS 2 zu ermöglichen und einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen. Der Teilwiderruf der Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 ist geeignet, dieses legitime Ziel zu fördern. Denn infolge der Neufassung des Artikels 11 Absatz 1 MiFIR entfällt die Befugnis der zuständigen Behörden, Deferrals zu gestatten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Artikels 54 Absatz 3 MiFIR und entsprechend der Verlautbarung der ESMA vom 27. März 2024 (ESMA74-2134169708-7163) gilt das Deferral-System gemäß der bisherigen RTS 2 und damit auch das vor der MiFIR -Überarbeitung festgelegte System der MiFIR zunächst weiter, bis die überarbeiteten RTS 2 Anwendung finden. Bezüglich Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten gelten ab dem 2. März 2026 die überarbeiteten RTS 2, sodass die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023, soweit sie Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate betrifft, ab dem 2 März .2026 nicht mehr dem direkt anwendbaren geltenden EU -Recht entspricht. Durch den Teilwiderruf wird ein unionsrechtskonformer Zustand hergestellt. Der Teilwiderruf ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel zur Erreichung seines legitimen Ziels nicht ersichtlich ist. Er ist zudem angemessen, weil die geänderten Fristen zur Veröffentlichung der Einzelheiten von Geschäften in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die Adressaten des Teilwiderrufs nicht außer Verhältnis zu dem legitimen Zweck des Teilwiderrufs stehen. Denn der Teilwiderruf ermöglicht ein EU -weit einheitliches Transparenzniveau, während Deferrals unter den nunmehr in Artikel 11 Absatz 1 MiFIR in Verbindung mit Artikel 8a Verbindung mit Anlage III RTS 2 einheitlich festgelegten Aufschubregelungen zulässig sind. Der Teilwiderruf erfolgt zum 2. März 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt war, um einen störungsfreien Übergang zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Verlautbarungen der ESMA vom 27. März 2024 (ESMA74-2134169708-7163), die weitere Gewährung der Deferrals auf nationaler Ebene geboten. Die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 wird daher zum 2. März. 2026, 00:00 Uhr, aufgehoben, soweit sie Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate betrifft. Dadurch wird ein lückenloses Ineinandergreifen der bisherigen Regelung mit den ab dem 2. März 2026 geltenden RTS 2 gewährleistet. 3. Bezüglich Derivaten wurden die RTS 2 noch nicht entsprechend angepasst, sodass kein Widerruf der Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 erfolgt, soweit sie sich auf Derivate bezieht. Soweit sie Derivate betrifft, findet die Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 daher weiterhin Anwendung. Insoweit besteht auch der in Ziffer III. der Allgemeinverfügung vom 15. Juni 2023 enthaltene Widerrufsvorbehalt weiter. Zu II. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch die Bekanntmachung vom 27. Februar 2026 auf der Website der Bundesanstalt. Sie erfolgt in öffentlicher Form, weil diese Form der Bekanntgabe ausdrücklich vorgesehen ist ( vgl. § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz). Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Im Auftrag Schaumburg,WA21

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