Die BaFin hat angeordnet, dass der österreichische sektorale Systemrisikopuffer von 1,0 % für Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften im Bau- und Immobiliensektor reziprok auf deutsche Institute angewendet wird, sofern deren Risikopositionen 100 Millionen Euro überschreiten. Diese Maßnahme tritt einen Monat nach der Bekanntgabe in Kraft und zielt darauf ab, die Risikotragfähigkeit des Bankensystems zu erhöhen und potenzielle Störungen im Gewerbeimmobilienmarkt zu minimieren.
Allgemeinverfügung: 1. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: „BaFin“) ordnet gemäß § 10e Absatz 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ( KWG ) an, den von der Finanzmarktaufsicht in Österreich (FMA) angeordneten sektoralen Systemrisikopuffer in Höhe von 1,0 % für alle entsprechenden Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von gemeinnützigen Bauvereinigungen – im Bau- und Immobiliensektor in Österreich, die nach Maßgabe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE) gemäß der Verordnung ( EG ) Nr. 1893/2006 ermittelt werden, reziprok anzuwenden. Die Maßnahme ist auf alle entsprechenden Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von gemeinnützigen Bauvereinigungen – anzuwenden, die in den folgenden spezifischen Wirtschaftszweigen tätig sind: ‚Hochbau‘, wie unter NACE-Kode F 41 klassifiziert, ‚Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe‘, wie unter NACE-Kode F 43 klassifiziert, und ‚Grundstücks- und Wohnungswesen‘, wie unter NACE-Kode L 68 klassifiziert. Die Maßnahme ist entsprechend der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB ) gemäß § 10e Absatz 1 Satz 4 KWG auf Einzelbasis, teilkonsolidierter und auf konsolidierter Basis anzuwenden. Der angeordnete Kapitalpuffer ist von den Instituten anzuwenden, deren in Österreich belegene Risikopositionen – wie oben definiert – 100 Mio. Euro jeweils überschreiten. Die Wesentlichkeitsschwelle gilt auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis. Bei der Beurteilung auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis werden die über Zweigstellen, direkte grenzüberschreitende Kreditvergaben und Tochterunternehmen gehaltenen Gesamtrisikopositionen anhand der Wesentlichkeitsschwelle bewertet. 2. Die Anordnung unter Ziffer 1 gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG , Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung in § 10e Absatz 1 Satz 1 bis 3 KWG auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, und für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013. Ausgenommen sind die in § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7, Absatz 7a, Absatz 7b, Absatz 9a Satz 1, Absatz 9e sowie § 51c Absatz 4 KWG genannten Unternehmen unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen. 3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ( FinDAG ) in Verbindung mit § 10e Absatz 7 KWG öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (Bekanntgabezeitpunkt) als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 4. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Begründung A. Sachverhalt 1. Festsetzung eines sektoralen Systemrisikopuffers in Österreich Am 20. Mai 2025 zeigte die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) in ihrer Eigenschaft als benannte Behörde im Sinne des Artikels 133 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/ EU dem ESRB ihre Absicht an, ab dem 1. Juli 2025 einen sektoralen Systemrisikopuffer in Höhe von 1 % für alle entsprechenden Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von gemeinnützigen Bauvereinigungen – im Bau- und Immobiliensektor in Österreich zu aktivieren, die nach Maßgabe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß der Verordnung ( EG ) Nr. 1893/2006 1 ermittelt wurden. Darüber hinaus wurde der ESRB in der Anzeige von der FMA ersucht, die gegenseitige Anerkennung der Systemrisikopufferquote auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/ EU zu empfehlen. Die Festlegung des Puffers erfolgt vor dem Hintergrund einer Untersuchung durch die Österreichische Nationalbank, die Simulationen verschiedener Stressszenarien umfasste. Danach würden die systemweiten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) und Verlustquoten (LGDs), die sich aus den Simulationen ergeben, Größenordnungen erreichen, wie sie in der Immobilienkrise in den USA , Spanien und Irland in den Jahren 2007/2008 und danach zu beobachten waren und die in diesen Ländern zu einer Bankenkrise führten. Eine so hohe Ausfallrate und Verlustquote im österreichischen Bankensystem wie in den Stresssimulationen dargestellt, insbesondere in Kombination mit mehreren Bankenpleiten (ebenfalls eine Folge der simulierten Stressszenarien), würde zu einem Vertrauensverlust in das österreichische Bankensystem führen. Dies wiederum würde die Refinanzierungskosten der Banken und in der Folge die Finanzierungskosten der Realwirtschaft erhöhen, was negative Rückkopplungseffekte für die besonders zinssensiblen Bau- und Immobilienbranchen zur Folge hätte. Diese Rückkopplungseffekte seien auf eine allgemeine Rezession zurückzuführen. Der sektorale Systemrisikopuffer zielt darauf ab, die Risikotragfähigkeit des österreichischen Bankensystems zu erhöhen und das Risiko für das österreichische Bankensystem durch Störungen auf dem Gewerbeimmobilienmarkt zu minimieren. Obwohl laut der Analyse der Österreichischen Nationalbank ein Puffer von 3,5 % der risikogewichteten Gewerbeimmobilienaktiva angemessen wäre, beschränkt sich die österreichische FMA aus Effektivitätsgründen auf ein Pufferniveau von anfänglich 1 %. Die Puffergröße wird allerdings neu bewertet, sobald verlässliche Daten zu den Gesamtrisikopositionen und den Kapitalanforderungen gemäßCRR3 vorliegen. Die entsprechende Begründung durch die anordnende Behörde in Österreich kann auch in ihrer diesbezüglichen Anzeige des Systemrisikopuffers beim ESRB in englischer Sprache eingesehen werden. 2 2. Maßnahmen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken In der Anzeige vom 20. Mai 2025 hat die österreichische FMA dem ESRB die Festsetzung des Systemrisikopuffers mitgeteilt und zudem um freiwillige reziproke Anwendung nach ESRB -Empfehlung 2015/2 in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ( EWR ) gebeten. In Reaktion auf die österreichische Bitte hat der ESRB am 3. Dezember 2025 eine Empfehlung zur Änderung der Empfehlung ESRB /2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen zur freiwilligen reziproken Anwendung ( ESRB 2025/10) herausgegeben. 3 Die Maßnahme wird wie folgt beschrieben: Die gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/ EU angewandte österreichische Maßnahme schreibt für alle entsprechenden Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von gemeinnützigen Bauvereinigungen – im Bau- und Immobiliensektor in Österreich, die nach Maßgabe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE) gemäß der Verordnung ( EG ) Nr. 1893/2006 ermittelt wurden, eine sektorale Systemrisikopufferquote von 1 % vor. Der ESRB empfiehlt den jeweiligen Behörden, die österreichische Maßnahme für alle entsprechenden Risikopositionen in Österreich nach Maßgabe von Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/ EU auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis ihrerseits anzuerkennen. Sie sollten die Maßnahme auf alle entsprechenden Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme von gemeinnützigen Bauvereinigungen – anwenden, die in den folgenden spezifischen Wirtschaftszweigen tätig sind: ‚Hochbau‘, wie unter NACE-Kode F 41 klassifiziert, ‚Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe‘, wie unter NACE-Kode F 43 klassifiziert, und ‚Grundstücks- und Wohnungswesen‘, wie unter NACE-Kode L 68 klassifiziert. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. Diese Wesentlichkeitsschwelle wird auf 100 Mio. EUR je Institut festgelegt. Ist diese Wesentlichkeitsschwelle erreicht, sollte der sektorale Systemrisikopuffer gegenseitig anerkannt werden und auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis gelten. Bei der Beurteilung auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis sollten die über Zweigstellen, direkte grenzüberschreitende Kreditvergaben und Tochterunternehmen gehaltenen Gesamtrisikopositionen anhand der Wesentlichkeitsschwelle bewertet werden. Die Bundesanstalt hat sich die Ausführungen der österreichischen FMA und des ESRB zu eigen gemacht, indem die Maßnahme durch den Erlass einer Allgemeinverfügung reziprok angewandt wird. Die beabsichtigte Entscheidung hat die BaFin am 21. Januar 2026 auf ihrer Website veröffentlicht. Zu der beabsichtigten Allgemeinverfügung hat die BaFin vom 21. Januar 2026 bis zum 5. Februar 2026 ein Anhörungsverfahren durchgeführt. In einer Stellungnahme wurde die Frage aufgeworfen, ob die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch im Lichte der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation und trotz wenigen betroffenen Banken insgesamt bewertet wurde. Für die Überwachung müssten umfangreiche und komplexe Prozesse aufgesetzt werden. Ferner wurde um eine präzisere Definition der Wesentlichkeitsschwelle und anderer, als unklar aufgefasste Begriffe gebeten. Zudem wurden eine Anhebung der Höhe der Wesentlichkeitsschwelle auf 500 Mio. Euro und eine längere Umsetzungsfrist zur Erfüllung der Anforderung begehrt. B. Rechtliche Würdigung (Voraussetzungen der Allgemeinverfügung) Die BaFin kann gemäß § 10e Absatz 9 KWG einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in einem anderen Staat des EWR angeordnet wurde, anerkennen. Durch diese Allgemeinverfügung erfolgt dies für den österreichischen sektoralen Systemrisikopuffer. Hierzu ordnet sie aufgrund von § 10e Absatz 9 Satz 2 KWG an, dass alle deutschen Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten den in Österreich angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken für dortige Risikopositionen anzuwenden haben, soweit die in der Verfügung festgelegte Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. Zu 1. Anerkennung und Anordnung der Anwendung des österreichischen Systemrisikopuffers aufgrund § 10e Absatz 9KWG a) Vergleichbarkeit der Maßnahme Österreichs mit deutschem Recht aufgrund der gemeinsamen Regelungen der Art. 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/ EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/ EG und 2006/49/ EG (Eigenkapitalrichtlinie – CRD ) Die BaFin erkennt die österreichische Maßnahme gemäß § 10e Absatz 9 KWG an. Die österreichische Maßnahme und die deutsche Anerkennung beruhen auf der Umsetzung der gemeinsamen harmonisierten Rechtsgrundlage der Artikel 133 und 134 CRD . Daher fällt die österreichische Maßnahme in den Anwendungsbereich des § 10e Absatz 9 KWG . Die gegenseitige Anerkennung von Kapitalpuffern soll dazu beitragen, dass in der Europäischen Union einheitliche Aufsichtsstandards gelten und Regulierungsarbitrage vermieden wird. Zur Erreichung dieses Ziels ist die im Rahmen der Anhörung angemahnte Bewertung der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation in Deutschland nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sind vielmehr die bestehenden Risiken für bestimmte in Österreich durch Gewerbeimmobilien besicherte Kredite und dass deutsche Institute in Österreich den im Tenor beschriebenen Umfang bereits jetzt überschreiten bzw. zukünftig überschreiten können. Die bei der Pufferberechnung zu berücksichtigen Risikopositionen sind den betroffenen Instituten aufgrund des bankaufsichtlichen Meldewesens und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen bekannt und quantitativ bestimmbar. Die reziproke Anerkennung des österreichischen sektoralen Systemrisikopuffers führt nicht zu einer doppelten Abdeckung von Risiken, die bereits durch andere Systemrisikopuffer abgedeckt sind. b) Ermessensausübung bei Anerkennung und Anordnung Die BaFin teilt die Auffassung der österreichischen FMA und des ESRB , dass aufgrund der dargelegten Analysen und Ausführungen Risiken für die Kreditinstitute bestehen, die in diesem Markt engagiert sind und dort Kredite vergeben. Ferner hält die BaFin die Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 100 Mio. Euro je Institut aus der Empfehlung ESRB /2025/10 für angemessen. Die Anwendung des Schwellenwerts vermeidet einerseits unverhältnismäßige Implementierungskosten bei Instituten, die nur geringe diesbezügliche Kreditengagements haben. Andererseits bewirkt sie, dass Institute mit dort hohen Kreditengagements, die den strukturellen Schwachstellen im österreichischen Finanz- und Wirtschaftssystem stärker ausgesetzt sind, von der Maßnahme erfasst werden. Darüber hinaus werden Ausweichreaktionen durch von der ESRB -Empfehlung abweichende Wesentlichkeitsschwellen vermieden. Demgegenüber würde eine Anhebung der Wesentlichkeitsschwelle auf 500 Mio. Euro – wie in der Stellungnahme erbeten – dieser Zielsetzung nicht gerecht werden. Die reziproke Anwendung des sich auf die österreichischen sektoralen Risikopositionen beziehenden Systemrisikopuffers wird mit Wirkung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung in Höhe von 1,0 % angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass der Systemrisikopuffer ab diesem Zeitpunkt einheitlich in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland angewandt wird. Im Hinblick auf den in der Stellungnahme begehrte längere Umsetzungsfrist ist zu berücksichtigen, dass die Pufferfestsetzung in Österreich seit dem 1. Juli 2025 anzuwenden ist und der ESRB die Empfehlung zur reziproken Anwendung des österreichischen sektoralen Systemrisikopuffers im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. Dezember 2025 veröffentlicht hat. Den betroffenen Instituten sind ihre Risikopositionen in Österreich zudem grundsätzlich bekannt, so dass eine Umsetzung der Pufferanforderungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung zumutbar ist. Die Anerkennung zur reziproken Anwendung des österreichischen Systemrisikopuffers und die diesbezügliche Anordnung sind auch verhältnismäßig. Zunächst ist der vorliegende Anwendungsrechtsakt geeignet, um sicherzustellen, dass deutsche Institute, die nicht originär dem österreichischen Systemrisikopuffer unterliegen, auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelbasis von der Maßnahme erfasst werden. Aufgrund dieser Allgemeinverfügung findet der österreichische sektorale Systemrisikopuffer auf deutsche Institute Anwendung mit einer Pufferhöhe von 1 %, soweit deren Risikopositionen bei den im Tenor beschriebenen Geschäftszweigen und den sich daraus ergebenden Risikopositionen mindestens eine Summe von 100 Mio. Euro je Institut aufweisen. Dies führt dazu, dass deutsche Institute mit Risikopositionen in materieller Höhe, welche nicht originär von der österreichischen Maßnahme betroffen sind, jedoch direkt grenzüberschreitend oder mittels Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im österreichischen Markt tätig sind, die Maßnahme nicht umgehen können. Dies fördert gleiche Marktverhältnisse (Level-Playing-Field), trägt zur Verhinderung von Aufsichtsarbitrage bei und verleiht der österreichischen Maßnahme somit zusätzliche Wirkung. Hiermit wird grundsätzlich ein Beitrag zur Risikoreduktion grenzüberschreitender Kreditvergaben und zur Finanzstabilität geleistet. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Insofern ist der vorstehende Anwendungsrechtsakt auch erforderlich. Der Anwendungsrechtsakt ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, da die nach der Empfehlung des ESRB ( ESRB /2025/10) maximal zulässige Wesentlichkeitsschwelle von 100 Mio. Euro je Institut voll ausgeschöpft wird. Mit der reziproken Anwendung entspricht die BaFin zudem der Empfehlung des ESRB . Die BaFin ist Mitglied im Europäischen Finanzaufsichtssystem ( ESFS ), so dass Empfehlungen des dort ebenfalls verankerten ESRB für das Aufsichtshandeln der BaFin eine gewichtige Rolle spielen. Da für die betroffenen Kreditinstitute das Kreditgeschäft nicht insgesamt, sondern nur im hier konkretisierten Rahmen mit zusätzlichem Eigenkapital belastet wird, kann deren wirtschaftliches Interesse das Interesse an der Schaffung gleicher Marktverhältnisse im Europäischen Wirtschaftsraum, der Verhinderung von Aufsichtsarbitrage, der Risikoreduktion bei grenzüberschreitenden Kreditvergaben und der Stärkung der Finanzstabilität nicht überwiegen. Zu 2. Persönlicher Anwendungsbereich des Kapitalpuffers Der Adressatenkreis ergibt sich aus §§ 1 Absatz 1b, 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 7, Absatz 7a, Absatz 7b, Absatz 9a Satz 1, Absatz 9e sowie § 51c Absatz 4 KWG in Verbindung mit 10e Absatz 1 KWG . Zu 3. Bekanntgabezeitpunkt Der Bekanntgabezeitpunkt beruht auf § 17 Absatz 2 ( FinDAG ) i. V. m. § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG . Zu 4. Widerrufsvorbehalt Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Da der Erlass dieser Allgemeinverfügung im Ermessen der BaFin steht, ist er nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 VwVfG grundsätzlich möglich. Der Widerrufsvorbehalt ist auch zweckmäßig und verhältnismäßig. Denn die Finanzmarktaufsicht Österreichs wird den Systemrisikopuffer aufgrund der gemeinsam geltenden Vorgaben des Artikels 133 Absatz 8 Buchstabe c CRD mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Infolge dessen wird die Bundesanstalt diese Allgemeinverfügung entsprechend § 10e Absatz 2 Satz 2 KWG ebenfalls überprüfen. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht dann rechtssicher einen Widerruf, wenn das Bedürfnis für eine reziproke Anwendung entfallen sollte. Der Vorbehalt schafft dabei Klarheit über einen möglichen Widerruf. Ein anderes milderes Mittel, das eine ebenso flexible Reaktion auf Änderungen erlaubt, ist nicht ersichtlich. Der Widerrufsvorbehalt ist auch angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Rupert Schaefer Fußnoten: 1Verordnung ( EG ) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ( ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj). 2Notification template for Articles 133 and 134(5) of the Capital Requirements Directives ( CRD ) – Systemic risk buffer (SyRB) der österreichischen Finanzmarktaufsicht. Link: Notification by the AustrianFinancialMarketAuthority on Systemic Risk Buffer (SyRB) 3 ESRB/2025/10: Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 4. November 2025 zur Änderung der Empfehlung ESRB /2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen, ABl. C 2025/6445 vom 4. November 2025.