Die BaFin hat einen überarbeiteten Entwurf des Rundschreibens zur Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgelegt. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Anpassung der Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung, um sicherzustellen, dass nur relevante Institute diese einreichen müssen und somit eine Entlastung für viele Institute schaffen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den angekündigten Entwurf des überarbeiteten Rundschreibens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung ( EU ) 2015/61 in der jeweils geltenden Fassung zur Konsultation vor. Neben einigen, wenigen inhaltlichen Änderungen, die sich durch Klärungsbedarf aus der Praxis ergeben haben, werden vor allem die Wesentlichkeitskriterien für die jährliche Meldung nach Artikel 23 (2) DV 2015/61 angepasst. Die neuen Kriterien stellen sicher, dass nur diejenigen Institute eine Meldung einreichen werden, für die die jeweiligen Produktkategorien auch wirklich materiell sind. Somit wird auch der Erkenntnisgewinn für die Aufsicht erhöht. Darüber hinaus werden durch den Wegfall der jährlichen Meldung zahlreiche Institute entlastet. Konsultation des Rundschreibens Ich bitte Sie hiermit, der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf postalisch oder per E -Mail (Konsultation-05-22@bafin.de) bis zum 25.07.2022 zukommen zu lassen. Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden können. Mit freundlichen Grüßen Güldner