Ab dem 17. Februar 2022 können Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die von der BaFin beaufsichtigt werden, elektronische Anzeigen über die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen einreichen. In Zukunft sollen auch weitere Anzeigen, wie die Absicht der Bestellung von Geschäftsleitern, elektronisch eingereicht werden können. Die Deutsche Bundesbank und die BaFin verzichten vorerst auf die nochmalige Einreichung von Anzeigen in Papierform, wenn sie elektronisch übermittelt werden.
An alle Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, für die nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG die BaFin als Aufsichtsbehörde gilt Zum 17.02.2022 wird die BaFin den von ihr gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG beaufsichtigten Instituten, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Anzeigen über die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen über die MVP eröffnen. Die elektronische Einreichung weiterer Anzeigen, insb. über die Absicht der Bestellung von Geschäftsleitern, soll in weiteren Entwicklungsschritten ermöglicht werden. Die Einreichungsmöglichkeiten betreffen im Einzelnen die Anzeigen über Für die Zukunft ist beabsichtigt, die MVP auch für andere Personenanzeigen, insbesondere solche über die Absicht der Bestellung und das Ausscheiden von Geschäftsleitern, zu erweitern, namentlich: Die Deutsche Bundesbank und die BaFin verzichten ab dem 17.02.2022 bei Anzeigen, die über die MVP elektronisch eingereicht werden, bis auf weiteres auf die nochmalige Einreichung der Anzeigen und Anlagen in Papierform. Inländische Führungszeugnisse nach § 5c AnzV werden weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis unmittelbar vom Bundesamt für Justiz an die BaFin übersandt. Kreditinstitute, die unter § 1 Abs. 2 AnzV fallen und die die MVP nutzen wollen, stellen sicher, dass ihr Verband für die weiterhin erforderliche Stellungnahme ebenfalls die MVP für die elektronischen Anzeigen nutzt. Für die gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Instituten, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt das Rundschreiben 07/2020 ( BA ) bzgl. des SSM IMAS Portal der Europäischen Zentralbank.