Die BaFin plant eine Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen, um Greenwashing zu verhindern. Der Entwurf legt Mindestanforderungen für die Bezeichnung und den Vertrieb von nachhaltigen Fonds fest, einschließlich einer Mindestinvestitionsquote von 75 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände und bestimmten Ausschlüssen. Stakeholder können bis zum 06.09.2021 Stellungnahmen abgeben.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei stelle ich den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation. Anleger haben ein zunehmendes Interesse an nachhaltig ausgerichteten Fondsprodukten. Die Anzahl der Investmentvermögen, die sich im Namen als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden, nimmt daher kontinuierlich zu. Da es weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene aktuell Regelungen dazu gibt, wann sich ein Investmentvermögen im Namen als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden darf, besteht die erhöhte Gefahr eines sogenannten Greenwashing. Hierbei werden dem Anleger vermeintlich nachhaltige Investmentvermögen angeboten, deren Zusammensetzung Nachhaltigkeitsgesichtspunkten jedoch gar nicht oder nur in einem rudimentären Umfang Rechnung trägt. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat die BaFin die Einhaltung der im KAGB enthaltenen Verbote und Gebote zu überwachen und ist berechtigt, hierzu entsprechende Anordnungen zu treffen. Anlagebedingungen von inländischen Investmentvermögen unterliegen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 KAGB einer Genehmigungspflicht durch die BaFin. Die Bezeichnung eines Investmentvermögens darf nach § 4 Abs. 1 KAGB nicht irreführen. Durch § 4 Abs. 2 KAGB wird die BaFin schließlich ermächtigt, über Richtlinien für den Regelfall festzulegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen entspricht. Von dieser Befugnis macht die BaFin im Hinblick auf nachhaltige Investmentvermögen nunmehr hiermit Gebrauch. Artikel 4 Abs. 1 Verordnung ( EU ) 2019/1156 sieht zudem unter anderem vor, dass die in Marketing-Anzeigen des Fonds enthaltenen Informationen nicht irreführend sein dürfen. 1. Anwendungsbereich Der Richtlinien-Entwurf enthält Vorgaben an die Ausgestaltung von Anlagebedingungen inländischer Publikumsinvestmentvermögen, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug ( z.B. „ESG“; „nachhaltig/sustainable“ oder „grün/green“) aufweisen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden: 2. Verhältnis des Richtlinien-Entwurfs zu Regelungen und Arbeiten auf internationaler und nationaler Ebene 3. Vorgaben zur Abgabe einer Stellungnahme Stellungnahmen zum Entwurf können unter der Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 13/2021; WA 41-Wp 2100-2019/0002) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 13/2021) bis zum 06.09.2021 auf folgenden Wegen abgegeben werden: • schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat WA 41 oder per E-Mail an Konsultation-13-21@bafin.de Die Konsultation erfolgt ausschließlich im schriftlichen Verfahren. Eine anschließende Anhörung ist nicht geplant. Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte mit.