Die BaFin hat Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferation in Bezug auf Länder mit hohem Risiko wie Nordkorea und Iran sowie weiteren aufgeführten Ländern angekündigt. Verstärkte Sorgfaltspflichten und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind erforderlich, während für andere Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten gelten.
Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Delegierte Verordnung ( EU ) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/37 vom 07.12.2020 Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie ( EU ) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung ( EU ) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung ( EU ) 2021/37 vom 07.12.2020. Sie umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu. Erklärung derFATF „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ vom 25.02.2021 zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) und zum Iran In ihrer Erklärung von 25.02.2021 hat die FATF mitgeteilt, dass die von der FATF auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 21.02.2020 veröffentlichte Erklärung „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ Gültigkeit behält und ruft die Länder auf, diese Erklärung weiterhin zu berücksichtigen. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie hat die FATF den Evaluationsprozess für Länder mit signifikanten strategischen Mängeln in ihrem Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation, bezüglich derer die FATF zum Schutz vor den daraus erwachsenen Risiken für das internationale Finanzsystem zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten und in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung von Gegenmaßnahmen aufruft, weiter ausgesetzt. Bericht derFATF zu Ländern unter Beobachtung „Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 25.02.2021 Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierzu nennt der Bericht die folgenden bisherigen 15 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind: Albanien, Barbados, Botswana, Ghana, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien und Uganda. Vier Länder wurden neu in die Liste aufgenommen, dabei handelt es sich um: Burkina Faso, Cayman Islands, Marokko und Senegal. Bezüglich Bahamas hat die FATF bereits am 18. Dezember 2020 separat mitgeteilt, dass dieses Land von der Liste zu Ländern unter Beobachtung gestrichen wurde. In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: 1) Nordkorea Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Nordkorea oder eine in Nordkorea ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind – wie bisher – noch folgende weitere konkrete Maßnahmen zu treffen: In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen. 2) Iran Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der der Iran oder eine im Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen. 3) Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. 4) Albanien, Burkina Faso, Cayman Islands, Marokko und Senegal Für die nur im FATF -Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ und nicht in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder Albanien, Burkina Faso, Cayman Islands, Marokko und Senegal gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden. 5) Weitere Hinweise Dieses Rundschreiben ersetzt meine vorherigen Rundschreiben zu den Inhalten der EU - und FATF -Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation. Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin. Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.