Rundschreiben 06/2020 ( GW )
17.12.2020
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Länder mit hohem Risiko wie Nordkorea und Iran angekündigt. Verstärkte Sorgfaltspflichten und Anzeigen von Geschäftsbeziehungen sind erforderlich, während für andere Länder wie Albanien keine direkten Handlungspflichten bestehen.

Original Artikel

Das Rundschreiben richtet sich an alle unter der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie ( EU ) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung ( EU ) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung ( EU ) 2020/855 vom 07.05.2020. Sie umfasst die folgenden Länder: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Irak, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien, Trinidad und Tobago, Uganda und Vanuatu. In ihrer Erklärung von 23.10.2020 hat die FATF mitgeteilt, dass die von der FATF auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 21.02.2020 veröffentlichte Erklärung „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ Gültigkeit behält und ruft die Länder auf, diese Erklärung weiterhin zu berücksichtigen. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie hat die FATF am 02.08.2020 beschlossen, den Evaluationsprozess für Länder mit signifikanten strategischen Mängeln in ihrem Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation, bezüglich derer die FATF zum Schutz vor den daraus erwachsenen Risiken für das internationale Finanzsystem zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten und in besonders gravierenden Fällen zur Anwendung von Gegenmaßnahmen aufruft, auszusetzen. Auf diesen Beschluss nimmt sie in der Erklärung vom 23.10.2020 Bezug. Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) bestehen bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF . Hierzu nennt der Bericht weiterhin die folgenden 16 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind: Albanien, Bahamas, Barbados, Botswana, Ghana, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Mauritius, Myanmar, Nicaragua, Pakistan, Panama, Simbabwe, Syrien und Uganda. Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie wurden keine neuen Länder unter Beobachtung gestellt. In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Nordkorea oder eine in Nordkorea ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind – wie bisher – noch folgende weitere konkrete Maßnahmen zu treffen: In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der der Iran oder eine im Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. In Umsetzung des FATF -Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran an die BaFin an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung. Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen. Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nummer 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Für das nur im FATF -Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ und nicht in der Delegierten Verordnung aufgeführte Land Albanien gelten wie bisher keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in Albanien bzw. von Personen aus Albanien angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin. Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.

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