Die BaFin plant Änderungen in verschiedenen Verordnungen aufgrund geänderter europarechtlicher Vorgaben der CRRII und CRDV sowie Änderungen des KWG. Die Vierte Verordnung zur Änderung der SolvV und der InstitutsVergV tritt erst ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Stellungnahmen zu den Entwürfen können bis zum 4. Dezember 2020 elektronisch eingereicht werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei stelle ich die Entwürfe einer Dritten Verordnung zur Änderung der GroMiKV , einer Dritten und einer Vierten Verordnung zur Änderung der SolvV sowie einer Dritten und einer Vierten Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV zur Konsultation. Die Anpassungen der genannten Verordnungen werden durch geänderte europarechtliche Vorgaben der CRR II und CRD V bzw. durch hieraus folgende Änderungen des KWG erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die Vierte Verordnung zur Änderung der SolvV sowie die Vierte Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV entsprechend dem Inkrafttreten des Puffers der Verschuldungsquote gem. § 10j KWG (neu) nicht vor dem 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen. Diese Verordnungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt ausgefertigt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Stellungnahme zu den Entwürfen unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 15/2020, BA 51-FR 2105-2020/0005) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 15/2020) ausschließlich elektronisch an die E -Mail-Adresse Konsultation-15-20@bafin.de bis zum 4. Dezember 2020 zu übersenden. Die Konsultation soll ausschließlich im schriftlichen Verfahren erfolgen; eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden. Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Bitte teilen Sie Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung bei Übersendung der Stellungnahme mit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Sporenberg