Konsultation 03/2020 - Konsultation des überarbeiteten Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Abschnitt 1 Kapitel 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
13.3.2020
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat das Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle gemäß KAGB überarbeitet, um die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 (OGAWV Level-2-VO) umzusetzen. Die Änderungen betreffen unter anderem die getrennte Verwahrung von Vermögensgegenständen, die Drei-Punkte-Erklärung, gesetzliche Pflichten in Verwahrverträgen, die Nachvollziehbarkeit erfolgsabhängiger Vergütungen und die Regelung von Aufwandsentschädigungen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. April 2020 eingereicht werden.

Original Artikel

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei stelle ich den Entwurf des überarbeiteten Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Abschnitt 1 Kapitel 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zur Konsultation. Die Überarbeitung ist anlässlich des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung ( EU ) 2016/438 ( OGAW V Level-2- VO ) erfolgt. Neben redaktionellen Änderungen wurden insbesondere im Hinblick auf die folgenden Themen Anpassungen vorgenommen: Vorgaben zur getrennten Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens und solchen der Verwahrstelle auf Ebene des ersten Unterverwahrers; Aufnahme der Merkmale einer Drei-Punkte-Erklärung, an der im Hinblick auf ausländische Unterverwahrer ausdrücklich festgehalten wird; Ausweitung der in den (Unter-)Verwahrverträgen zur berücksichtigenden gesetzlichen Pflichten; Klarstellung, dass die Verwahrstelle auch bei der erfolgsabhängigen Vergütung deren konkrete Berechnung im Einzelfall nachvollziehen muss; Aufnahme einer Regelung, wonach im Verwahrstellenvertrag vorab festzulegen ist, wann die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle für die Zurverfügungstellung von Informationen eine Aufwandsentschädigung verlangen kann. Der Entwurf ist einmal als Reinversion und einmal als Änderungsversion („tracked-changes-Fassung“) veröffentlicht. Stellungnahmen zum Entwurf können unter der Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 03/2020; WA 41-Wp 2137-2019/0068) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2020) bis zum 30. April 2020 auf folgenden Wegen abgegeben werden: Die Konsultation erfolgt ausschließlich im schriftlichen Verfahren. Eine anschließende Anhörung ist nicht geplant. Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Sollten Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte mit.

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