Allgemeinverfügung Geschäftsguthaben für Genossenschaften für 2020
1.1.2020
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die Kreditinstituten in Form von eingetragenen Genossenschaften die Erlaubnis zur Einstufung neuer Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals erteilt. Zudem wird die Genehmigung zur Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, um die Solvabilitätslage der Institute zu sichern.

Original Artikel

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ergeht folgende Für alle Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung ( EU ) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, gilt Folgendes: Für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von seit dem 01.01.2014 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die Instrumente des harten Kernkapitals sind, wird die Genehmigung erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) Der wie folgt zu errechnende Wert überschreitet nicht die Höhe von (plus) 0,5 %: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus allen noch nicht zurückgezahlten Kündigungen zum Ende des Geschäftsjahres 2019 wird die Summe aller im Geschäftsjahr 2019 neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nach Ziffer 1 abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2019 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen noch nicht zurückgezahlten Kündigungen zu dividieren. Der resultierende Wert ist durch Multiplikation mit dem Faktor 100 in eine Prozentzahl umzuwandeln. b) Neben den Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 CRR II und § 10i KWG zum Ende des Geschäftsjahres 2019 hält das Institut folgende zusätzliche Anforderungen auch nach der Rückzahlung kumulativ ein: I. sofern das Institut einen SREP - Bescheid erhalten hat, den zum Zeitpunkt der Meldung bestehenden Kapitalzuschlag aus dem SREP nach § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KWG , anderenfalls die zusätzlichen Anforderungen aus der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vom 23.12.2016, II. die möglicherweise darüber hinaus zum Zeitpunkt der Meldung bestehenden weiteren Kapitalzuschläge nach § 10 Abs. 3 oder 4 KWG , III. einen Sicherheitspuffer in Höhe von 0,75 Prozentpunkten und IV. sofern dem Institut eine Eigenmittelzielkennziffer bekanntgegeben wurde, den Teil der zum Zeitpunkt der Meldung aktuellen Eigenmittelzielkennziffer, der den Kapitalerhaltungspuffer nach § 10c KWG übersteigt. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Am 28.06.2013 ist die Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr. 648/2012 in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2014 gilt diese Verordnung für die von den Regelungen betroffenen Adressaten. In Ergänzung zur CRR ist am 03.04.2014 die Delegierte Verordnung Nr. 241/2014 (im Folgenden „EM RTS 1“) in Kraft getreten. Am 27.06.2019 erhielten mit der CRR II die dort niedergelegten Änderungen zur CRR Gültigkeit. Ziffer 1 beruht auf Art. 26 Abs. 3 CRR II, demgemäß seit dem 28.06.2013 begebene Kapitalinstrumente nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden dürfen, wenn die BaFin als zuständige Behörde hierfür die Erlaubnis erteilt hat. Ziffer 3 beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden „VwVfG“) und ist notwendig, um der BaFin die erforderliche Kenntnis von Anzahl und Höhe der neu begebenen Geschäftsanteile nach Ziffer 1 bzw. der gekündigten Geschäftsguthaben nach Ziffer 2 zu verschaffen, da diese Informationen auch bei Einzelfallentscheidungen gemäß Art. 26 Abs. 3 CRR II und Art. 77f. CRR II bekannt zu geben wären. Die Festsetzung einer regelmäßigen Einreichungsfrist dient der Konkretisierung der Erwartungen der Aufsicht. Die Angabe des Termins der geplanten General- bzw. Vertreterversammlung ist zur Überprüfung der Einhaltung der Frist erforderlich. Ein Zeitraum von zwei Monaten ist für die Bearbeitung der Meldung durch die Aufsicht notwendig, um ggf. noch rechtzeitig vor der Vertreterversammlung Einwände geltend machen zu können. Die Einreichungsfrist ist gegenüber dem Verfahren nach Art. 31 EM RTS 1 verkürzt, da es sich bei den unter die Allgemeinverfügung fallenden Rückzahlungen um ein vereinfachtes, standardisiertes Verfahren handelt. In Einzelfällen können nach der gesonderten Begründung des Instituts auch kürzere Einreichungsfristen hingenommen werden. Eines Antrags bedarf es weder für Ziffer 1 noch für Ziffer 2. Ziffern 2 bis 4 gehen auf Art. 32 Abs. 2 EM RTS 11 - i. V. m. Art. 77 Abs. 1 lit. a), 78 Abs. 1 lit. b) CRR II zurück. Ziffer 2 regelt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben, sofern es sich bei den Geschäftsguthaben um hartes Kernkapital im Sinne der Art. 26ff. CRR II handelt. Mit dieser Allgemeinverfügung wird für die Rückzahlungsbeträge bis zur Höhe von 0,5 % des harten Kernkapitals (vor Rückzahlung) zum Ende eines Geschäfts- jahres eine Genehmigung erteilt. Sofern der gemäß Ziffer 2 ermittelte Wert 0,5 % überschreitet, muss das Institut (nur) für die Rückzahlungsbeträge, die zur Überschreitung des Wertes von 0,5 % führen, einen Erlaubnisantrag stellen. Die Ziffer 2b) beruht auf Art. 78 Abs. 1 lit. b) CRR II, wonach die BaFin die Erlaubnis zur Rückzahlung erteilt, wenn das Institut hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Art. 77 Abs. 1 CRR II genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die BaFin für erforderlich hält. Die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 128 Nr. 6 CRD IV ist in Deutschland in § 10i KWG in nationales Recht umgesetzt. Art. 104 Abs. 3 CRD IV findet seine Umsetzung in nationales Recht in Deutschland in § 10 Abs. 3 KWG . Die Festsetzung der Kapitalzuschläge im Rahmen des SREP erfolgt auf Grundlage des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KWG . Seit dem Jahr 2016 werden nach dem standardisierten Verfahren für den SREP Kapitalzuschläge für alle weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions - LSIs) festgesetzt. Durch die vorab genehmigte Rückzahlung darf nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 EM RTS 1 weder die aktuelle noch die zukünftige Solvabilitätslage bedroht werden. Eine Bedrohung der zukünftigen Solvabilitätslage halte ich regelmäßig dann für unwahrscheinlich, wenn auch nach Rückzahlung neben den Anforderungen nach Art. 92 Abs. 1 CRR II, § 10i KWG und § 10 Abs. 3 KWG zusätzlich ein Puffer in Höhe von 0,75 Prozentpunkten sowie der über den Kapitalerhaltungspuffer nach § 10c KWG hinausgehende Teil der Eigenmittelzielkennziffer eingehalten wird. Die Eigenmittelzielkennziffer kann mit dem Kapitalerhaltungspuffer nach § 10c KWG verrechnet werden. Dies wird in der Allgemeinverfügung ebenfalls berücksichtigt. Der Puffer in Höhe von 0,75 Prozentpunkten stellt einen Sicherheitspuffer dar, bei dessen Bemessung der ab 01.07.2020 verbindliche nationale antizyklische Kapitalpuffer nach § 10d Abs. 3 KWG in Höhe von 0,25 Prozentpunkten sowie der mögliche, aber in Deutschland bisher nicht angewendete Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e KWG berücksichtigt wurden. Der Verweis auf die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch war in die Allgemeinverfügung aufgenommen worden, da noch nicht alle Institute einen SREP -Bescheid und eine Eigenmittelzielkennziffer erhalten hatten. Um einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, musste für die Institute, die noch keinen SREP -Bescheid und keine Eigenmittelzielkennziffer erhalten hatten, ein alternativer Weg beschritten werden. Hierfür ist die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch geeignet, die nur für die Institute gilt, für die noch kein SREP -Bescheid ergangen ist. Die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch ist weiterhin in Kraft, so dass der Verweis auf diese vorsorglich bestehen bleibt. Der Sicherung der aktuellen sowie künftigen Solvabilitätslage des Instituts dient auch die gegenüber dem EM RTS 1 strengere Festsetzung des Wertes unter Ziffer 2 a) auf 0,5 % des harten Kernkapitals. Die Kopie der Meldebögen ist beizufügen, um einen schnellen Abgleich der Angaben in der Berechnung nach Ziffer 2 a) mit den Meldedaten und die Überprüfung der Einhaltung der Kapitalquoten nach Rückzahlung gemäß Ziffer 2 b) zu ermöglichen. Die Befristung unter Ziffer 4 und der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 5 finden ihre Grundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwVfG . Die Befristung ist notwendig, um die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, die eine Vorabgenehmigung nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erlaubt, zu erfüllen. Durch den Widerrufsvorbehalt erhält die Bundesanstalt die Möglichkeit, ungünstigen Entwicklungen hinsichtlich der Solvabilitätslage eines oder mehrerer Institute Rechnung zu tragen. Außerdem kann dadurch auf Änderungen im Hinblick auf neue gesetzliche Anforderungen reagiert werden. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. 01.01.2020 Raimund Röseler Fußnote

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