Die BaFin hat einen Entwurf eines Rundschreibens zur Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgelegt. Dieser spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen, sowie die jährlichen Meldepflichten für diese. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 23.08.2019 eingereicht werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Ihnen hiermit den angekündigten Entwurf des Rundschreibens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 der Delegierten Verordnung ( EU ) 2015/61 in der jeweils geltenden Fassung zur Konsultation vor. Der vorliegende Entwurf des Rundschreibens spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 23 DV 2015/61 und der entsprechenden Vorschriften in der durch die Durchführungsverordnung ( EU ) 2016/322 geänderten Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 680/2014 zu den zusätzlichen Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die nicht unter die Abflusskategorien der Artikel 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei werden die in Artikel 23 (1) a) bis h) DV 2015/61 bzw. die in diesem Zusammenhang in der Durchführungsverordnung ( EU ) 2016/322 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen näher bestimmt sowie die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüssen festgelegt. Ferner erfolgt eine Konkretisierung der gemäß Artikel 23 (2) DV 2015/61 mindestens jährlich durchzuführenden Meldungen zu den unter Artikel 23 (1) DV 2015/61 fallenden Produkten und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, sowie die Festlegung der diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Liquiditätsabflüsse. Ich bitte Sie hiermit, der BaFin schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf postalisch oder per E -Mail (Konsultation-13-19@bafin.de; ba55@bafin.de) bis zum 23.08.2019 zukommen zu lassen. Es ist weiterhin vorgesehen, Stellungnahmen zum Entwurf auf den Internetseiten von BaFin und Bundesbank zu veröffentlichen, soweit die Verfasser der Stellungnahmen dagegen keine Einwände erheben. Ich freue mich auf Ihre fachliche Unterstützung und bin zuversichtlich, dass für kritische Punkte Lösungen gefunden werden können.