Die BaFin übernimmt die Leitlinien der EBA zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote, um die europäische Harmonisierung des Aufsichtsrechts zu unterstützen. Die Umsetzung erfolgt durch ein Rundschreiben, das zur Konsultation gestellt wird. Stellungnahmen sind bis zum 31.08.2018 möglich.
Sehr geehrte Damen und Herren, die „European Banking Authority“ (EBA ) hat am 21.06.2017 die Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote zur Ergänzung der Offenlegung des Liquiditätsrisikomanagements gemäß Artikel 435 der Verordnung (EU ) Nr. 575/2013 veröffentlicht. Die BaFin übernimmt, im Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichts-rechts, grundsätzlich die Leitlinien der EBA in ihre Verwaltungspraxis. Diese Maßnahmen sind nach Art. 16 ESA -Gründungsverordnungen zunächst rechtlich unverbindlich. Erst wenn die BaFin die Maßnahme in ihre Verwaltungspraxis übernimmt, entfalten die Leitlinien eine Wirkung für die Anwendung des Aufsichtsrechts im Aufsichtsbereich der BaFin . Die Entscheidung, Maßnahmen zu übernehmen, erfolgt bei Leitlinien im Rahmen des comply-or-explain-Verfahrens als „comply“-Erklärung gegenüber der zuständigen EU -Behörde. Die BaFin hat bereits Compliance mit der vorgenannten Leitlinie erklärt. Um den Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts Rechnung zu tragen (Grundsatz der Proportionalität), plane ich die Umsetzung der Leitlinien mittels des als Entwurf beigefügten Rundschreibens, das ich hiermit zur Konsultation stelle. Dem Rundschreiben füge ich die Anhänge I-III bei: Bitte senden Sie mir Ihre Stellungnahme zum Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (BA 55-K 2103-2017/0004) per E-Mail an Konsultation-14-18@bafin.de bis zum 31.08.2018 zu. Sie finden die Dokumente auch auf der BaFin -Homepage. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Güldner