MaComp
19.4.2018
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat in ihrem Rundschreiben umfassende regulatorische Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen konkretisiert, die sich auf die Einhaltung von Vorschriften zur Produktgovernance, Interessenkonflikten, Compliance-Funktionen und der Dokumentation von Kundeninformationen beziehen. Die neuen Vorgaben betonen die Verantwortung der Geschäftsleitung für die ordnungsgemäße Umsetzung der regulatorischen Anforderungen und fordern eine transparente Kommunikation über Risiken und Kosten von Finanzinstrumenten, um den Anlegerschutz zu stärken.

Original Artikel

Den durch dieses Rundschreiben konkretisierten gesetzlichen Vorgaben liegen die folgenden supranationalen Rechtsquellen, Abkommen und Verlautbarungen zugrunde: Verlautbarungen der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA ) bzw. deren Vorgänger, des Committees of European Securities Regulators ( CESR ): • Guidelines on knowledge and competence vom 17.12.2015 (ESMA/2015/1886) • Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02.06.2017 (ESMA35-43-620) • Joint guidelines for complaints-handling for the securities ( ESMA ) and banking ( EBA ) sectors vom 13.06.2014 (JC 2014/43) • Guidelines on complex debt instruments and structured deposits vom 26.11.2015 (ESMA/2015/1783) • Guidelines on cross-selling practices under MiFID II vom 22.12.2015 (ESMA/2015/1861) • Guidelines on certain aspects of the MiFID compliance function vom 06.07.2012 (ESMA/2012/388) • Guidelines and Recommendations on remuneration policies and practices vom 11.06.2013 (ESMA/2013/606) • Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements • ESMA Q&As on MIFID II and MiFIR investor protection topics (ESMA35-43-349) Diesem Rundschreiben liegen die folgenden nationalen Rechtsquellen zugrunde: Die Anforderungen des Rundschreibens finden auf alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 10 WpHG Anwendung. Dies sind alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG sowie sämtliche nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 8 WpHG gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ausgenommen sind Unternehmen, die einen Ausnahmetatbestand nach § 3 WpHG erfüllen. Auf Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland i. S. d. § 53b KWG , die Wertpapierdienstleistungen erbringen, finden die Anforderungen dieses Rundschreibens Anwendung mit Ausnahme von AT 4 bis AT 7, AT 9, BT 1, BT 2, BT 5 (soweit es die Anforderungen nach § 80 Abs. 9 bis 13 WpHG betrifft), BT 8 (soweit es weder die Anforderungen an das Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse noch die Empfehlung von bestimmten Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen betrifft), BT 9, BT 11 (soweit es die Anforderungen an Finanzportfolioverwalter, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte betrifft) und BT 12. Auf im EWR ansässige Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler deutscher Wertpapierdienstleistungsunternehmen finden die Bestimmungen des AT sowie BT 1, BT 2, BT 5, BT 8 und BT 9 dieses Rundschreibens Anwendung. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 10 WpHG sind, unterliegen den allgemeinen organisatorischen Anforderungen des § 25a Abs. 1 KWG , nicht aber den Anforderungen der §§ 63 ff. WpHG und diesem Rundschreiben. Die Anforderungen dieses Rundschreibens finden auf Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung, soweit diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 3 KAGB und Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 und 5 KAGB erbringen, mit der Maßgabe, dass die Anforderungen im AT und in BT 1 keine Anwendung finden (siehe hierzu auch Abschnitt 2, Tz. 3 des Rundschreibens 1/2017 Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften ( KAMaRisk ) vom 10.01.2017) und die Anforderungen in BT 2 bis BT 10, BT 12 und BT 14Anwendung finden, soweit die entsprechenden Regelungen der §§ 63 ff. WpHG über § 5 Abs. 2 KAGB gelten. Das Rundschreiben trägt der heterogenen Unternehmensstruktur und der Vielfalt der Geschäftsaktivitäten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen Rechnung. Es enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die insbesondere abhängig von der Größe der Unternehmen, den Geschäftsschwerpunkten und der Risikosituation eine vereinfachte Umsetzung ermöglichen. Insoweit kann es vor allem auch von kleineren Unternehmen flexibel umgesetzt werden. Bei Ermittlung der jeweils angemessenen Vorkehrungen sind Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des jeweiligen Geschäfts sowie Art und Spektrum der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die Einhaltung der im WpHG geregelten Pflichten trägt die Geschäftsleitung. Alle Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung im Unternehmen oder im Konzern, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Unbeschadet dessen müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 DV festlegen, welches Geschäftsleitungsmitglied für die Überwachung und Aufrechterhaltung der jeweiligen organisatorischen Anforderungen im Unternehmen zuständig ist. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse. Die Verantwortung besteht bei einer Delegation von Aufgaben fort. Werden Wertpapierdienstleistungen für einen Kunden durch zwei oder mehrere Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im EWR erbracht, beispielsweise indem ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Kundenauftrag von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Ausführung weiterleitet, dürfen die beteiligten Unternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen beteiligten Unternehmen die ihnen jeweils obliegenden aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen. Dies gilt auch für die gegenüber den Kunden bestehenden aufsichtsrechtlichen Pflichten, soweit gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist, welche der Unternehmen diese zu erfüllen haben. § 71 WpHG enthält eine derartige gesetzliche Festlegung. Dies gilt nicht, soweit einem der Wertpapierdienstleistungsunternehmen offensichtliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eines der anderen Unternehmen seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt. Die unter AT 6 Tz. 1 beschriebenen Vorkehrungen haben sich daran zu orientieren, inwieweit Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Mitarbeiter einem Interessenkonflikt unterliegen können oder ob diese regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben insbesondere Personen, die Zugang zu Insider- oder anderen vertraulichen Informationen haben. Als Insiderinformationen gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung Nr. ( EU ) 2014/596 sind insbesondere Kenntnisse über die im Emittentenleitfaden in Kapitel IV 2.2.4., S. 56-57 aufgeführten Sachverhalte anzusehen, sofern sie im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet sind, den Kurs/Börsenpreis eines Finanzinstruments erheblich zu beeinflussen. Des Weiteren ist als compliance-relevante Information die bestimmungsmäßige Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Kundenaufträgen anzusehen, soweit diese durch den Abschluss von Eigengeschäften des Unternehmens oder Mitarbeitergeschäften zum Nachteil des Kunden verwendet werden kann (insbesondere zum Vor-, Mit- oder Gegenlaufen). 1. Zu den notwendigen Mitteln und Verfahren eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zählen insbesondere a. wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen, um Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen dem Unternehmen einschließlich seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle i. S. d Art. 4 Abs. 1 Nr. 37 Verordnung Nr. ( EU ) 575/2013 verbundenen Personen und Unternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu vermeiden, b. Vorkehrungen, um bei Systemausfällen und -störungen Verzögerungen bei der Auftragsausführung oder -weiterleitung möglichst gering zu halten, c. wirksame und transparente Grundsätze und Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Kunden, d. wirksame Verfahren zur Entwicklung und Überwachung von Produktfreigabeverfahren, e. Vorkehrungen um sicherzustellen, dass eine regelmäßige Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen organisatorischen Maßnahmen erfolgt und erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten getroffen werden. 2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Regel nicht über compliance-relevante Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens verfügen und deren Mitarbeiter in der Regel keinem Interessenkonflikt unterliegen, haben im Rahmen ihrer Organisationspflichten allgemeine Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sie in Einzelfällen solche Informationen erhalten. Die jeweiligen Anforderungen an die Compliance-Funktion werden in Modul BT 1 dieses Rundschreibens erläutert. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Regel über solche Informationen verfügen, haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die im Unternehmen vorliegenden Informationen zu erfassen und ihre bestimmungsgemäße Weitergabe zu überwachen. 3. Zur Erfassung und Überwachung der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens sind nachfolgend beispielhaft aufgezählte Maßnahmen und Instrumente als geeignet anzusehen. a. Vertraulichkeitsbereiche ( sog. Chinese Walls) Chinese Walls haben zum Ziel, dass Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens, die in einem bestimmten Bereich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bekannt werden, den Bereich, in dem sie eingetreten sind, nur nach Maßgabe von 3.b. verlassen. Als mögliche organisatorische Maßnahmen dazu kommen in Frage: • die funktionale oder die räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen ( z.B. zwischen Kundenhandel und Eigengeschäft), • die Schaffung von Zutrittsbeschränkungen, • die Regelung von Zugriffsberechtigungen auf Daten. Chinese Walls dienen dazu, die Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen verschiedenen Kunden möglichst gering zu halten. Hierdurch soll auf die ununterbrochene und uneingeschränkte interessenkonfliktfreie Handlungsfähigkeit der einzelnen Bereiche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens hingewirkt werden, indem das in einem Bereich entstandene compliance-relevante Informationsaufkommen auf diesen Bereich beschränkt bleibt. Der jeweilige Bereich hat daher in eigener Verantwortung im Einvernehmen mit der Compliance-Funktion alle Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit der compliance-relevanten Informationen sicherzustellen. Soweit derartige Maßnahmen nicht getroffen werden können, sind andere vergleichbare organisatorische Maßnahmen zu treffen um Interessenkonflikte möglichst gering zu halten. b. Bereichsüberschreitender Informationsfluss (Wall Crossing) Ein bereichsüberschreitender Informationsfluss ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist. In einem auf vielen Geschäftsfeldern tätigen, aber arbeitsteilig organisierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann die Hinzuziehung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen oder die bereichsüberschreitende Informationsweitergabe insbesondere bei komplexen Transaktionen mit hohem Schwierigkeits- und/oder Risikograd oder zur vollen Ausschöpfung der Produktpalette des Wertpapierdienstleistungsunternehmens notwendig sein. Die bereichsüberschreitende Weitergabe von Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens und die Einschaltung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen sind daher statthaft, wenn sich die Informationsweitergabe auf das erforderliche Maß beschränkt (Need-to-know-Prinzip). c. Überwachungsinstrumente Die Überwachung von Geschäften in Finanzinstrumenten kann insbesondere mit Hilfe einer Beobachtungsliste und/oder Sperrliste durchgeführt werden. Beobachtungsliste Die Beobachtungsliste (watch-list) ist eine nicht öffentliche, laufend aktualisierte Liste von Finanzinstrumenten, zu denen im Wertpapierdienstleistungsunternehmen compliance-relevante Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens vorliegen. Die watch-list ist von der Compliance-Funktion grundsätzlich streng vertraulich zu führen. Die auf der watch-list vermerkten Werte unterliegen grundsätzlich keinen Handels- und/ oder Beratungsbeschränkungen. Die watch-list dient der Compliance-Funktion dazu, in den betreffenden Werten die Eigenhandels- bzw. Mitarbeitergeschäfte zu überwachen. Ferner dient die watch-list zur Beobachtung, ob Chinese Walls zwischen den verschiedenen compliance-relevanten Bereichen des Unternehmens eingehalten werden. In die watch-list sind alle Finanzinstrumente einer Gesellschaft aufzunehmen, über welche compliance-relevante Informationen vorliegen (meldepflichtige Werte). Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei denen in Ausübung ihrer Tätigkeit compliance-relevante Informationen anfallen (Meldepflichtige), sind verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Meldung zur watch-list zu veranlassen. Sperrliste Als weiteres Compliance-Instrument neben der watch-list kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch eine oder mehrere Sperrlisten (restricted-lists) führen. Die restricted-list ist eine gleichfalls stets aktualisierte Liste meldepflichtiger Werte, die jedoch im Gegensatz zur watch-list unternehmensintern nicht geheim zu halten ist und die dazu dient, den betroffenen Mitarbeitern und Bereichen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens etwaige Beschränkungen für Mitarbeiter- und Eigengeschäfte sowie Kunden- und Beratungsgeschäfte – mit Ausnahme solcher Kundengeschäfte, die ohne vorherige Beratung auf Initiative des Kunden erfolgen - mitzuteilen. Bei der Aufnahme von Werten auf die restricted-list kann die Nennung eines Grundes für die Aufnahme nur insoweit erfolgen, als die entsprechenden Tatsachen bereits öffentlich bekannt sind. Der Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf § 25a Abs. 1, § 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 DV neben den Vorgaben in § 25a Abs. 1 und § 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk. Der Mindestumfang der gesetzlich vorgegebenen Dokumentationen ist im Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten gemäß § 83Abs.11WpHGder Bundesanstalt wiedergegeben. Neben den Anforderungen aus § 25b KWG , § 80 Abs. 6 WpHG , Art. 30 und Art. 31 DV sowie von AT 9 der MaRisk sind die Vorgaben aus Art. 32 DV einzuhalten, soweit einschlägig. Dieses Modul erläutert die Anforderungen an die Organisation und die Tätigkeit der Compliance-Funktion aus § 80 Abs. 1 WpHG , Art. 22 und Art. 26 Abs. 7 DV 2. Bei der Umsetzung durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen findet das Proportionalitätsprinzip nach Art. 22 Abs. 1 DV Anwendung. Für die notwendigen Überwachungshandlungen müssen geeignete Quellen, Methoden und Instrumente herangezogen werden. Beispielsweise wird eine Handelsüberwachung empfohlen. Die Compliance-Berichte müssen, soweit einschlägig, zumindest die folgenden Angaben enthalten: a. Allgemeine Informationen b. Art und Weise der Überwachung und Prüfung c. Feststellungen d. Maßnahmen e. Sonstiges Nach § 81 Abs. 4 WpHG hat sich der Bericht der Compliance-Funktion insbesondere auch auf den Themenbereich Product Governance zu beziehen. Dementsprechend müssen die vorstehend genannten Berichtsinhalte auch auf die Überwachung der Product Governance erstreckt werden. Es hat insbesondere eine Berichterstattung über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren zu erfolgen, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Product-Governance-Vorgaben nachkommen. Es ist ein einheitlicher Bericht zu erstellen. Tritt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichzeitig als Konzepteur und Vertriebsunternehmen auf, soll der Bericht der Compliance-Funktion so gegliedert sein, dass auf beide Geschäftsfelder getrennt eingegangen wird ( z.B. da sich aus beiden unterschiedliche Compliance-Risiken ergeben können, die nicht vermischt werden sollten). Dem steht nicht entgegen, dass die beiden entsprechenden operativen Einheiten jeweils einen zusätzlichen Bericht mit gleichem oder darüber hinausgehendem Inhalt an die Geschäftsführung richten Eine Darstellung der Rolle der Compliance-Funktion im Product Governance Prozess. Schließlich muss der Compliance-Bericht auch systematische Informationen über die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierten und empfohlenen Finanzinstrumente enthalten, insbesondere über die jeweilige Vertriebsstrategie sowie die erbrachten Dienstleistungen. Zu den systematischen Informationen zählen zumindest Angaben, ob Produkte, außerhalb des (positiven) Zielmarkts vertrieben wurden/werden und in welchem Umfang. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter (auch in Führungspositionen) in ausreichendem Maße geschult sind. Die Compliance-Funktion unterstützt die operativen Bereiche ( d.h. sämtliche Mitarbeiter, die direkt oder indirekt an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind) bei der Durchführung von Schulungen oder führt diese selbst durch. Hierbei hat die Compliance-Funktion insbesondere folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen: Anforderungen des WpHG , der DV , der WpDVerOV und der WpHGMaAnzV, einschlägige Verlautbarungen von ESMA ( insb. Leitlinien), Verlautbarungen der Bundesanstalt sowie andere relevante aufsichtsrechtliche Anforderungen, jeweils einschließlich möglicher Änderungen. Die Compliance-Funktion ist weiterhin insbesondere bei den folgenden Aufgaben einzubeziehen: Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Unternehmens abwägen, welche Vorkehrungen, insbesondere im Hinblick auf Organisation und Ausstattung der Compliance-Funktion, am besten geeignet sind, deren Wirksamkeit sicherzustellen. In die Abwägung sind insbesondere folgende Kriterien einzubeziehen: Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich verfügen. Dies erfordert – spätestens nach Ablauf einer Einarbeitungszeit - Kenntnisse zu den folgenden Punkten, soweit diese für die jeweilige Aufgabenerfüllung relevant sind: Auch wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit anderen Unternehmen verbunden ist, verbleibt die Verantwortlichkeit für die Compliance-Funktion bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt daher sicher, dass seine Compliance-Funktion für die Überwachung seiner eigenen Compliance-Risiken verantwortlich bleibt. Dies gilt auch dann, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufgaben der Compliance-Funktion an verbundene Unternehmen ausgelagert hat. Bei ihrer Aufgabenerfüllung soll die Compliance-Funktion jedoch ggf. die Zugehörigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu einem Unternehmensverbund berücksichtigen, indem sie beispielsweise eng mit den Verantwortlichen für die interne Revision, regulatorische Angelegenheiten und Compliance sowie der Rechtsabteilung aus anderen Bereichen des Unternehmensverbunds zusammenarbeitet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass etwa die gemeinsame Nutzung eines Bürogebäudes durch die verbundenen Unternehmen, zu einer besseren Informationsversorgung des Compliance-Beauftragten und zur größeren Effizienz der Compliance-Funktion führen kann. Im Fall der teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion sind alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unabhängig davon, ob es sich um eine teilweise oder vollständige Auslagerung handelt, einzuhalten. Zivilrechtliche Gestaltungen oder Vereinbarungen ändern oder modifizieren die jeweils relevanten aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht; sie können insbesondere nicht das Vorliegen einer aufsichtsrechtlichen Auslagerung ausschließen. Die Geschäftsleitung ist für die Erfüllung der Anforderungen, insbesondere für eine individuelle, eindeutige und transparente Einrichtung der ganz oder teilweise ausgelagerten Compliance-Funktion verantwortlich. Die Geschäftsleitung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann entweder einen eigenen Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter eines Auslagerungsunternehmens oder einen selbstständig / freiberuflich tätigen Compliance-Beauftragten ernennen. Unter der Verantwortung und Leitung des Compliance-Beauftragten kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter des Auslagerungsunternehmens, Mitarbeiter dritter Unternehmen und / oder selbständig / freiberuflich tätige Spezialisten zu einer individuellen einheitlichen Compliance-Organisation zusammenführen. Mit diesem Modul werden die in Art. 28, 29 und 37 DV enthaltenen Regelungen konkretisiert. Des Weiteren werden die außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 28, 29 und 37 DV bestehenden Pflichten hinsichtlich der Überwachung persönlicher Geschäfte erläutert. Die von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Art. 29 Abs. 1 DV getroffenen Vorkehrungen müssen nach Art. 29 Abs. 5 S. 1 b) DV darauf ausgerichtet sein, dass sie von jedem Mitarbeitergeschäft gemäß Art. 29 DV unverzüglich Kenntnis erhalten. Dies kann mittels verschiedener Verfahren sichergestellt werden, darunter die folgenden: • Ein geeignetes und bewährtes Verfahren ist die Übersendung von Zweitschriften über getätigte persönliche Geschäfte von relevanten Personen im Sinn von Art. 29 DV durch das konto- bzw. depotführende Unternehmen an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. • Ein weiteres geeignetes Verfahren ist die unaufgeforderte, unverzügliche Anzeige getätigter persönlicher Geschäfte in Verbindung mit einer regelmäßigen Vollständigkeitserklärung durch die relevanten Personen eines Unternehmens an die Geschäftsleitung oder eine von ihr benannte Stelle. • Die Einführung eines Zustimmungsvorbehalts für relevante Personen vor Durchführung persönlicher Geschäfte ist ebenfalls als geeignete Maßnahme anzusehen. Die Handlungen sind jeweils durch eine von den Geschäfts-, Handels- und Abwicklungsabteilungen unabhängige Stelle vorzunehmen, soweit dies nicht angesichts der Größe des Unternehmens unverhältnismäßig ist. Market Makern gemäß Art. 37 Abs. 2 a) DV sind Skontroführer gleichzustellen. Bestimmte persönliche Geschäfte werden über Art. 29 Abs. 6 DV von den Pflichten gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 DV ausgenommen. Zusätzlich sind Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz und andere vertraglich vereinbarte Ansparpläne ausgenommen. Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht in die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eingebunden sind, dürfen keine Geschäfte tätigen, die gegen Art. 14 Verordnung ( EU ) Nr. 596/2014 oder eine Vorschrift des 11. Abschnitts des WpHG verstoßen. Auch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 10 WpHG sind, haben Art. 14 Verordnung ( EU ) Nr. 596/2014 zu beachten. Zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung sind im Rahmen der allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach § 25a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG ) geeignete Vorkehrungen für persönliche Geschäfte zu treffen3O3. Die getroffenen Vorkehrungen müssen gewährleisten, dass Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen und anderen vertraulichen Informationen haben können, keine Geschäfte tätigen, die gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen. Betroffen hiervon können beispielsweise Mitarbeiter der M & A-Abteilung, Rechtsabteilung, des Kreditgeschäfts oder Vorstandsassistenten sein. Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs. 6 WpHG , Art. 44 DV . Mögliche Beispiele für werbliche und daher ggf. kennzeichnungspflichtige Informationen sind: • Ihrem Anschein nach objektive Beiträge in Kundenzeitschriften eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die primär jedoch eine absatzfördernde Zielrichtung verfolgen. • Schreiben an Kunden (insbesondere persönlich adressierte), die den Erwerb bestimmter Wertpapiere nahelegen, sofern es sich nicht um Anlageberatung 5 handelt. Von derartigen Informationen sind diejenigen Informationen zu unterscheiden, die gemäß § 63 Abs. 6 WpHG zwingend als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen sind. Kunden im Sinne der § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV sind Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder solche anbahnen ( vgl. § 67 Abs. 1 WpHG ). Der Begriff des Kunden umfasst daher nicht nur Bestandskunden, sondern auch alle Personen, zu denen noch keine Kundenbeziehung besteht, an die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch Informationen richtet, um sie als Kunden zu gewinnen. Die Regelungen gelten für Informationen an Privatkunden sowie professionelle Kunden gleichermaßen. Lediglich für Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen an geeignete Gegenparteien richten, sind sie nicht einschlägig. § 302 KAGB , § 15 WpPG und die Regelungen der Verordnung ( EU ) 2017/1129 zur Werbung finden neben den Vorschriften des § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV Anwendung. Für den Vertrieb von Finanzinstrumenten gibt es zudem verschiedene gesetzliche Vorschriften für Informationsblätter, die Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Die Erstellung der jeweiligen Informationsblätter ist in separaten Vorschriften geregelt, um den Besonderheiten der einzelnen Finanzinstrumente gerecht zu werden. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise die Vorschriften zu wesentlichen Anlegerinformationen nach § 166 KAGB , die Vorschriften über verpackte Anlageprodukte für Privatkunden nach Verordnung ( EU ) Nr. 1286/2014 i. V. m. Art. 1 ff. Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/653 sowie die Vorschriften über Vermögensanlageinformationsblätter nach § 13 VermAnlG finden neben den Vorschriften des § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV Anwendung. Weiterhin sind auch jene Informationen davon umfasst, die in einer Weise verbreitet werden, dass Privatkunden und professionelle Kunden wahrscheinlich davon Kenntnis erlangen. Da das Gesetz allein darauf abstellt, dass die Information dem Kunden von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugänglich gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob die Information ursprünglich von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen stammt. Daher fallen auch solche Informationen in den Anwendungsbereich der Vorschriften, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zunächst von einem Dritten zur Verfügung gestellt und Kunden daraufhin seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zugänglich gemacht werden. Beispiel: Vertriebsmaterialien einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines Emittenten Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Informationen, die aus Drittquellen stammen, Kunden zugänglich macht (beispielsweise durch Aushändigung gedruckter Informationen oder durch Bereitstellung aus Drittquellen stammender Informationen auf der eigenen Internetseite bzw. durch Verknüpfung auf Webseiten anderer Anbieter), ist es somit für die Einhaltung der Vorschriften des § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV grundsätzlich zunächst in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sofern es sich bei dem Dritten selbst um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, finden die Vorschriften des § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV auch auf das Drittunternehmen unabhängig davon Anwendung, ob es seinen Kunden die Informationen unmittelbar zugänglich macht oder – beispielsweise als Emittent – anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Vertriebszwecken zur Verfügung stellt. Beispiel: Die X-Bank begibt eine Anleihe, die (auch) über die Y-Bank vertrieben werden soll. Zu diesem Zweck stellt die X-Bank der Y-Bank Vertriebsmaterialien zur Verfügung. In diesem Fall hat die X-Bank darauf zu achten, dass diese Informationen § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV entsprechen. Abgesehen von offensichtlichen Fällen hat die Y-Bank keine eigene Prüfungspflicht. Soweit es sich bei der Drittquelle ebenfalls um ein Wertpapierdienstleistungs-unternehmen aus dem EWR handelt und sich die Informationen an Kunden richten, für die identische Anforderungen gelten, darf sich dasjenige Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das diese Informationen zur Verfügung gestellt bekommt und daraufhin Kunden zugänglich macht, jedoch in der Regel darauf verlassen, dass die zugelieferten Informationen (von offensichtlichen Verstößen abgesehen) gesetzeskonform sind, da das zuliefernde Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen aus § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV verpflichtet ist. Dies gilt indes nur, sofern die Informationen in unveränderter Form weitergegeben werden und ausschließlich als solche des dritten Wertpapierdienstleistungsunternehmens erscheinen. Bei Drittkonstellationen können sich weitere Besonderheiten ergeben. Handelt es sich bei der Drittquelle selbst nicht um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bedarf es zur Entscheidung, ob diese Informationen als Kunden von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zugänglich gemacht gelten, einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände. Die Zurechenbarkeit hängt in solchen Fällen davon ab, ob die Information aus Sicht des Kunden als solche des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erscheint bzw. ob der Dritte selbst ein Absatzinteresse hat und daher dem Lager des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuzurechnen ist. Hiervon ist regelmäßig nicht nur bei Werbematerialien, sondern insbesondere auch bei produktspezifischen Informationen von Emittenten auszugehen. Beispiel: Die X-Bank macht ihren Kunden Produktinformationen der Y-Kapitalverwaltungsgesellschaft (Y- KVG ) zugänglich. Da die Y- KVG im Kontext des Produktvertriebs in diesem Fall dem Lager der X-Bank zuzurechnen ist, muss die X-Bank dafür Sorge tragen, dass die ihren Kunden durch sie zugänglich gemachten Informationen den Vorschriften des § 63 Abs. 6 WpHG und Art. 44 DV entsprechen. Legt die X-Bank dagegen in ihren Verkaufsräumen Tageszeitungen aus, in denen Angaben zur Wertentwicklung von Finanzinstrumenten enthalten sind, ist die X-Bank nicht dafür verantwortlich, dass diese den Vorgaben des Art. 44 DV entsprechen. Denn die Tageszeitungen besitzen typischerweise kein Vertriebsinteresse hinsichtlich der Finanzinstrumente, die Gegenstand der darin enthaltenen Kursangaben sind, und sind daher insoweit nicht dem Lager der X-Bank zuzurechnen. Für an Privatkunden und professionelle Kunden gerichtete Informationen enthält Art. 44 DV verschiedene die Art ihrer Darstellung betreffende Vorschriften. Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen professionellen Kunden und Privatkunden zugänglich machen, müssen grundsätzlich redlich, eindeutig und nicht irreführend sein ( vgl. § 63 Abs. 6 S. 1 WpHG ). Das bedeutet u.a. , dass wesentliche Aussagen nicht unklar ausgedrückt werden und wesentliche Informationen nicht unerwähnt bleiben dürfen. Beispiel: Produktbezeichnungen wie "Garantie-Zertifikat" o.ä. sowie Hinweisen wie beispielsweise "100% Kapitalschutz" o.ä. ist ohne weitere Erläuterung nicht hinreichend klar zu entnehmen, von wem die Garantie stammt (Emittent, konzernverbundenes Unternehmen oder Dritter) bzw. woraus sich der Kapitalschutz ergibt. Im Interesse der Eindeutigkeit der Information ist daher bei Garantieaussagen grundsätzlich ein klarstellender Hinweis auf die Person des Garantiegebers erforderlich (etwa: "100% Kapitalgarantie der X-Bank") bzw. bei Hinweisen auf einen Kapitalschutz eine ergänzende Klarstellung, woraus sich der Kapitalschutz ergibt. In diesem Zusammenhang muss zudem gegebenenfalls auf das Risiko des Wegfalls einer Kapital- oder Rückzahlungsgarantie durch die Ausübung von Sonderkündigungsrechten sowie auf etwaige Bedingungen oder (insbesondere höhenmäßige) Beschränkungen hingewiesen werden, die in Bezug auf eine Garantie bestehen. Gleichfalls muss aus der Produktbeschreibung klar hervorgehen, ob eine Kapitalgarantie beispielsweise nur zum Laufzeitende besteht oder ob mit einem Kostenabzug für Sicherungsgeschäfte ( z.B. bei vorzeitigem Verkauf kapitalgarantierter Produkte) gerechnet werden muss. Darüber hinaus müssen Informationen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den Kundenkreis, dem die Informationen zugänglich gemacht werden, bzw. den Kreis derjenigen, an den sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind: Ausgehend von dem zu erwartendem Verständnishorizont des durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Kundengruppe müssen die Informationen ausreichend sein. Notwendiger Umfang und inhaltliche Tiefe von Produktbeschreibungen haben sich somit an dem durchschnittlichen Kenntnisstand der Zielgruppe zu orientieren. Je komplizierter ein Produkt oder eine Dienstleistung (einschließlich ihrer Risiken) ist, umso mehr Erklärungen müssen hierzu in der Regel in der Produktinformation enthalten sein. Sofern sich Informationen ausdrücklich und deutlich erkennbar nur an eine ganz bestimmte Gruppe von Kunden richten, bei der ausgeprägtes Fachwissen vorausgesetzt werden kann, darf dies bei der Bemessung des Umfangs und der Tiefe der Produktbeschreibung angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin muss die Art und Weise, in der die für den durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Kundengruppe vom Umfang her ausreichenden Informationen dargestellt werden, für diesen auch verständlich sein. Das bedeutet u.a. , dass die sprachliche Darstellung umso einfacher und allgemeinverständlicher sein muss, je weniger Wissen und Erfahrung bei den angesprochenen Kunden vorausgesetzt werden kann. Beispiel: Während für eine in Finanzfragen vorgebildete Kundengruppe bei der Werbung für ein Zertifikat der Hinweis auf das "Bonitätsrisiko der X-Bank" hinreichend verständlich ist, kann bei einer an die Allgemeinheit der Privatkunden gerichteten Werbung eine weniger fachsprachliche Ausdrucksweise angezeigt sein ( z.B. : "Risiko des Geldverlusts wegen Zahlungsverzugs oder Zahlungsunfähigkeit der X-Bank"). Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch die Art und Weise der Darstellung wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht werden. Negativbeispiel: Während die Chancen in einer Information unter der Überschrift "Vorteile des Produkts" ausdrücklich aufgeführt werden, werden unter der Überschrift "Für wen eignet sich das Produkt?" Produkteigenschaften erwähnt, aus denen der Leser erst auf die sich daraus ergebenden Produktrisiken schließen muss. Zum einen ist der Formulierung "Für wen eignet sich das Produkt?" nicht klar zu entnehmen, dass darunter die für den Anleger besonders wichtigen Informationen über Risiken zu finden sind. Zum anderen müssen Risiken klar benannt werden; dass diese aus der Produktbeschreibung gefolgert werden können, ist nicht ausreichend. Sofern Angaben zur Verzinsung des eingesetzten Kapitals gemacht werden, ist zu berücksichtigen, ob das Zinsversprechen Bedingungen unterliegt. Während das Emittentenausfallrisiko ( z.B. bei einer Unternehmens- oder Staatsanleihe; anders bei Zertifikaten, s.u. ) im Normalfall keiner besonderen Erwähnung bedarf, sofern die Risikoprämie bzw. das Ausfallrisiko des Emittenten nicht außergewöhnlich hoch ist, ist jedenfalls dann ein klarstellender Hinweis notwendig, wenn das Zinsversprechen weiteren Bedingungen unterliegt. Beispiel: Ein Zertifikat zahlt die angegebenen Zinsen nur dann, wenn bei einem Referenzunternehmen kein Zahlungsausfall eintritt. In solchen Fällen bieten sich anstelle einer unbedingten Angabe wie "Rendite: x% p.a. " Formulierungen wie etwa "Chance auf x% Rendite p.a. " oder "Bis zu x% Rendite p.a. " an. Besteht bei der Verwendung von Online-Brokerage-Tools die Möglichkeit, dass der dem Kunden angezeigte indikative bzw. vorläufige Orderwert vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweicht, ist der Kunde darauf in ausreichender und verständlicher Weise hinzuweisen. Eine solche Konstellation kann dann auftreten, wenn die vom Online-Brokerage-Tool zur Berechnung des indikativen Orderwerts herangezogenen Preisinformationen nicht aktuell sind oder auf einer für die Geschäftsart unzutreffenden Grundlage beruhen. Beispiel: Bei einer Kauforder von Wertpapieren, die unter einem Euro notieren, kann die Heranziehung eines umsatzlosen Preises (Price without turnover) bei der Berechnung des Orderwerts dazu führen, dass es z. T. erhebliche Abweichungen zwischen indikativem Orderwert und tatsächlichem Ausführungspreis gibt. Da mit Online-Brokerage-Tools eine Vielzahl von Kunden mit unterschiedlichem Wissensstand erreicht wird, muss der Hinweis einfach und allgemeinverständlich formuliert sein. Es bietet sich für obiges Beispiel die folgende Formulierung an, die gut sichtbar vor Ausführung der Order platziert sein muss: „Bei dem angezeigten Preis kann es sich um einen umsatzlosen Preis (Price without turnover – PWT) handeln. Dieser entspricht nicht dem für den Kauf maßgeblichen Briefkurs, was bei Wertpapieren, die unter einem Euro notieren, dazu führen kann, dass der tatsächliche Ausführungspreis die Indikation des angezeigten Orderwerts um ein Vielfaches (z. T. mehrere 10.000 €) übersteigt.“ Zusätzlich ist der Hinweis auf die Möglichkeit einer Limitierung des Auftrags, die eine Ausführung der Order zu einem erheblich höheren Preis als vom Kunden gewollt, verhindert, sinnvoll. Hier könnte wie folgt formuliert werden: „Eine Ausführung zu einem erheblich höheren Preis als von Ihnen gewollt, können Sie durch die Limitierung Ihres Auftrags verhindern. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die für Konstellationen wie der obigen, das Setzen eines Limits verpflichtend eingeführt haben, können auf den Hinweistext, der die mögliche Diskrepanz zwischen dem angezeigten und dem tatsächlichen Ausführungspreis erläutert, bei der konkreten Order verzichten und ihn in die allgemeinen Informationen für ihre Kunden aufnehmen. Es ist aber sicherzustellen, dass ein Limit immer dann verpflichtend ist, wenn der tatsächliche Ausführungspreis vom angezeigten erheblich abweichen kann. Ein verpflichtendes Limit bedeutet, dass eine Orderausführung nicht möglich ist, sofern kein Limit gesetzt wird. Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen die Anforderungen nach diesem Teilmodul auch, wenn sie den zuvor vorgeschlagenen Hinweis oder das verpflichtende Setzen eines Limits bei jeder Transaktion vorsehen und nicht nur bei Orderaufträgen, in denen der tatsächliche Ausführungspreis vom angezeigten erheblich abweichen kann. Damit können Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden. Um den Kunden aber vor Augen zu führen, welche Konsequenzen eine unlimitierte Ordererteilung haben kann, ist zu gewährleisten, dass tatsächlich bei allen Orders, bei denen eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem angezeigten Preis bestehen kann, ein Hinweis gegeben wird, der auf diese Diskrepanz und damit auf die möglichen Konsequenzen einer unlimitierten Ordererteilung, ausdrücklich hinweist. Ein allgemeiner Hinweis, dass der angezeigte Ausführungspreis vom tatsächlichen Preis abweichen kann, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Anforderungen an die Aktualität der verbreiteten Informationen bestimmen sich grundsätzlich nach dem Prinzip der Redlichkeit und dem Verbot der Irreführung gemäß § 63 Abs. 6 S. 1 WpHG sowie dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Während Informationen, die über Online-Datenbanken verbreitet werden, grundsätzlich aktuell sein müssen und unter Umständen auch in Echtzeit vorzuhalten sind, gelten bei online bereit gestelltem Prospektmaterial zum Herunterladen ggf. niedrigere, bei gedruckten, für die Auslage in Filialen bestimmten Vertriebsmaterialien nochmals niedrigere Anforderungen an die Aktualität der Daten. Abzustellen ist jeweils auf die konkrete Information sowie das Produkt bzw. die Dienstleistung und deren spezifische Eigenschaften. Die genannten Prinzipien der Redlichkeit und Nichtirreführung können es im Einzelfall jedoch erforderlich machen, auch Materialien, bei denen die Zeitspanne zwischen Redaktions- und Verbreitungszeitpunkt im Normalfall ausreichend wäre, entweder nicht weiter zu verbreiten oder zu aktualisieren, wenn sich seit Redaktionsschluss kurzzeitig erhebliche Veränderungen ergeben haben. Beispiel: Während es bis zur Finanzkrise des Jahres 2008 möglicherweise vertretbar war, das Risiko des Ausfalls eines Zertifikatemittenten als so vernachlässigbar anzusehen, dass auf eine Erwähnung in der Risikodarstellung eines Produkts (siehe 3.3) verzichtet werden konnte, stellt sich die Lage jetzt anders dar. Nach Bekanntwerden solcher Veränderungen kann es daher erforderlich sein, Informationsmaterialien entsprechend anzupassen oder einzuziehen. Gleiches gilt etwa betreffend Wertentwicklungsangaben (siehe 3.4) nach kurzfristigen erheblichen Wertveränderungen. Mit Rücksicht auf das Gebot der Eindeutigkeit, Redlichkeit und Nichtirreführung ist ein leicht erkennbarer Hinweis auf das Erstellungsdatum der Information in jedem Fall empfehlenswert und sinnvoll. Gemäß Art. 44 Abs. 2 b) DV dürfen mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments in der Information enthalten sein, wenn stets redlich und eindeutig auf etwaige Risiken hingewiesen wird. Anders als bei Wertpapierverkaufsprospekten muss auf Risiken also nicht immer, sondern nur dann hingewiesen werden, wenn in der Information auch mögliche Vorteile des dargestellten Produkts enthalten sind. Redlich und deutlich ist die Gestaltung mindestens dann, wenn der Grundsatz der Proportionalität, d.h. Umfang und Genauigkeit von Vorteils- und Risikendarstellung müssen in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen, gewahrt wird. Je mehr und je umfassender also Vorteile hervorgehoben werden, umso mehr und umfassender ist auch auf eventuelle Risiken einzugehen. Das bedeutet nicht, dass die Anzahl der dargestellten Vorteile und Risiken immer gleich sein muss. Sofern ein Produkt mehr Vorteile als Risiken hat, können diese in der Darstellung zahlenmäßig überwiegen und umgekehrt. Auch müssen Vorteile und Risiken nicht immer inhaltlich miteinander korrespondieren, also "Vorder- und Rückseite einer Medaille" darstellen. Entscheidend ist, dass dann, wenn alle wesentlichen Vorteile eines Produkts genannt werden, auch auf alle wesentlichen Risiken hingewiesen wird, und immer dann, wenn nur besonders wichtige Vorteile genannt werden, jedenfalls auch auf die besonders wichtigen Risiken hingewiesen wird. Auf einen Vorteil kann in unterschiedlicher Art und Weise Bezug genommen werden ( z. B. sprachlich oder drucktechnisch). Die Bezugnahme auf einen Vorteil muss sich nicht auf ein einzelnes Finanzinstrument ( bspw. mit konkreter WKN ) beziehen. Die Regeln über die Vorteils-/Risikodarstellung finden auch dann Anwendung, wenn sich die Informationen auf eine bestimmte Gruppe von Finanzinstrumenten beziehen, die ähnlich strukturiert sind. Beispiel: In einer Werbung für eine bestimmte Zertifikate-Art (etwa Hebelzertifikate), in der eine Bezugnahme auf deren Vorteile ( z.B. Chance auf überproportionale Gewinnmöglichkeiten gegenüber dem Basiswert) enthalten ist, müsste auch auf deren Risiken ( z.B. überproportionale Verlustrisiken gegenüber dem Basiswert; Emittentenrisiko) hingewiesen werden. Wie oben bereits erwähnt, gilt vor allem bei der Chancen-/Risikendarstellung, dass die Art und Weise der Darstellung wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen darf. Weiterhin stellt Art. 44 Abs. 2 c) DV klar, dass die maßgeblichen Risiken mindestens in einer Schriftgröße aufgeführt werden, die nicht kleiner ist als die übrige Schriftgröße. Weiterhin muss die graphische Gestaltung sicherstellen, dass die maßgeblichen Risiken leicht erkennbar sind. Bei gedruckten Informationen müssen sich die Risikohinweise im selben Dokument befinden wie die Vorteilsdarstellung. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere eine Internetseite oder andere Informationsmaterialien) oder die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs sind nicht ausreichend. Beispiel: Es ist nicht möglich, die Risiken nur in einem Fußnotentext zu erwähnen, während die Vorteile außerhalb der Fußnoten dargestellt werden. Es ist darüber hinaus ebenfalls nicht möglich, in einem Kundenanschreiben lediglich die Vorteile darzustellen und in Bezug auf die Risiken auf andere Dokumente, z. B. ein Produktinformationsblatt, zu verweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Dokument mit der Risikodarstellung dem Anschreiben direkt anliegt bzw. gemeinsam mit ihm versandt wird. Die eben genannten Grundsätze gelten unabhängig von der Art des verwendeten Informationsmediums. Beispiele möglicher Risiken sind u.a. : • Emittentenausfallrisiko bei Zertifikaten • Garantenausfallrisiko • Wechselkursrisiko (nur für Privatkunden) • marktbedingte Kursschwankungen • Möglichkeit eingeschränkter/fehlender Handelbarkeit • mögliche Nachschusspflicht • Sonderkündigungsrechte des Emittenten Sofern Informationen Aussagen zur Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung enthalten, muss deutlich auf den Bezugszeitraum der Angaben sowie darauf hingewiesen werden, dass frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind ( Art. 44 Abs. 4 c) und d) DV ). Eine Besonderheit gilt für Wertentwicklungsangaben, die in einer anderen Währung als Euro ausgewiesen werden. Hierbei ist in Informationen, die Privatkunden zugänglich gemacht werden, eine deutliche Warnung aufzunehmen, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann. Bei Informationen an professionelle Kunden ist ist eine solche Warnung nicht erforderlich ( vgl. Art. 44 Abs. 4 e) DV ). Die Vorschriften betreffend Wertentwicklungsangaben unterscheiden zum Teil zwischen vergangenheitsbezogenen ( Art. 44 Abs. 4 und Abs. 5 DV ) und zukunftsbezogenen ( Art. 44 Abs. 6 DV ) Angaben. Vergangenheitsbezogene Angaben dürfen grundsätzlich nicht den hervorstechendsten Punkt der Information darstellen ( Art. 44 Abs. 4 a) DV ). Das bedeutet, dass die auf die vergangene Wertentwicklung bezogenen Hinweise weder drucktechnisch, noch inhaltlich durch die gewählte Reihenfolge ihrer Erwähnung, den Umfang ihrer Darstellung oder auf sonstige Weise in den Vordergrund gerückt werden dürfen. Gemäß Art. 44 Abs. 4 b) DV müssen die Angaben zur Darstellung der Wertentwicklung "geeignet" sein. Geeignet erscheinen in der Regel jedenfalls absolute oder relative Prozentangaben wie z.B. : • "Zwischen 10.01.2008 und 10.01.2009 50% Wertsteigerung" oder • "Zwischen 10.01.2008 und 10.01.2009 50% mehr Wertsteigerung als [Vergleichsobjekt]"). Grundsätzlich ebenso geeignet i.S.d. Art. 44 Abs. 4 b) DV können unter Umständen aber auch absolute oder relative Wertangaben sein, wie z.B. : • "Kurs am 10.01.2008: 40,00 € / Kurs am 10.01.2009: 50,00 €" bzw. • "1000,00 € Plus zwischen 10.01.2008 und 10.01.2009" oder • "Zwischen 10.01.2008 und 10.01.2009 50,00 € mehr Wertzuwachs als [Vergleichsobjekt]"). Hinsichtlich des Zeitraums, auf den sich die Wertentwicklungsangaben beziehen, enthält die DV detaillierte Vorgaben: Die Wertentwicklungsangaben müssen sich grundsätzlich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen ( Art. 44 Abs. 4 b) DV ), wobei mit "Jahren" an dieser Stelle Zwölfmonatszeiträume und keine Kalenderjahre gemeint sind. Sofern für das betreffende Finanzinstrument, den Finanzindex oder die Wertpapierdienstleistung Wertentwicklungsangaben nur für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorliegen, müssen jedenfalls Angaben über den gesamten verfügbaren Zeitraum gemacht werden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und berechtigter Informationsbedürfnisse der Kunden erscheint jedoch bei nicht-werblichen, vom Kunden nachgefragten wertungsfreien Informationen (etwa in automatisierten Internet-Kursdatenbanken oder bei notwendigen Produktinformationen im Rahmen einer Beratung gemäß WpHG ) eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot unterjähriger Wertentwicklungsangaben in engen Grenzen zulässig ( vgl. außerdem 3.3.4.1.7). Neben den gesetzlichen Vorgaben können ergänzend auch weitere Angaben zur Performance gemacht werden. Diese dürfen aber die gesetzlichen Angaben in Inhalt und Form nicht in den Hintergrund drängen. Die gesetzlich geforderten Angaben müssen also mindestens gleichwertig herausgehoben sein. Sofern es sich bei der Darstellung von Wertentwicklungen um Bruttowerte handelt, muss angegeben werden, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte hierauf auswirken ( vgl. Art. 44 Abs. 4 f) und Art. 44 Abs. 5 b) DV ). Unter Provisionen, Gebühren und anderen Entgelten sind dabei sämtliche dem Kunden bedingt durch Ankauf, Halten oder Verkauf eines Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme einer Wertpapierdienstleistung zwingend entstehenden finanziellen Aufwendungen zu verstehen, wie z.B. • Ausgabeaufschläge bei Fondsanteilen • Transaktionskosten wie Ordergebühren und Maklercourtagen • etwaige Depot- oder andere Verwahrungsgebühren. Art. 44 Nr. 4 f) DV , Art. 44 Abs. 5 b) DV verlangen quantifizierte Angaben betreffend die Auswirkungen von Provisionen, Gebühren und anderen Entgelten. Keinesfalls ausreichend ist insoweit ein unbezifferter allgemeiner Hinweis darauf, dass Provisionen, Gebühren und andere Entgelte sich mindernd auf die Wertentwicklung auswirken, da sich dies bereits unmittelbar aus den jeweiligen Begriffen erschließt. Eine exakte Darstellung der bereinigten Wertentwicklung unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten, die Wertentwicklung mindernden Faktoren ist indes sehr schwierig, da die zu berücksichtigenden Parameter jeweils stark einzelfallabhängig sind. Denn entweder ist die Höhe der anzusetzenden Werte abhängig von dem Institut, das die jeweilige Dienstleistung erbringt (Beispiel: Transaktions- und Verwahrungskosten) oder von der Person des Anlegers (Beispiel: Höhe der Anlagesumme, die wiederum Einfluss auf die Transaktions- und Verwahrungskosten hat). Daher ist es jedenfalls in allgemein gehaltenen Informationen praktisch unmöglich, Werte auszuweisen, die auf alle Kunden zutreffen. Um der gesetzlichen Anforderung des Art. 44 Abs. 4 f) DV , Abs. 5 b) DV dennoch gerecht zu werden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Wertpapierdienstleistungsunternehmen nehmen die von Art. 44 Abs. 4 f) DV , 5 b) DV verlangte Darstellung der Wertentwicklung, welche die Auswirkung von Provisionen, Gebühren und anderen Entgelten berücksichtigt, vor, indem sie bei der Berechnung der bereinigten Wertentwicklung die genannten, typischerweise anfallenden Belastungen entweder in Höhe des eigenen Gebührenverzeichnisses oder marktüblicher Durchschnittswerte in Ansatz bringen. Unerheblich ist, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Durchschnittswerte selbst erhebt oder auf Daten zurückgreift, die von Verbandsseite oder sonstigen Dritten bereitgestellt werden. Für die Erhebung "marktüblicher Durchschnittswerte" sind exakte, mathematisch-empirische Marktanalysen nicht zwingend notwendig. Ausreichend ist vielmehr die Annahme wirklichkeitsnaher Werte, solange diese nicht willkürlich verzerrt erscheinen. Als Anlagebetrag wird von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als typisierender Modellwert eine Summe von 1000,00 € oder eine für das betreffende Finanzinstrument praxistypische durchschnittliche Anlagesumme angesetzt, als Anlagezeitraum fünf Jahre oder eine kürzere praxistypische Haltedauer. Die Einrechnung von Depotkosten kann durch einen Hinweis auf den Umstand, dass zusätzlich die Wertentwicklung mindernde Depotkosten entstehen können, ersetzt werden. Ergänzend zu dieser typisierenden Modellrechnung kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden die Möglichkeit eröffnen, auf den Internetseiten des Instituts mittels eines Online-Wertentwicklungsrechners die individuelle bereinigte Wertentwicklung zu errechnen. Hierbei müssten die Kunden bei den einzelnen variablen Parametern einschließlich der Anlagesumme die für sie zutreffenden Werte selber einsetzen. Bietet ein Institut Wertpapierdienstleistungen im Rahmen von Online-Angeboten an, kann es statt der typisierenden Modellrechnung seinen Kunden bei diesen Angeboten die Möglichkeit eröffnen, auf den Internetseiten des Instituts mittels eines Online-Wertentwicklungsrechners die individuelle bereinigte Wertentwicklung zu errechnen. Hierbei müssten die Kunden bei den einzelnen variablen Parametern einschließlich der Anlagesumme die für sie zutreffenden Werte selbst einsetzen. Auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann – etwa bei einer Beratung in einer Filiale - den Online-Wertentwicklungsrechner alternativ zur typisierenden Modellrechnung einsetzen, um die individuell bereinigte Wertentwicklung zu errechnen. Hierbei muss der Anlageberater die einzelnen variablen Parameter einschließlich der Anlagesumme kundenindividuell ermitteln. Dem Kunden ist ein Ausdruck des Online-Wertentwicklungsrechners zur Verfügung zu stellen. In den beiden vorgenannten Fällen kann der Online-Wertentwicklungsrechner die typisierende Modellrechnung ersetzen. Ferner muss das Finanzinstrument, der Basiswert oder der Finanzindex, der Gegenstand der Simulation sein soll, eine fest definierte Zusammensetzung haben, damit eine Simulation überhaupt möglich ist. Daher ist es nicht zulässig, die vergangene Wertentwicklung eines Finanzinstruments oder eines Finanzindexes, dessen jeweilige Zusammensetzung von Ermessensentscheidungen abhängig ist, in Kundeninformationen zu simulieren. Beispiel: Für einen frisch aufgelegten Fonds ist eine bestimmte Anlagestrategie einschließlich bestimmter Gewichtungsvorgaben für die Fondsverwaltung definiert. Die genaue Titelauswahl und die Entscheidung über einzelne Transaktionen liegt jedoch im Ermessen der Fondsverwaltung. In diesem Fall ist es nicht möglich festzustellen, wie die genaue Fondszusammensetzung in der Vergangenheit ausgesehen hätte, da man nicht wissen kann, welche Ermessensentscheidungen die Fondsverwaltung in der Vergangenheit getroffen hätte. Aus dem selben Grund ist es auch grundsätzlich unzulässig, die vergangene Wertentwicklung solcher strukturierter Produkte in Kundeninformationen zu simulieren, bei denen über die reinen Kosten der Einzelbestandteile hinaus variable, nicht über die gesamte Laufzeit feststehende Margen des Emittenten Bestandteil der Preisbildung sind, es sei denn, es wird an hervorgehobener Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass die bei der Wertentwicklungsberechnung angenommenen Margen des Emittenten fiktiv und veränderlich sind und deshalb keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die zukünftige Auswirkung der Emittentenmargen auf die Wertentwicklung des Produkts bieten. Beispiel: Die Struktur eines Garantie-Zertifikats besteht aus mehreren Komponenten ( z.B. Wertpapieren und Termingeschäften). Der Emissionspreis setzt sich aus der Addition der Preise der einzelnen Bestandteile sowie einer Gewinnmarge des Emittenten zusammen. Die Höhe dieser Marge verändert sich jedoch während der Laufzeit kontinuierlich im Rahmen der Kursstellung durch den Emittenten. In diesem Fall ist es nicht möglich zu wissen, wie hoch der Emittent seine Marge zu den einzelnen zurückliegenden Zeitpunkten kalkuliert hätte. Daher ist es auch nicht möglich festzustellen, wie der Preis des Zertifikats zu vor der Emission liegenden Zeitpunkten gewesen wäre. Grundsätzlich zulässig ist die Darstellung einer Kombination aus tatsächlichen und simulierten Wertentwicklungsangaben. In diesem Fall muss aus der Darstellung jedoch klar und deutlich hervorgehen, welche Angaben tatsächlicher und welche Angaben simulierter Art sind. Beispiel: Ein vor sechs Monaten aufgelegtes Zertifikat bildet die Wertentwicklung der Aktie A "1:1" ab. Zwar wären Wertentwicklungsangaben bezogen auf das Zertifikat nur für die vergangenen sechs Monate wegen des Verbots unterjähriger Wertentwicklungsangaben (siehe Punkt 3.4.1.4) unzulässig. Unter Rückgriff auf die tatsächliche Wertentwicklung der Aktie A in den davor liegenden viereinhalb Jahren lässt sich die Wertentwicklung des Zertifikats für den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre dennoch darstellen. Im Falle simulierter Wertentwicklungsangaben muss schließlich – wie bei der Angabe tatsächlicher Wertentwicklungen – grundsätzlich ebenfalls ausgewiesen werden, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken. Beispiel: Ein frisch aufgelegter Fonds bildet gemäß den Fondsbedingungen immer "1:1" einen bestimmten Index nach. Mangels ausreichender tatsächlicher Kurshistorie soll seine vergangene Wertentwicklung simuliert dargestellt werden. In diesem Fall müssen bei der Simulation etwaige Ausgabeauf- bzw. Rückgabeabschläge sowie Transaktionskosten genau wie bei der Darstellung tatsächlicher Wertentwicklungen berücksichtigt werden. Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beruhen, deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken. Die Informationen müssen auf sowohl positiven als auch negativen Szenarien mit unterschiedlichen Marktbedingungen beruhen und die Art und die Risiken der in die Analyse einbezogenen Arten von Instrumenten widerspiegeln, weiterhin müssen die Informationen eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind. Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann ( vgl. Art. 44 Abs. 7 DV ). Informationen in Marketingmitteilungen dürfen denjenigen Informationen nicht widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stellt ( vgl. Art. 44 Abs. 2 b) DV ). Hieraus ergibt sich insbesondere, dass Angaben in Verkaufsprospekten oder sonstigen Informationsmaterialien im Einklang mit den Angaben stehen müssen, die im Rahmen des Marketing gemacht werden. Der Name einer zuständigen Behörde darf nicht in einer Weise genannt werden, die so verstanden werden kann, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der betroffenen Behörde gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind ( vgl. Art. 44 Abs. 8 DV ). Nicht zulässig ist es daher beispielsweise, in einer Werbung für ein Finanzinstrument in einer Weise darüber zu informieren, dass der im Rahmen der Emission veröffentlichte Prospekt von der Bundesanstalt gebilligt wurde, die geeignet ist beim Kunden den Eindruck hervorzurufen, die Bundesanstalt habe das Finanzinstrument als solches ausdrücklich gebilligt oder genehmigt. Ebenso unzulässig ist es, auf den Umstand einer bestehenden Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt in einer Weise hinzuweisen, die geeignet ist den Eindruck hervorzurufen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen angebotenen Dienstleistungen oder Produkte seien von der Bundesanstalt ausdrücklich gebilligt oder genehmigt. Bei Marketingmitteilungen bedarf es neben der Aufbewahrung eines Exemplars der Marketingmitteilung keiner weiteren Aufzeichnung, soweit aus der Marketingmitteilung hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich die Mitteilung richtet, vgl. Art. 72 DV . Sofern die Marketingmitteilung wiederkehrend nach einem bestimmten inhaltlichen Standard-Muster erstellt wird, genügt die Aufbewahrung eines Beispiel-Exemplars dieser standardisierten Information, wenn sich die Erstellung der einzelnen Dokumente aus der ergänzenden Dokumentation rekonstruieren lässt. Anlage: Im Folgenden finden sich einige unverbindliche beispielhafte Anregungen für mögliche Wertentwicklungsdarstellungen für die vergangenen 5 Jahre: A. Balkendiagramm (Rendite in Prozent) A. Balkendiagramm (Rendite in Prozent)© BaFin Ausgabeaufschlag / Ordergebühr / Maklergebühr / Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] 1/14-1/16: brutto minus Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] 1/17-1/18: netto = minus Rückgabeabschlag / Ordergebühr / Maklergebühr / Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] Hinweis: Die konkrete Rendite für die von Ihnen beabsichtigte Anlagesumme kann mittels eines Rendite-Rechners auf unseren Internetseiten (www.a-bank.de/renditerechner) errechnet werden. B. Liniendiagramm (Rendite in Prozent) B. Liniendiagramm (Rendite in Prozent)© BaFin 1/13-1/14: netto = minus Ausgabeaufschlag / Ordergebühr / Maklergebühr / Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] 1/14-1/16: brutto minus Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] 1/17-1/18: netto = minus Rückgabeabschlag / Ordergebühr / Maklergebühr / Depotgebühr bei Anlagesumme i.H.v. [1/4 Durchschnitts-Depot] Hinweis: Die konkrete Rendite für die von Ihnen beabsichtigte Anlagesumme kann mittels eines Rendite-Rechners auf unseren Internetseiten (www.a-bank.de/renditerechner) errechnet werden. C. Kurvendiagramm (Wertentwicklung 100-Euro-Anlage in Euro) C. Kurvendiagramm (Wertentwicklung 100-Euro-Anlage in Euro)© BaFin Dieses Modul konkretisiert § 82 WpHG , Art. 64-66 DV . Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen es Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung ( EU ) 2017/576 ( RTS 28) für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kundenaufträge zur Ausführung an andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen weiterleiten, ergeben sich aus § 82 Abs. 13 Nr. 4 WpHG i. V. m. Art. 65 Abs. 6 DV . Dieses Modul konkretisiert die § 63 Abs. 4, 5 und 5a, § 80 Abs. 9 – 13a, § 81 Abs. 4 und 5 WpHG , §§ 11 und 12 WpDVerOV . Die fünf Zielmarktkategorien lauten: 1. Kundenkategorie: Es ist zu beschreiben, auf welchen Kundentypus im Sinne von § 67 WpHG (Privatkunden, Professionelle Kunden, Geeignete Gegenparteien) das Produkt abzielt. Dabei ist die Entscheidung, ein Produkt ausschließlich an geeignete Gegenparteien als Endkunden zu vermarkten oder zu vertreiben, eindeutig vorab auf Grundlage der internen Prozesse des Konzepteurs zu treffen. 2. Kenntnisse und Erfahrungen: Es ist zu beschreiben, über welche Kenntnisse die Zielkunden im Hinblick auf das Produkt verfügen müssen, wie etwa über die Art des Produktes, seine Eigenschaften oder über in thematischem Zusammenhang stehende Umstände, die das Produktverständnis erleichtern. Beispiel: Für strukturierte Produkte mit komplizierten Renditebedingungen könnten Konzepteure vorsehen, dass Zielkunden über Kenntnisse über die Funktionsweise dieser Produktart und die wahrscheinlichen Resultate des Produktes verfügen sollten. Darüber hinaus ist zu beschreiben, über welche praktische Erfahrung Zielkunden im Hinblick auf z. B. die Art des Produktes, seine Eigenschaften oder in thematischem Zusammenhang stehende Umstände, die das Produktverständnis erleichtern, verfügen sollten. Beispiel: Konzepteure könnten für Zielkunden einen Mindestzeitraum vorsehen, für den diese am Finanzmarkt aktiv gewesen sein sollten. In bestimmten Fällen können Kenntnisse und Erfahrungen wechselseitig voneinander abhängig sein. Beispiel: Ein Kunde mit geringer oder gar keiner Erfahrung kann dies durch entsprechend umfassende Kenntnisse ausgleichen. 3. Finanzielle Situation mit Fokus auf der Verlusttragungsfähigkeit: Es ist die Höhe der Verluste anzugeben, die Zielkunden bereit bzw. in der Lage sind zu tragen ( z. B. „Verluste in geringem Umfang“ oder „Totalverlust“) und ob Verlustmöglichkeiten bestehen, die über den Anlagebetrag hinausgehen ( z. B. Nachschusspflichten). Zudem könnte beschrieben werden, welchen Teil seines Vermögens ein Zielkunde maximal in das jeweilige Produkt investieren sollte. 4. Risikotoleranz bzw. Vereinbarkeit des Risiko-Rendite-Profils des Produktes mit dem Zielkunden: Es ist die Risikoneigung zu beschreiben, über die Zielkunden im Hinblick auf das Produkt verfügen sollten. Um die Anforderungen an diese Zielmarktkategorie zu erfüllen, können Konzepteure den Risikoindikator verwenden, dessen Angabe nach den für das Produkt einschlägigen Regularien wie z. B. die Verordnung ( EU ) Nr. 1286/2014 oder Richtlinie 2009/65/EG erfolgt. Werden eigene Risikokategorien zur Beschreibung gebildet (Beispiel: „konservativ“, „ausgewogen“, „risikoorientiert“, „spekulativ“) sind diese näher zu erläutern. Soweit erforderlich, haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch die Risiken zu berücksichtigen, die im PRIIP -Gesamtrisikoindikator aufgeführt sind, wie Währungs- und/oder Liquiditätsrisiken. 5. Ziele und Bedürfnisse: Es sind die Anlageziele und Bedürfnisse der Zielkunden anzugeben, für die das Produkt geeignet ist. Die Anlageziele umfassen dabei den allgemeinen Zweck der Anlage bzw. die übergeordnete Strategie, die Zielkunden mit dem Investment verfolgen können ( z. B. „Altersvorsorge“, „Vermögensaufbau“, „Ausbildungsvorsorge“, „regelmäßiger Vermögensverzehr“). Zudem ist auch der erwartete Anlagehorizont / die empfohlene Haltedauer, die das Produkt gehalten werden sollte, zu berücksichtigen, wobei die potentiellen Auswirkungen eines vorzeitigen Ausstiegs für Kunden ( insb. in Bezug auf Kosten) entsprechend einzubeziehen sind. Die Anlageziele können durch weitere Angaben, wie besondere Produkteigenschaften oder bestimmte Erwartungen der Zielkunden, die das Produkt erfüllt, präzisiert werden (zum Beispiel: Produkte zur Erfüllung der Bedürfnisse der Zielkunden einer bestimmten Altersklasse; Produkte zur Steueroptimierung unter einem bestimmten Steuerregime des Zielkunden; Produkte zur Währungsabsicherung, Produkte, die einer nachhaltigen Anlage dienen). Innerhalb der Kategorie „Ziele und Bedürfnisse“ sind durch den Konzepteur auch alle nachhaltigkeitsbezogene Ziele zu berücksichtigen, mit denen ein Produkt vereinbar ist. Um hierbei ein ausreichendes Maß an Granularität des Zielmarkts zu gewährleisten, hat der Konzepteur bei der Ermittlung der nachhaltigkeitsbezogenen Zielen, soweit anwendbar, folgende Aspekte (im Einklang mit der Definition von „Nachhaltigkeitspräferenzen“ gem. Art. 2 Abs. 7 DV und BT 7.1 zu berücksichtigen: a) den Mindestanteil des Produkts, der in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung ( EU ) 2020/852 investiert wird, b) den Mindestanteil des Produkts, der in nachhaltige Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der Verordnung ( EU ) 2019/2088 investiert wird, c) welche wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ( PAI ) auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei dem Produkt berücksichtigt werden, einschließlich quantitativer oder qualitativer Kriterien, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird. (Weitere Möglichkeit: Verwendung der in Del. VO ( EU ) 2022/1288 aufgeführten Kategorien (anstelle eines Ansatzes, der auf jedem einzelnen PAI Indikator basiert) wie „Emissionen“, „Energie-Performance“, „Wasser und Abfall“ usw. ); d) ob, soweit relevant, das Produkt einen Schwerpunkt auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Kriterien oder auf einer Kombination dieser Kriterien hat. Der unter a) und b) genannte Mindestanteil des Produkts ist dabei derjenige, der in den verbindlichen Vertragsunterlagen oder in anderen einschlägigen Rechtsdokumenten veröffentlicht wird. Beim Clustering von Produkten hat der Konzepteur verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die für jedes Produkt gesondert zu prüfen und bestimmen sind und auch variieren können. Hierzu zählen insbesondere: • Risikofaktoren ( z. B. das Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiko); • die Kostenstruktur (Höhe und Art der Kosten); • optionale Elemente (bei Derivaten oder Produkten mit eingebetteten Derivaten); • finanzielle Hebelwirkung • Bail-in-Fähigkeit • Nachrangigkeitsklauseln • Beobachtbarkeit des Basiswerts ( z. B. die Verwendung unbekannter oder undurchsichtiger Indizes); • Kapitalrückzahlungsgarantien oder Kapitalschutzklauseln; • Liquidität des Produkts ( d. h. Handelbarkeit an Handelsplätzen, Geld-Brief-Spanne, Verkaufsbeschränkungen, Austrittsgebühren) sowie • die Währungsdenomination des Anlageprodukts. Als Teil der Zielmarktbestimmung bzw. des Prozesses zur Entscheidung darüber, welche Produkte und Dienstleistungen durch das Vertriebsunternehmen angeboten werden, muss die Vereinbarkeit des jeweiligen Produktes mit den Dienstleistungen, durch die es angeboten werden soll, sichergestellt werden. Das Vertriebsunternehmen hat in diesem Zusammenhang zu entscheiden, welche Produkte es welchen Kunden gegenüber empfehlen (Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung), (beratungsfrei) anbieten, aktiv vertreiben ( z. B. durch Auswahl von Kunden nach gemeinsamen Merkmalen wie Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Situation, usw. ) oder ohne aktive Vermarktung passiv zugänglich machen wird (etwa im Wege des reinen Ausführungsgeschäfts). Hierbei muss Folgendes besonders sorgfältig berücksichtigt werden: • Situationen, in denen aufgrund der Art der erbrachten Dienstleistung bzw. der daraus resultierenden Informationslage keine vollständige Zielmarktbestimmung vorgenommen bzw. kein vollständiger Überblick über die Zielmarkterreichung erhalten werden kann ( insb. im beratungsfreien Geschäft mit oder ohne Angemessenheitsprüfung) • Entscheidungen über komplexe, risikoreiche, illiquide oder innovative Produkte bzw. über Produkte mit ähnlichen Eigenschaften • Situationen, in denen ein besonderer Interessenkonflikt vorliegt ( z. B. bei Produkten, die vom Vertriebsunternehmen oder aus dessen Gruppe bzw. Konzern selbst emittiert werden). Beispiel 1: Das Vertriebsunternehmen entscheidet sich angesichts detaillierter Informationen, die ihm über Kunden aus der Anlageberatung vorliegen, diesen Kunden Produkte mit einem bestimmten Risiko-Rendite-Profil nicht beratungsfrei anzubieten. Beispiel 2: Obwohl bestimmte einfache Produkte beratungsfrei im reinen Ausführungsgeschäft angeboten werden könnten, entscheidet sich das Vertriebsunternehmen im Interesse eines besseren Anlegerschutzniveaus, diese nur nach einer Angemessenheits- oder Geeignetheitsprüfung anzubieten. Beispiel 3: Der abstrakte Zielmarkt eines Konzepteurs macht für ein Zertifikat umfangreiche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen, über die ein Zielkunde für das Produkt verfügen soll. Das Vertriebsunternehmen vertreibt Zertifikate üblicherweise im beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung. Aufgrund der Tatsache, dass die Kundenexploration im beratungsfreien Geschäft jedoch keine Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden hervorbringt und damit der Zielmarkt für den Kunden in der Kategorie „finanzielle Verhältnisse“ nicht abgeglichen werden kann, entschließt sich das Vertriebsunternehmen dazu, das Zertifikat nur im Wege der Anlageberatung zu vertreiben. Die Pflicht des Vertriebsunternehmens, den konkreten Zielmarkt zu bestimmen und sicherzustellen, dass ein Produkt im Einklang mit dem konkreten Zielmarkt vertrieben wird, ist zusätzlich zur Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung nach § 64 Abs. 3 bzw. § 63 Abs. 10 WpHG durchzuführen und wird durch diese nicht ersetzt. Ungeachtet der Bestimmung des abstrakten Zielmarktes durch den Konzepteur haben Vertriebsunternehmen für ein Produkt einen eigenen, konkreteren Zielmarkt zu bestimmen, um diejenige Kundengruppe zu identifizieren, an die das Produkt konkret vertrieben werden soll („konkreter Zielmarkt“). Der Detailgrad der von den Kunden einzuholenden Informationen ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist durch die Vertriebsunternehmen insbesondere sicherzustellen, dass die Konzepte, die der Definition des konkreten Zielmarktes zugrunde liegen, mit den zur Geeignetheit und Angemessenheit verwendeten Konzepten übereinstimmen. Der konkrete Zielmarkt ist auf folgender Grundlage zu bestimmen: • Informationen des Vertriebsunternehmens über seine Kunden Hierzu müssen Vertriebsunternehmen eine sorgfältige Analyse ihres Kundenstammes durchführen. Als Kundenstamm sind bestehende Kunden und potentielle Neukunden ( z. B. Kunden des Einlagengeschäfts, denen eine Bank Wertpapierdienstleistungen anbieten möchte) anzusehen. Zu diesem Zweck sind alle Informationen heranzuziehen, die aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stehen und für die Zielmarktbestimmung als nützlich anzusehen sind. Darüber hinaus können Vertriebsunternehmen zu diesem Zweck auch alle Informationen heranziehen, die aus sonstigen Quellen zur Verfügung stehen und zur Zielmarktbestimmung als nützlich angesehen werden. Sofern die Dienstleistung gegenüber Kunden erbracht wird, die keine natürlichen Personen sind ( z.B. Anlageberatung gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf einen Fonds), sind ( ggf. zusätzlich) vergleichbare relevante Informationen zur Bestimmung der Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der Kunden heranzuziehen ( z.B. die Anlagerichtlinien des Fonds). • vom Konzepteur mitgeteilte bzw. selbst beschaffte Informationen über das Produkt • der Wertpapierdienstleistung bzw. Wertpapiernebendienstleistung, mit der das Produkt vertrieben wird. Ein Vertriebsunternehmen darf dem Umstand, dass der Umfang sowohl der Bestimmung des konkreten Zielmarktes wie auch des späteren Abgleichs des konkreten Zielmarktes von dem über den jeweiligen Kunden gewonnenen Informationsniveau der jeweiligen Wertpapierdienstleistung abhängt, wie folgt Rechnung tragen: • Anlageberatung - Für Produkte, die zumindest auch im Wege der Anlageberatung vertrieben werden, ist ein vollständiger konkreter Zielmarkt zu bestimmen, da die zur Durchführung der Geeignetheitsprüfung durchzuführende Kundenexploration laufend über sämtliche Informationen Aufschluss gibt, die zur Bestimmung, Prüfung oder Konkretisierung der Zielmarktkategorien erforderlich sind. Beim erstmaligen Anbieten eines Produktes oder bei Geschäftsaufnahme sind entsprechende Informationen vom Vertriebsunternehmen vorab aus anderen Quellen zu beschaffen. - Der Abgleich des konkreten Zielmarktes ist jeweils vollumfänglich durchzuführen. • Beratungsfreies Geschäft mit Angemessenheitsprüfung - Für Produkte, die zumindest auch im Wege des beratungsfreien Geschäfts mit Angemessenheitsprüfung und nicht auch durch Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung vertrieben werden, ist es ausreichend, den konkreten Zielmarkt nur im Hinblick auf die Zielmarktkategorien „Kundenkategorie“ und „Kenntnisse und Erfahrungen“ zu bestimmen, da die zur Durchführung der Angemessenheitsprüfung durchzuführende Kundenexploration laufend nur über diese Informationen Aufschluss gibt. Beim erstmaligen Anbieten eines Produktes oder bei Geschäftsaufnahme sind entsprechende Informationen vom Vertriebsunternehmen vorab aus anderen Quellen zu beschaffen. - Es ist ausreichend, den Abgleich des konkreten Zielmarktes im Hinblick auf die Zielmarktkategorien „Kundenkategorie“ und „Kenntnisse und Erfahrungen“ durchzuführen. Der Kunde ist über den eingeschränkten Abgleich zu informieren. Diese Information kann standardisiert erfolgen ( z.B. in den Basisinformationen). Nicht abgeglichene Zielmarktkategorien aus dem abstrakten Zielmarkt des Konzepteurs können dem Kunden mitgeteilt werden, soweit diese dem Vertriebsunternehmen vorliegen. • Beratungsfreies Geschäft ohne Angemessenheitsprüfung (reines Ausführungsgeschäft) - Für Produkte, die ausschließlich im Wege des beratungsfreien Geschäfts ohne Angemessenheitsprüfung (reines Ausführungsgeschäft) vertrieben werden, ist es ausreichend, den konkreten Zielmarkt nur im Hinblick auf die Zielmarktkategorie „Kundenkategorie“ zu bestimmen. - Es ist ausreichend, den Abgleich des konkreten Zielmarktes nur im Hinblick auf die Zielmarktkategorie „Kundenkategorie“ durchzuführen. Der Kunde ist über den eingeschränkten Abgleich zu informieren. Diese Information kann standardisiert erfolgen ( z.B. in den Basisinformationen). Nicht abgeglichene Zielmarktkategorien aus dem abstrakten Zielmarkt des Konzepteurs können dem Kunden mitgeteilt werden, soweit diese dem Vertriebsunternehmen vorliegen. Wird ein Produkt durch verschiedene Dienstleistungen vertrieben, hat die Bestimmung des konkreten Zielmarktes für dieses Produkt generell nach den Grundsätzen für die Dienstleistung mit den umfassendsten Kundenexplorationspflichten zu erfolgen. Der Abgleich des konkreten Zielmarktes erfolgt in solchen Fällen nach den vorstehenden Grundsätzen der jeweils tatsächlich erbrachten Dienstleistung. Beispiel 1: Ein Vertriebsunternehmen vertreibt ein einfaches, weit verbreitetes Produkt, das von einem Konzepteur emittiert wird, der nicht „Konzepteur“ im Sinne von § 11 Abs. 1 WpDVerOV ist (siehe hierzu auch näher BT 5.3.7), im reinen Ausführungsgeschäft. Bei der Bestimmung des konkreten Zielmarktes kann das Vertriebsunternehmen nicht auf Angaben des Konzepteurs zurückgreifen und legt die in dieser Situation eigenständig zu bestimmende Zielmarktkategorie „Kundenkategorie“ mit „Privatkunden“ fest. In der konkreten Vertriebssituation gegenüber dem Kunden, wird dementsprechend nur dessen Kundenkategorie abgeglichen, d.h. überprüft, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen Privatkunden handelt. Beispiel 2: Ein Vertriebsunternehmen bietet ein Zertifikat sowohl im beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung als auch im Wege der Anlageberatung an. Bei der Bestimmung des konkreten Zielmarktes ist das Vertriebsunternehmen damit verpflichtet, alle Zielmarktkategorien für das Produkt zu bestimmen. In der Anlageberatungssituation gleicht der Berater alle Zielmarktkategorien mit den Bedürfnissen, Eigenschaften und Merkmalen des konkreten Kunden ab. Bei einem Verkauf im beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung gleicht der Verkäufer hingegen nur die Kategorien „Kundenkategorie“ und „Kenntnisse und Erfahrungen“ mit den aus der Kundenexploration gewonnenen Informationen über den Kunden ab und informiert den Kunden über den eingeschränkten Abgleich. Verwendet ein Vertriebsunternehmen im Vorfeld von oder bei einer Wertpapierdienstleistung Informationen über Kunden, die nach den vorstehenden Grundsätzen bei Bestimmung und Abgleich des Zielmarktes eigentlich nicht zum Tragen kämen, muss das Vertriebsunternehmen diese gleichwohl berücksichtigen. Beispiel: Ein Vertriebsunternehmen bietet Zertifikate eines anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmens ausschließlich im beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung an. Bei der Bestimmung und dem späteren Abgleich des konkreten Zielmarktes wären daher die Zielmarktkategorien „Kundenkategorie“ sowie „Kenntnisse und Erfahrungen“ zu berücksichtigen, zudem wäre der Kunde über den eingeschränkten Abgleich zu informieren. In einer Mailingaktion zum Vertrieb der Zertifikate spricht das Unternehmen jedoch nur solche Kunden an, von denen ihm aus anderen Quellen bekannt ist, dass sie über ein für Investitionen freies Vermögen von über 100.000 € verfügen. Durch die Verwendung dieser Informationen bei der Ansprache der Kunden ist das Vertriebsunternehmen verpflichtet, auch die Zielmarktkategorie „finanzielle Verhältnisse“ abzugleichen bzw. bei der Zielmarktbestimmung zu berücksichtigen. Erbringt ein Vertriebsunternehmen die Finanzportfolioverwaltung, darf es den Besonderheiten dieser Dienstleistung wie folgt Rechnung tragen: • Das Vertriebsunternehmen hat einen konkreten Zielmarkt entsprechend des BT 5.3.3 für die Anlagestrategien zu bestimmen, die bei der Finanzportfolioverwaltung zum Einsatz kommen sollen. Wird eine individuelle Anlagestrategie erstellt, gilt BT 5.2.2 Nr. 4 sinngemäß. • Der konkrete Zielmarkt der jeweiligen Anlagestrategie ist mit dem betreffenden Kunden abzugleichen. Individuelle Anlagestrategien unter sinngemäßer Anwendung des BT 5.2.2 Nr. 4 bedürfen keines Abgleichs. • Das Vertriebsunternehmen hat den nach BT 5.3.1 konkretisierten Prozess nach § 12 Abs. 1 WpDVerOV zur Entscheidung darüber, welche Produkte und Dienstleistungen durch Vertriebsunternehmen angeboten werden mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Prozess neben der Geltung für Produkte, die in den Portfolien der Kunden verwendet werden sollen, auch auf die Anlagestrategien zu erstrecken ist, die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zum Einsatz kommen sollen. • Eine Konkretisierung des abstrakten Zielmarktes bzw. der Vertriebsstrategie für Produkte von Konzepteuren, die der Richtlinie 2014/65/EU unterfallen oder die eigenständige Bestimmung eines konkreten Zielmarktes bzw. einer Vertriebsstrategie für Produkte von Konzepteuren, die der Richtlinie 2014/65/EU nicht unterfallen, ist im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nicht erforderlich. • Ein produktbezogener Zielmarktabgleich ist auf Ebene der für den Kunden durchgeführten Einzeltransaktion nicht erforderlich, sofern diese vom Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie gedeckt ist. Das Vertriebsunternehmen muss die Vertriebsstrategie des Konzepteurs kritisch hinterfragen und bei der Bestimmung seiner eigenen Vertriebsstrategie nach § 80 Abs. 10 S. 2 WpHG berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Art des Produktes, der Wertpapierdienstleistung und der Merkmale des eigenen Kundenstammes hat das Vertriebsunternehmen die vom Konzepteur festgelegte Vertriebsstrategie – soweit erforderlich - zu verfeinern. Gelangt das Vertriebsunternehmen im Rahmen dieses Prozesses zu dem Ergebnis, dass ein komplexeres Produkt mit relativ engem Zielmarkt auch im Rahmen von beratungsfreien Dienstleistungen vertrieben werden kann, hat es zusätzliche Maßnahmen zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die Vertriebsstrategie mit dem Zielmarkt des Produkts kompatibel ist; u.a. durch Berücksichtigung folgender Aspekte: • Auswahl der Marketingstrategie für das Produkt (aktives Marketing, Einsatz von Nudging-und/oder Gamification-Techniken, „Finfluencer“7 u.ä. ). Beispiel: Ein Vertriebsunternehmen könnte sich dafür entscheiden, ein komplexeres Produkt nur auf Anfrage eines Kunden zur Verfügung zu stellen, es selbst aber nicht aktiv zu vermarkten. Eine weitere Möglichkeit wäre, beim Vertrieb eines solchen Produkts nicht auf etwaige Gamification-Techniken oder Finfluencer zurückzugreifen, • Klärung des „ob“ und“ wie“ einer Produkt-/Vertriebsanzeige. Beispiel: Im Rahmen der Entscheidung eines Vertriebsunternehmens, wie es ein Produkt gegenüber einem Kunden vertreibt, könnte es bei einem komplexeren Produkt zu dem Ergebnis kommen, dieses nicht an prominenter Stelle auf der Website oder an der Spitze der Suchergebnisse eines Kunden anzuzeigen. Je nach Komplexität des Produktes könnte es ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, ein solches Produkt nur dann anzuzeigen, wenn ein Kunde dies ausdrücklich verlangt. Die oben unter BT 5.3.3 genannten Grundsätze gelten für die Bestimmung der Vertriebsstrategie des Vertriebsunternehmens entsprechend. Beispiel 1: Das Vertriebsunternehmen entschließt sich dazu, ein Produkt, für das die Vertriebsstrategie eines Konzepteurs den Vertrieb im beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung vorsieht, im Interesse eines besseren Anlegerschutzes nur im Wege der Anlageberatung anzubieten, da sein Kundenstamm überwiegend aus Privatkunden mit geringen Kenntnissen und Erfahrungen, einem kurzfristigen Anlagehorizont und unsicheren finanziellen Verhältnissen besteht. In Fällen, in denen sich das Vertriebsunternehmen zu einer Vertriebsstrategie mit einem geringeren als vom Konzepteur vorgesehenen Anlegerschutzniveau entschließt, sollte dies nur auf eine gründliche Analyse der Zielkunden und der Eigenschaften des Produktes hin erfolgen. Über eine solche Abweichung ist der Konzepteur zu informieren, so dass er diesen Umstand in seinen Product-Governance-Prozessen, insbesondere beim Auswahlprozess der Vertriebsunternehmen, berücksichtigen kann. Beispiel 2: Das Vertriebsunternehmen entschließt sich dazu, ein bestimmtes Produkt, für das der Konzepteur in seiner Vertriebsstrategie die Anlageberatung vorgesehen hatte, beratungsfrei zu vertreiben. Vertriebsunternehmen, die Produkte vertreiben, die durch Unternehmen konzipiert wurden, die der Richtlinie 2014/65/EU nicht unterfallen, sind verpflichtet, diese Produkte so weit als erforderlich zu prüfen, um ein Anlegerschutz- und Dienstleistungsniveau gegenüber ihren Kunden zu gewährleisten, das mit einem solchen vergleichbar ist, das bestünde, wenn das Produkt im Einklang mit den Vorgaben der § 63 Abs. 4 und 5, § 80 Abs. 9 – 13, § 81 Abs. 4 und 5 WpHG konzipiert worden wäre. Dabei bedarf es insbesondere • der eigenständigen Bestimmung eines konkreten Zielmarktes für das Produkt nach BT 5.3.3; • eines angemessenen Informationsbeschaffungsprozesses zur Gewinnung hinreichender und verlässlicher Informationen, um einen konkreten Zielmarkt bestimmen und das Produkt im Einklang mit diesem vertreiben zu können. Konzepteure und Vertriebsunternehmen haben zu prüfen, ob der abstrakte bzw. konkrete Zielmarkt neben der Beschreibung derjenigen Zielkunden, mit denen das Produkt vereinbar ist („positiver Zielmarkt“), mit einer Beschreibung derjenigen Zielkunden zu versehen ist, mit denen das Produkt nicht vereinbar ist („negativer Zielmarkt“). Bei dieser Prüfung gelten die Grundsätze zur Bestimmung des positiven Zielmarktes grundsätzlich entsprechend, insbesondere • muss die Prüfung für die fünf in BT 5.2.1 genannten Zielmarktkategorien erfolgen; • hängt die Menge und Detailtiefe der gegebenenfalls zu machenden Angaben zu den negativen Zielmarktkategorien entsprechend BT 5.2.2 von der Art des Produktes und seinen Eigenschaften wie Komplexität, Liquidität, Innovationsgehalt oder Risiko-Rendite-Profil ab. Einfache, weit verbreitete Produkte verfügen im Regelfall über eine kleinere Zahl von Zielkunden, mit denen das Produkt nicht kompatibel ist als komplexere Produkte. Im Zuge der regelmäßigen Überprüfung eines Produktes nach § 11 Abs. 13 WpDVerOV müssen Konzepteure festlegen, welche Informationen Sie benötigen, um festzustellen, ob ein Produkt auch weiterhin mit dem Zielmarkt vereinbar und die Vertriebsstrategie angemessen ist und wie sie diese Informationen erhalten bzw. abfragen. Diese Informationen können beispielsweise Folgendes umfassen: • Die Anzahl und die Art der Vertriebskanäle die durch Vertriebsunternehmen für das Produkt eingesetzt wurden; • Das Verhältnis zwischen Vertrieb des Produktes innerhalb und außerhalb des Zielmarktes; • Eine Zusammenfassende Beschreibung der typischen Kundengruppen, die das Produkt erwerben; • Eine Zusammenfassung der Beschwerden, die das Vertriebsunternehmen zu dem Produkt erhalten hat; • Antworten auf Fragebögen, die der Konzepteur dem Vertriebsunternehmen für einen bestimmten Kundenkreis vorgelegt hat. Die Vertriebsunternehmen sollen die auszutauschenden Informationen bei Bedarf mitgestalten können. In die Informationsanforderung durch die Konzepteure ist daher ein Freitextfeld aufzunehmen, das es Vertriebsunternehmen ermöglicht, weitere, eigene Anmerkungen zum jeweiligen Produkt zu machen. Das Vertriebsunternehmen muss den Konzepteur bei dessen regelmäßiger Überprüfung eines Produktes nach § 11 Abs. 13 WpDVerOV unterstützen, indem es ihm entsprechende Vertriebsinformationen und andere relevante Informationen, die aus seiner eigenen regelmäßigen Überprüfung des Produktes nach § 12 Abs. 9 WpDVerOV resultieren, übermittelt. Bei relevanten Informationen sollte dies pro aktiv und nicht nur auf Anfrage des Konzepteurs erfolgen. Vertriebsunternehmen müssen bei der Übermittlung insbesondere Folgendes berücksichtigen: • Informationen aus denen sich ergeben kann, dass der Zielmarkt des Produktes falsch bestimmt wurde; • Informationen darüber, dass ein Produkt, z. B. aufgrund von Illiquidität oder sehr volatilen Marktbedingungen, nicht mehr mit dem derzeit bestimmten Zielmarkt vereinbar ist; • Informationen über Entscheidungen, Produkte außerhalb des Zielmarktes oder innerhalb des negativen Zielmarktes zu vertreiben oder die vom Konzepteur empfohlene Vertriebsstrategie abzuändern ( vgl. oben BT 5.3.6). Die Pflicht zur Bestimmung des abstrakten bzw. konkreten Zielmarktes ist produktbezogen und damit grds. unabhängig von einem Vertrieb des Produktes im Privat- oder Großkundengeschäft. Nach § 80 Abs. 9 S. 2 WpHG muss sich der Zielmarkt auf “Endkunden”, d.h. diejenigen Kunden beziehen, die am Ende einer Vertriebskette adressiert werden. Es ist daher nicht erforderlich, dass Konzepteur und Vertriebsunternehmen einen Zielmarkt für Kunden bestimmen, die Glieder einer Vertriebskette und keine Endkunden sind. Professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien, die ein Produkt erwerben, um es weiter zu vertreiben, sind keine „Endkunden“ in diesem Sinne sondern „Vertriebsunternehmen“, die ihrerseits die für sie geltenden Product-Governance-Anforderungen zu erfüllen haben. Beispiel: Erwirbt eine geeignete Gegenpartei ein Produkt von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, um es an professionelle Kunden und Privatkunden als Endkunden zu vertreiben, muss sie beispielsweise einen konkreten Zielmarkt für das Produkt bestimmen. Nimmt die geeignete Gegenpartei vor dem Vertrieb Veränderungen an dem Produkt vor, dürften zudem auch die Product-Governance-Vorgaben für Konzepteure zu beachten sein. Der abstrakte Zielmarkt ist vom Konzepteur grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Produkt ganz oder teilweise an Privatkunden oder professionelle Kunden als Endkunden vertrieben werden soll, vollumfänglich zu bestimmen. Bei der Bestimmung des konkreten Zielmarktes dürfen Vertriebsunternehmen § 67 Abs. 2 WpHG und Art. 54 Abs. 3 UA 2 DV wie folgt berücksichtigen: Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs. 10 und 11 WpHG und Art. 55, Art. 56 und 57 DV . Diese Information muss Folgendes umfassen: • eine klare Erläuterung, dass das Unternehmen für die Durchführung der Beurteilung verantwortlich ist, damit die Kunden nachvollziehen können, warum sie gebeten werden, bestimmte Informationen bereitzustellen, und dass es wichtig ist, dass diese Informationen aktuell, zutreffend und vollständig sind; • einen Hinweis, dass es im Interesse des Kunden ist, die Fragen des Unternehmens zum Zweck der Angemessenheitsbeurteilung zutreffend und vollständig zu beantworten; • Informationen bezüglich der Fälle, in denen keine Beurteilung vorgenommen wird ( d. h. in denen der Kunde die erbetenen Informationen nicht bereitstellt oder die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um eine Angemessenheitsbeurteilung durchzuführen, oder Dienstleistungen im Rahmen der Ausnahme des reinen Ausführungsgeschäfts8 erbracht werden) und die damit verbundenen Konsequenzen. Allerdings dürfen diese Informationen nicht den Eindruck vermitteln, dass der Kunde standardmäßig von der Übermittlung der Informationen absehen kann9; • eine kurze Erläuterung der wichtigsten Unterschiede zwischen Wertpapierdienstleistungen mit Beratung und ohne Beratung unter Berücksichtigung der anwendbaren Anforderungen, um Unklarheiten zwischen beiden Dienstleistungen zu vermeiden. Sämtliche den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen müssen den einschlägigen Bestimmungen (einschließlich der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger) entsprechen. Die Unternehmen müssen darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob ihre schriftlichen Mitteilungen so gestaltet sind, dass sie ihren Zweck erfüllen ( z. B. die Mitteilungen werden den Kunden direkt zugänglich gemacht und sind nicht versteckt oder unverständlich). Bei Unternehmen, die Online-Dienstleistungen erbringen, können insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: • Hervorhebung der wichtigen Informationen ( z. B. durch Nutzung interaktiver Elemente wie z. B. Pop-up-Felder); • Prüfung, ob bei einigen Informationen interaktiver Text ( z. B. durch Nutzung interaktiver Elemente wie Tooltips) hinzugefügt werden sollte oder auf andere Weise Kunden, die weiterführende Informationen suchen, zusätzliche Angaben ( z. B. über die Rubrik „häufig gestellte Fragen“) bereitgestellt werden können. Wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen Fragebögen zur Einholung der Kundeninformationen für die Angemessenheitsbeurteilung verwenden, müssen sie die häufigsten Gründe kennen, warum Anleger Fragen möglicherweise nicht zutreffend beantworten, und dies entsprechend berücksichtigen. Insbesondere: • müssen die Unternehmen ihr besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit und Verständlichkeit des Fragebogens legen und dabei irreführende und ungenaue Sprache vermeiden; außerdem sollen die Unternehmen die Verwendung übermäßig vieler Fachausdrücke ( z.B. Abkürzungen) vermeiden; • müssen die Unternehmen das Layout sorgfältig erstellen, um eine Beeinflussung der Entscheidungen des Anlegers zu vermeiden ( z. B. Schriftart, Zeilenabstand); • dürfen die Fragen nicht in zusammengefasster Form vorgelegt werden (Einholung von Informationen zu einer Reihe von Punkten durch eine einzige Frage); • müssen die Unternehmen die Reihenfolge, in der sie die Fragen stellen, sorgfältig prüfen; • müssen die Unternehmen die Möglichkeit vorsehen, dass der Kunde angibt, die Antwort auf eine Frage nicht zu kennen, um zu vermeiden, dass ein Kunde Annahmen äußert und somit unzuverlässige Informationen bereitstellt. Bei der Beurteilung der Kenntnisse des Kunden müssen die Unternehmen über Mechanismen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Kunden nicht aufgefordert werden eine Selbsteinschätzung vorzunehmen. Für die korrekte Beurteilung der Kenntnisse und der Erfahrungen des Kunden ist es besonders wichtig, dass die Unternehmen dem Risiko Rechnung tragen, dass Kunden zu einer Überschätzung ihrer Kenntnisse tendieren können, und die Widerspruchsfreiheit der Antworten des Kunden15 gewährleisten. Die Unternehmen müssen im Zuge der Befragung zur Feststellung, ob der Kunde über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der wichtigsten Merkmale und Risiken spezieller Arten von Produkten verfügt, vermeiden Fragen zu stellen, die mit Ja oder Nein zu beantworten sind, oder einen Ansatz für die Selbsteinschätzung zu wählen, der auf dem Ankreuzen von Feldern basiert (zum Beispiel sollte ein Kunde nicht gefragt werden, welche Produkte auf einer Liste von Produkten er versteht). Eine Selbsteinschätzung der Kunden muss durch die Vorgabe objektiver Kriterien relativiert werden. Beispielsweise: • anstatt zu fragen, ob dem Kunden der Begriff Risiko-Rendite-Verhältnis bei speziellen Arten von Produkten geläufig ist, sollte das Unternehmen den Kunden anhand von Beispielen aus der Praxis befragen, z. B. in Form von Grafiken oder positiven oder negativen Szenarien, denen realistische Annahmen zugrunde liegen. • anstatt den Kunden zu fragen, ob er über ausreichende Kenntnisse der wichtigsten Merkmale und Risiken spezieller Arten von Produkten verfügt, sollte das Unternehmen beispielsweise Fragen stellen, die auf die Beurteilung der tatsächlichen Kenntnisse des Kunden über spezielle Arten von Produkten abzielen, beispielsweise indem dem Kunden Multiple-Choice-Fragen gestellt werden, die er richtig beantworten sollte. Im Fall von Online-Dienstleistungen müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Gestaltung ihrer Fragebögen unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen: • Sind die Fragen hinreichend klar und/oder ist der Fragebogen so konzipiert, dass er bei Bedarf weitere Erläuterungen oder Beispiele für die Kunden beinhaltet ( z. B. durch den Einsatz von interaktiven Elementen wie Tooltips oder Pop-up-Feldern)? • Steht den Kunden ein Mindestmaß an Betreuung/Unterstützung durch einen Mitarbeiter (einschließlich Betreuung über Fernkommunikationskanäle wie E -Mail oder Telefon) zur Verfügung, wenn sie den Online-Fragebogen bearbeiten? • Wurden Maßnahmen ergriffen, um auf widersprüchliche Kundenantworten zu reagieren (wie z. B. Einbau interaktiver Funktionen in den Fragebogen, um Kunden darauf hinzuweisen, wenn ihre Antworten in sich widersprüchlich erscheinen, und ihnen vorzuschlagen, die entsprechenden Antworten zu überdenken; oder Einführung von Systemen, die anscheinend widersprüchliche Informationen von Kunden zur Überprüfung oder Weiterverfolgung durch das Unternehmen kennzeichnen)? Für die Zwecke der Angemessenheitsbeurteilung dürfen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden berücksichtigen. Die Unternehmen dürfen gegenüber den Kunden nicht den Eindruck vermitteln, dass bei der Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung auch andere erhobene Informationen berücksichtigt werden als diejenigen, die sich auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden beziehen, dies gilt insbesondere mit Blick auf Informationen über die finanzielle Lage und Anlageziele des Kunden, die möglicherweise für andere Zwecke erhoben wurden ( z. B. im Rahmen der Produktüberwachung oder von Beratungsdienstleistungen für denselben Kunden). Um zu beurteilen, ob eine beabsichtigte Wertpapierdienstleistung oder ein Produkt für den Kunden angemessen ist, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Grundsätze aufstellen und Verfahren einführen, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: • alle über die Kenntnisse und die Erfahrungen des Kunden erhobenen Informationen, die erforderlich sind, um die Angemessenheit eines Produkts zu beurteilen; • alle einschlägigen Merkmale und Risiken der Produkte bei der Angemessenheitsbeurteilung berücksichtigt werden. Die Unternehmen müssen über Grundsätze und Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis zu erstellen, sofern sie der Auffassung sind, dass die Wertpapierdienstleistung oder das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist. Um die Einheitlichkeit von Angemessenheitsbeurteilungen zu gewährleisten, die mithilfe automatisierter Systeme durchgeführt werden (selbst wenn die Interaktion mit Kunden nicht über automatisierte Systeme erfolgt), müssen die Unternehmen die Algorithmen, mit denen die Angemessenheit von angebotenen oder angefragten Produkten bestimmt wird, ordnungsgemäß dokumentieren und regelmäßig überwachen und testen. Bei der Festlegung dieser Algorithmen müssen die Unternehmen die Art und die Merkmale dieser Produkte berücksichtigen, die Bestandteil ihres Angebots für die Kunden sind. Insbesondere müssen Unternehmen zumindest: • eine angemessene Dokumentation des Systemdesigns erstellen, aus der der Zweck, der Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der Algorithmen eindeutig hervorgehen. Verwendete Entscheidungsbäume oder Entscheidungsregeln müssen Teil dieser Dokumentation sein; • über eine dokumentierte Prüfstrategie verfügen, in der der Umfang der Tests für die Algorithmen erläutert wird. Diese muss Prüfpläne, Prüfszenarien, Prüfergebnisse, ( ggf. ) Fehlerbehebung und die endgültigen Prüfergebnisse beinhalten; • über geeignete Grundsätze und Verfahren verfügen, um Änderungen an einem Algorithmus zu verwalten sowie diese Änderung zu überwachen und aufzuzeichnen. Dazu gehört auch die Umsetzung von Sicherheitsvorkehrungen zur Überwachung und Verhinderung unbefugter Zugriffe auf den Algorithmus; • die Algorithmen überarbeiten und aktualisieren, um zu gewährleisten, dass sie relevanten Änderungen ( z. B. Marktänderungen und Änderungen des anwendbaren Rechts) Rechnung tragen, die u. U. ihre Wirksamkeit beeinträchtigen könnten; • über geeignete Grundsätze und Verfahren verfügen, die es ermöglichen, Fehler in den Algorithmen festzustellen und angemessen zu beseitigen sowie z. B. die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen, wenn davon auszugehen ist, dass dieser Fehler eine unangemessene Transaktion und/oder einen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften zur Folge haben könnte; • über angemessene Ressourcen verfügen, darunter personelle und technische Ressourcen, um die Leistung der Algorithmen im Rahmen einer angemessenen und zeitnahen Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen zu überwachen und zu verfolgen, und • über geeignete interne Kontrollprozesse verfügen, die gewährleisten, dass die oben genannten Schritte auch umgesetzt wurden. Soweit erforderlich, müssen die Unternehmen, die automatisierte Verfahren (einschließlich hybrider Verfahren) verwenden, dafür Sorge tragen, dass ihre an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung dieser Verfahren beteiligten Mitarbeiter • über ein angemessenes Verständnis der für die Durchführung einer automatisierten Beurteilung eingesetzten Technologien und Algorithmen verfügen (und dass sie insbesondere in der Lage sind, die Grundlagen, die Risiken und die Regeln in Bezug auf die Algorithmen zu verstehen, die der automatisierten Beurteilung zugrunde liegen) und • in der Lage sind, die von den Algorithmen erbrachte automatisierte Beurteilung zu verstehen und zu überprüfen. Im Rahmen ihrer Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen über die Angemessenheitsbeurteilung gemäß Art. 56 Abs. 2 DV müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen mindestens • eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation sicherstellen und deshalb angemessene Regelungen für die Aufzeichnung und Aufbewahrung festlegen, dies gilt auch für die Einholung von Informationen vom Kunden und die erbrachte Dienstleistung ohne Beratung; • die Regelungen für die Aufzeichnung so gestalten, dass sie die Aufdeckung von Fehlern bei der Angemessenheitsbeurteilung ermöglichen; • gewährleisten, dass die Aufzeichnungen für die betreffenden Personen in dem Unternehmen und für die zuständigen Behörden zugänglich sind; • in ausreichendem Maße Verfahren vorsehen, um Mängeln oder Einschränkungen bei den Aufzeichnungsregelungen entgegenzuwirken. Die von den Unternehmen angewandten Regelungen für die Aufzeichnung müssen so gestaltet sein, dass sie den Unternehmen eine nachträgliche Prüfung folgender Aspekte ermöglichen: • das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung, einschließlich der Begründung, d. h. eine direkte Verbindung zwischen den erhobenen und beurteilten Kundeninformationen und dem Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung; • ein Hinweis des Unternehmens, wenn die Wertpapierdienstleistung oder das Produkt als potenziell unangemessen für den Kunden bewertet wurde oder wenn der Kunde keine ausreichenden Informationen bereitgestellt hat, um dem Unternehmen die Durchführung einer Angemessenheitsbeurteilung zu ermöglichen (unabhängig davon, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, oder nicht); • die Angabe, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, und • die Angabe, ob das Unternehmen dem Wunsch des Kunden, mit der Transaktion fortzufahren, entsprechend den angewandten Verfahren nachgekommen ist. Die Unternehmen haben daher alle relevanten Informationen zur Angemessenheitsbeurteilung aufzuzeichnen, wie etwa Informationen über den Kunden (darunter auch zur Art und Weise, wie diese Informationen zur Bestimmung des Kundenprofils hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen genutzt und ausgelegt wurden) sowie Informationen über Produkte, die dem Kunden angeboten wurden. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes beinhalten: • etwaige Aktualisierungen der Informationen, die im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung bereitgestellt wurden, insbesondere mit Blick auf eine etwaige Änderung des Kundenprofils bezüglich der Kenntnisse und Erfahrungen; • die Art von Produkten, die zu diesem Profil passt, eine Begründung der Beurteilung sowie sämtliche Änderungen und die Gründe dafür. Die von den Unternehmen eingeführten Regelungen für die Aufzeichnungen können sich abhängig von den Vertriebskanälen, die für die Erbringung von beratungsfreien Dienstleistungen genutzt werden, unterscheiden. Beispielsweise müssen Unternehmen, • sofern sie Dienstleistungen online erbringen, IT -Tools entwickeln, die es ihnen ermöglichen, die Informationen nachzuverfolgen und zu speichern; • sofern Dienstleistungen telefonisch erbracht werden, geeignete Regelungen einführen, mit denen sichergestellt wird, dass das Unternehmen in der Lage ist, eine Verbindung zwischen einem von ihm erstellten Hinweis und einer möglichen Transaktion eines Kunden, der sich entscheidet, trotz des Hinweises mit dieser fortzufahren, herzustellen; • sofern Dienstleistungen im persönlichen Kontakt erbracht werden, alle relevanten Formulare und Dokumente, die für die Angemessenheitsbeurteilung verwendet werden, insbesondere diejenigen, die von dem Kunden und/oder dem Mitarbeiter unterzeichnet werden, erfassen und aufzeichnen. Dieses Modul konkretisiert § 64 Abs. 3 WpHG und Art. 54, 55 DV . Produkte im Sinne dieses BT 7 sind Finanzinstrumente im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG und strukturierte Einlagen im Sinne von § 2 Abs. 19 WpHG . Um das Verständnis der Kunden bezüglich der im Wege des „Robo-Advice“25 erbrachten Dienstleistungen Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sicherzustellen, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden neben anderen vorgeschriebenen Angaben folgende Informationen zukommen lassen: • eine eindeutige Erläuterung, in welchem Maße und Umfang Personen beteiligt sind und ob und ggf. wie der Kunde Kontakt mit einem Mitarbeiter herstellen kann; • eine Erläuterung, dass sich die von Kunden erteilten Antworten unmittelbar auf die Beurteilung der Geeignetheit der empfohlenen oder in ihrem Namen getroffenen Anlageentscheidungen auswirken können; • eine Beschreibung der für die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung herangezogenen Informationsquellen (wird z.B. ein Online-Fragebogen verwendet, müssen die Unternehmen erklären, ob die Beantwortung der Fragen die alleinige Grundlage für den „Robo-Advice“ bildet oder ob sie Zugang zu weiteren Kundeninformationen oder –konten haben); • eine Erläuterung, wie und wann die Informationen über die Kundenmerkmale und persönlichen Verhältnisse des Kunden aktualisiert werden. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen sorgfältig prüfen, ob ihre schriftlichen Mitteilungen so gestaltet sind, dass sie ihren Zweck erfüllen ( z.B. die Mitteilungen werden den Kunden direkt zugänglich gemacht und sind nicht versteckt oder unverständlich). Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die „Robo-Advice“ anbieten, sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: • Hervorhebung der wichtigen Informationen, etwa der Risikohinweise ( z.B. durch Nutzung interaktiver Felder, wie z.B. Pop-Up_Felder); • Prüfung, ob bei einigen Informationen interaktiver Text ( z.B. durch Nutzung interaktiver Elemente wie Tooltips) hinzugefügt werden sollte oder auf andere Weise Kunden, die weiterführende Informationen suchen, zusätzliche Angaben ( z.B. über die Rubrik „häufig gestellte Fragen“) bereitgestellt werden könnten. Wenn Unternehmen Fragebögen zur Einholung der Kundeninformationen für die Geeignetheitsprüfung verwenden, müssen sie bei der Gestaltung der Fragebögen die häufigsten Gründe, warum Anleger Fragen möglicherweise nicht zutreffend beantworten , berücksichtigen. Insbesondere: • Müssen die Unternehmen besonderes Augenmerk auf Vollständigkeit und Verständlichkeit des Fragebogens legen und dabei irreführende und ungenaue Sprache vermeiden; außerdem sollen die Unternehmen, soweit möglich, auf Fachausdrücke verzichten • Müssen die Unternehmen das Layout sorgfältig erstellen, um eine Beeinflussung der Entscheidungen des Anlegers zu vermeiden (Schriftart, Zeilenabstand, etc. ); • Dürfen die Fragen nicht in zusammengefasster Form vorgelegt werden (Einholung von Informationen zu einer Reihe von Punkten durch eine einzige Frage, vor allem bei der Beurteilung von Kenntnissen und Erfahrungen sowie der Risikotoleranz); • Müssen die Unternehmen die Reihenfolge, in der sie die Fragen stellen, sorgfältig prüfen; • Darf die Möglichkeit der Nichtbeantwortung grundsätzlich nicht in den Fragebögen vorgesehen sein, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Informationen auch eingeholt werden (insbesondere wenn Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Anlegers erfasst werden). Zu den für die Durchführung einer Geeignetheitsprüfung erforderlichen Informationen gehören die in § 64 Abs. 3 WpHG genannten Aspekte, unter anderem solche, die sich auf die Analyse der finanziellen Verhältnisse des Kunden (einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen) oder seiner Anlageziele (einschließlich seiner Risikotoleranz) auswirken können. Dies kann die folgenden Aspekte beinhalten: a. den Familienstand (insbesondere die Befugnis des Kunden, über Vermögenswerte zu verfügen, an denen der Ehepartner Miteigentümer ist); b. die familiäre Situation (Veränderungen in der familiären Situation eines Kunden können sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken, z. B. die Geburt eines Kindes oder der Studienbeginn eines Kindes); c. das Alter des Kunden (das Alter kann für eine Beurteilung der Anlageziele und insbesondere des Anlagerisikos, das der Anleger einzugehen bereit ist, sowie der Haltedauer relevant sein, was Aufschluss über die Bereitschaft zum Halten einer Anlage über einen gewissen Zeitraum gibt); d. die berufliche Situation (der Grad der Arbeitsplatzsicherheit oder anstehender Ruhestand können sich auf die finanziellen Verhältnisse oder die Anlageziele des Kunden auswirken); e. der Bedarf an Liquidität bei bestimmten Anlagen oder Bedarf an der Finanzierung künftiger finanzieller Verpflichtungen ( z.B. Immobilienkauf, Ausbildungskosten). Die einzuholenden Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden müssen alle in der Definition von „Nachhaltigkeitspräferenzen“ gem. Art. 2 Abs. 7 DV genannten Aspekte umfassen und ausreichend detailliert sein, um einen Abgleich der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden mit den Nachhaltigkeitsfaktoren von Finanzinstrumenten zu ermöglichen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen daher folgende Informationen von ihren Kunden einholen: • Ob der Kunde Nachhaltigkeitspräferenzen hat (Ja/Nein); • Wenn der Kunde die vorstehende Frage mit „Ja“ beantwortet, ob er eine oder mehrere Nachhaltigkeitspräferenzen gem. Buchstaben a, b oder c Art. 2 Abs. 7 DV hat; • für die Buchstaben a und b den Mindestanteil; • für den Buchstaben c: Welche wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden sollen, einschließlich der qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird. Während des gesamten Verfahrens sollten die Unternehmen einen neutralen und unvoreingenommenen Ansatz verfolgen, um die Antworten der Kunden nicht zu beeinflussen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Verwendung von Fragebögen diese so gestalten, dass sie damit die erforderlichen Informationen über ihre Kunden einholen können. Dies ist unter Umständen in Anbetracht des begrenzten persönlichen Kontakts besonders relevant für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die „Robo-Advice“-Dienste anbieten. Um zu gewährleisten, dass sie diesen Anforderungen genügen, müssen die Unternehmen dabei u.a. folgendes berücksichtigen: • Ob die durch den Online-Fragebogen eingeholten Informationen den Unternehmen den Schluss gestatten, dass die erbrachten Beratungsleistungen unter Berücksichtigung von Kenntnissen und Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen, sowie Anlagezielen und Bedürfnissen für ihre Kunden geeignet sind; • Ob die Fragen des Online-Fragebogens hinreichend klar sind und/oder ob der Fragebogen so konzipiert ist, dass er bei Bedarf weitere Erläuterungen oder Beispiele für die Kunden beinhaltet ( z.B. durch den Einsatz von interaktiven Elementen wie Tooltips oder Pop-up-Feldern); • Ob den Kunden ein Mindestmaß an persönlichem Kontakt zu einem Mitarbeiter (einschließlich Fernbetreuung über E -Mail oder Telefon) zur Verfügung steht, wenn sie den Online-Fragebogen bearbeiten; und • Ob Maßnahmen ergriffen wurden, um auf widersprüchliche Kundenantworten zu reagieren (wie z.B. Einbau interaktiver Merkmale in den Fragebogen, um Kunden darauf hinzuweisen, wenn ihre Antworten in sich widersprüchlich erscheinen, und ihnen vorzuschlagen, die entsprechenden Antworten zu überdenken; oder Einrichtung von Systemen, die offenbar widersprüchliche Informationen von Kunden zur Überprüfung und Weiterverfolgung durch die Firma kennzeichnen). Um festzulegen, welche Informationen „erforderlich“ sind, haben die Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kenntnissen und Erfahrungen, den finanziellen Verhältnissen und den Anlagezielen des Kunden ausgehend folgende Aspekte zu berücksichtigen: a. Art des Produkts bzw. des Finanzgeschäfts, das für die Unternehmen als Empfehlung bzw. Abschluss in Betracht kommt (einschließlich der Komplexität und der Höhe des Risikos); b. Art und Umfang der Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt; c. Bedürfnisse und persönliche Verhältnisse des Kunden; d. Art des Kunden. Bei illiquiden Produkten33 haben die „erforderlichen Informationen“ die Angabe zu enthalten, wie lange der Kunde die Anlage zu halten beabsichtigt. Bei illiquiden Produkten oder Produkten, die einer hohen Risikoklasse zugeordnet sind, können Angaben zu den nachfolgend genannten Punkten zu den „erforderlichen Informationen“ gehören, um festzustellen, ob es die finanzielle Situation des Kunden gestattet, diese Instrumente zu erwerben: a. Höhe des regelmäßigen Einkommens und des Gesamteinkommens des Kunden, ob es sich um ein dauerhaftes oder zeitweiliges Einkommen handelt und aus welcher Quelle es stammt ( z. B. Erwerbseinkommen, Renten-/Pensionseinkommen, Erträge aus Kapitalanlagen, Mieterträge); b. die Vermögenswerte des Kunden, darunter liquide Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz; dazu gehören auch Kapitalanlagen, das bewegliche Vermögen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Pensionsfonds, Bareinlagen usw. ; soweit erforderlich, muss das Unternehmen auch Informationen zu Bedingungen, Fristen, Zugang, Darlehen, Bürgschaften und sonstigen Beschränkungen einholen, die möglicherweise im Zusammenhang mit oben genannten Vermögenswerten bestehen; c. die regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des Kunden, wozu die bereits bestehenden wie auch konkret in Aussicht genommene Verpflichtungen gehören (Schuldenposten des Kunden, Verbindlichkeiten insgesamt und sonstige regelmäßige Verpflichtungen usw. ). Bei der Festlegung der einzuholenden Informationen müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch die Art der zu erbringenden Dienstleistung berücksichtigen. Praktisch bedeutet das Folgendes: a. Wird die Anlageberatung erbracht, müssen die Unternehmen Informationen einholen, um beurteilen zu können, ob der Kunde in der Lage ist, die Risiken und die Eigenschaften der jeweiligen Produkte einschätzen zu können, die ihm das Unternehmen empfehlen möchte. b. Bei der Erbringung der Finanzportfolioverwaltung müssen die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf die einzelnen Produkte, die in das Portfolio einfließen können, nicht so detailliert sein wie im Falle der Anlageberatung. Gleichwohl muss der Kunde zumindest die allgemeinen Risiken des Portfolios verstehen und eine grundlegende Vorstellung von den Risiken haben, die mit den einzelnen Arten von Produkten verbunden sind, die in das Portfolio aufgenommen werden können. Die Unternehmen müssen sich ein deutliches Bild vom Anlegerprofil des Kunden verschaffen. Eine Selbsteinschätzung der Kunden sollte durch die Vorgabe objektiver Kriterien relativiert werden. Beispielsweise: a. Anstatt den Kunden zu fragen, ob ihm die Begriffe Risiko-Rendite-Verhältnis oder Risikostreuung geläufig sind, könnte das Unternehmen praktische Beispiele, die tatsächlich auftreten können, geben, z.B. in Form von Grafiken oder positiven oder negativen Szenarien. b. Anstatt zu fragen, ob ein Kunde über ausreichende Kenntnisse der wichtigsten Merkmale und Risiken der spezifischen Arten von Produkten verfügt, sollte das Unternehmen beispielsweise Fragen stellen, die auf die Beurteilung der tatsächlichen Kenntnisse des Kunden über spezifischen Arten von Produkten abzielen, beispielsweise indem dem Kunden Multiple-Choice-Fragen gestellt werden, die er richtig beantwortet sollte.. c. Anstatt den Kunden zu fragen, ob er sich ausreichend erfahren fühlt, um in ein bestimmtes Produkt zu investieren, kann der Kunde nach den Arten von Produkten gefragt werden, mit denen er sich auskennt, wie häufig er mit ihnen handelt und wie lange diese Geschäfte zurückliegen. d. Anstatt Kunden zu fragen, ob sie der Meinung sind, über ausreichend Finanzmittel für die Anlage zu verfügen, kann das Unternehmen die Kunden bitten, konkrete Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen vorzulegen, wie z.B. die Quelle regelmäßigen Einkommens oder ob ausstehende Verbindlichkeiten bestehen (wie Bankdarlehen oder sonstige Verbindlichkeiten, die sich erheblich auf die Fähigkeit des Kunden auswirken, finanzielle Risiken oder Verluste im Zusammenhang mit der Anlage zu tragen). e. Anstatt den Kunden zu fragen, ob er bereit ist, Risiken einzugehen, kann das Unternehmen fragen, welche Höhe an Verlusten er über einen bestimmten Zeitraum hinzunehmen bereit ist, und zwar entweder bei Einzelprodukten oder beim gesamten Portfolio. Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einem Kunden (wie z. B. bei der Finanzportfolioverwaltung), muss das Unternehmen, um die Geeignetheitsprüfung vornehmen zu können, Verfahren zu folgenden Aspekten festlegen: a. welche Bestandteile der eingeholten Kundeninformationen aktualisiert werden müssen und wie häufig eine Aktualisierung erfolgen muss; b. wie die Aktualisierung erfolgen soll und wie das Unternehmen vorgehen soll, wenn es zusätzliche oder aktualisierte Informationen erhält oder der Kunde die geforderten Informationen nicht bereitstellt. Die Unternehmen können folgende Ansätze in Betracht ziehen: • Die Gruppe aus mindestens zwei natürlichen Personen auffordern, einen Vertreter zu bestellen, oder • Informationen über jede einzelne natürliche Person einzuholen und die Geeignetheit für jede einzelne natürliche Person zu beurteilen. Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, Informationen über jeden einzelnen Kunden einzuholen und die Geeignetheit für jeden einzelnen Kunden der Gruppe zu beurteilen, kann es sein, dass die einzelnen Kunden erhebliche Unterschiede hinsichtlich ihrer Merkmale aufweisen (und das Unternehmen sie beispielsweise verschiedenen Anlageprofilen zuordnen würde), was die Einheitlichkeit der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung in Bezug auf die Vermögenswerte oder das Portfolio dieser Gruppe von Kunden in Frage stellen kann. In einer solchen Situation kann ein Produkt für einen Kunden der Gruppe geeignet sein, für einen anderen jedoch nicht. Aus den Grundsätzen des Unternehmens muss eindeutig hervorgehen, wie mit derartigen Situationen umzugehen ist. Hier muss das Unternehmen wiederum einen konservativen Ansatz verfolgen und die Informationen über den Kunden der Gruppe mit den geringsten Kenntnissen und Erfahrungen, der schwächsten finanziellen Lage und den konservativsten Anlagezielen berücksichtigen. Alternativ kann in den Grundsätzen das Unternehmens vorgesehen werden, dass es in einer solchen Situation keine Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringen kann. Unternehmen dürfen nicht Informationen über alle Kunden, die Teil der Gruppe sind, zusammenzutragen und für die Zwecke der Geeignetheitsprüfung ein Durchschnittsprofil der Kenntnisse und Kompetenzen aller Kunden heranzuziehen, da sie damit nicht im Interesse ihrer Kunden handeln würden. Die Unternehmen müssen widerstandsfähige Verfahren, und Instrumente einführen, mittels derer sie objektiv und einheitlich die einzelnen Produkte ihres Anlageuniversums anhand der verschiedenen Merkmale und relevanten Risikofaktoren (wie Ausfallrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko36 usw. ) klassifizieren können. Dabei müssen die Unternehmen ihre eigene Analyse berücksichtigen, die sie im Rahmen der Produktüberwachung/Zielmarktbestimmung vorgenommen haben.37 In diesem Zusammenhang müssen die Unternehmen sorgfältig prüfen, wie sich bestimmte Produkte unter bestimmten Umständen entwickeln könnten ( z. B. Wandelanleihen oder andere Schuldtitel, die dem Bail-In Mechanismus38 unterliegen, die z. B. ihre Form ändern und in Aktien umgewandelt werden können). Um jedem einzelnen Kunden für ihn geeignete Produkte anbieten zu können, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Grundsätze aufstellen und Verfahren einrichten, die sicherstellen, dass die folgenden Aspekte kontinuierlich Berücksichtigung finden: • alle verfügbaren Informationen über den Kunden, die bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Anlage erforderlich sind, einschließlich des aktuellen Anlageportfolios des Kunden (und der Allokation der Vermögenswerte innerhalb dieses Portfolios); • alle Merkmale der im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigten Produkte, einschließlich aller relevanten Risiken und der direkten und indirekten Kosten für den Kunden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die sich im Rahmen der Geeignetheitsprüfung auf bestimmte Instrumentarien stützen (wie etwa Portfoliomodelle, Software für die Portfolioaufteilung oder ein Instrument zur Erstellung von Risikoprofilen für potenzielle Produkte), haben mittels geeigneter Systeme und Kontrollen zu gewährleisten, dass bei der Verwendung dieser Instrumente die Vorgaben des WpHG und der DV zur Geeignetheitsprüfung eingehalten werden. Die Instrumente sind daher so zu gestalten, dass sie alle maßgeblichen Besonderheiten der einzelnen Kunden oder Produkte berücksichtigen. So wäre beispielsweise der ausschließliche Einsatz von Instrumenten, bei denen eine sehr weit gefasste Einteilung der Kunden oder Produkte vorgenommen wird, diesem Zwecke nicht dienlich. Die Grundsätze und Verfahren im Unternehmen müssen Folgendes gewährleisten: a. Bei für die Kunden erbrachter Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung wird ein angemessenes Maß an Risikodiversifizierung berücksichtigt, b. dem Kunden ist der Zusammenhang zwischen Risiko und Rendite hinreichend bewusst, d. h. , ihm ist bekannt, dass mit risikolosen Vermögenswerten zwangsläufig ein geringer Ertrag verbunden ist, dass der Zeithorizont hierbei eine Rolle spielt und dass Kosten Auswirkungen auf seine Produkte haben, c. die finanziellen Verhältnisse des Kunden gestatten die Finanzierung der Produkte und der Kunde kann alle etwaigen Verluste aus den Produkten tragen, d. im Zusammenhang mit illiquiden Produkten wird bei allen persönlichen Empfehlungen und Geschäften, die im Verlaufe der Anlageberatung oder der Finanzportfolioverwaltung abgegeben bzw. getätigt werden, berücksichtigt, wie lange der Kunde die Produkte zu halten beabsichtigt, e. es wird vermieden, dass sich Interessenkonflikte nachteilig auf die Qualität der Geeignetheitsprüfung auswirken. Ein Unternehmen, das die Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss bei der Durchführung der Geeignetheitsprüfung einerseits nach Maßgabe von BT 7.1.3.6 die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf die einzelnen Arten von Produkten beurteilen, die für sein Portfolio in Frage kommen, sowie die Arten von Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Portfolios beurteilen. Abhängig vom Komplexitätsgrad der betreffenden Produkte muss das Unternehmen die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden detaillierter beurteilen und sich nicht allein auf die Art beschränken, der das Produkt zugeordnet ist ( z. B. nachrangige Schuldtitel anstelle von Anleihen allgemein). Andererseits kann im Hinblick auf die finanzielle Lage und die Anlageziele des Kunden die Geeignetheitsprüfung bezüglich der Auswirkungen des Instruments bzw. der Instrumente und der Transaktion(en) auf der Ebene des gesamten Kundenportfolios vorgenommen werden. Wird die für den Kunden geeignete Anlagestrategie im Portfolioverwaltungsvertrag mit hinreichender Detailtiefe festgelegt und wird diese Anlagestrategie von dem Unternehmen eingehalten, kann die Beurteilung der Geeignetheit der Anlageentscheidungen in der Praxis anhand der im Portfolioverwaltungsvertrag festgelegten Anlagestrategie erfolgen. Dabei muss sich die vereinbarte Anlagestrategie im Kundenportfolio insgesamt niederschlagen. Führt ein Unternehmen im Rahmen der Anlageberatung eine Geeignetheitsprüfung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios durch, bedeutet dies zum einen, dass die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf jedes Produkt und die mit der betreffenden Transaktion verbundenen Risiken beurteilt werden müssen. Zum anderen kann im Hinblick auf die finanzielle Lage und die Anlageziele des Kunden die Geeignetheitsprüfung bezüglich der Auswirkungen des Produkts und der Transaktion auf der Ebene des gesamten Kundenportfolios vorgenommen werden. Führt ein Unternehmen eine Geeignetheitsprüfung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios durch, muss es ein angemessenes Maß an Risikodiversifizierung im Kundenportfolio gewährleisten und dabei die verschiedenen finanziellen Risiken, denen das Kundenportfolio ausgesetzt ist (geografische Risiken, Währungsrisiken, Risiken die aus den Arten von Vermögenswerten resultieren, usw. ) berücksichtigen. In Fällen, in denen z. B. die Größe des Kundenportfolios aus Sicht des Unternehmens nicht ausreicht, um eine wirksame Diversifizierung der Emittentenrisiken zu ermöglichen, kann das Unternehmen diesen Kunden Anlagekategorien zu empfehlen, die bestimmten Sicherungsmechanismen unterliegen oder an sich diversifiziert sind (wie z. B. einen diversifizierten Investmentfonds). Die Unternehmen müssen insbesondere das Ausfallrisiko berücksichtigen und ihr besonderes Augenmerk darauf richten, ob das Kundenportfolio ganz oder überwiegend aus Produkten eines einzelnen Emittenten oder Emittenten, die derselben Gruppe angehören, besteht. Denn die Konzentration eines Kundenportfolios auf Produkte, die von einem einzigen Unternehmen (oder von Unternehmen derselben Gruppe) ausgegeben werden, kann bei Ausfall dieses Unternehmens dazu führen, dass der Kunde das gesamte angelegte Kapital verliert.43 Neben den Verfahren, die in BT 7.1.7 beschrieben werden und die auch Ausfallrisiken umfassen, müssen die Unternehmen auch Maßnahmen und Verfahren implementieren, um zu gewährleisten, dass die Konzentration von Ausfallrisiken erkannt, gesteuert und verringert wird ( z. B. durch die Ex-ante-Festlegung von Schwellenwerten).44 Um die Einheitlichkeit von Geeignetheitsprüfungen zu gewährleisten, die mithilfe automatisierter Systeme durchgeführt werden (selbst wenn der Kontakt mit den Kunden nicht über automatisierte Systeme erfolgt), müssen die Unternehmen die Algorithmen überwachen und testen, die den empfohlenen oder im Auftrag der Kunden ausgeführten Transaktionen zugrunde liegen. Bei der Festlegung dieser Algorithmen müssen die Unternehmen die Art und die Merkmale der Produkte berücksichtigen, die Bestandteil ihres Angebots sind. Insbesondere müssen Unternehmen zumindest: • eine angemessene Dokumentation des Systemdesigns einrichten, aus der der Zweck, der Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der Algorithmen eindeutig hervorgehen. Verwendete Entscheidungsbäume oder Entscheidungsregeln müssen Teil dieser Dokumentation sein; • über eine dokumentierte Prüfstrategie verfügen, in der der Umfang der Tests für die Algorithmen erläutert wird. Diese muss Prüfpläne, Prüfszenarien, Prüfergebnisse, ( ggf. ) Fehlerbehebung und die endgültigen Prüfergebnisse beinhalten; • über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, um Änderungen an einem Algorithmus zu verwalten sowie diese Änderungen zu überwachen und aufzuzeichnen. Dazu gehört auch die Umsetzung von Sicherheitsvorkehrungen zur Überwachung und Verhinderung unbefugter Zugriffe auf den Algorithmus; • die Algorithmen überarbeiten und aktualisieren, um zu gewährleisten, dass sie an relevante Änderungen, die u.U. ihre Wirksamkeit beeinträchtigen könnten ( z. B. Marktänderungen und Änderungen des anwendbaren Rechts), angepasst werden; • über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, die es ermöglichen, Fehler in den Algorithmen festzustellen und angemessen zu beseitigen sowie z. B. die Beratungstätigkeit auszusetzen, wenn davon auszugehen ist, dass dieser Fehler eine ungeeignete Beratung und/oder einen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften zur Folge haben könnte; • über angemessene Ressourcen verfügen, darunter personelle und technische Ressourcen, um die erbrachten Beratungsleistungen in angemessener Weise und zeitnah zu überwachen und so die Leistung der Algorithmen überprüfen zu können, und • über einen geeigneten internen Kontrollprozess verfügen, der gewährleistet, dass die oben genannten Schritte auch umgesetzt wurden. Um eine Kosten-Nutzen-Analyse der Umschichtung, also eine Beurteilung der Vor- und Nachteile der neu in Betracht gezogenen Anlage(n), durchführen zu können, müssen die Unternehmen alle notwendigen Informationen berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kosten müssen die Unternehmen sämtliche Kosten und Gebühren berücksichtigen, die in den einschlägigen Bestimmungen gem. § 63 Abs. 7 WpHG und den entsprechenden Bestimmungen der DV aufgeführt sind. Für die Kosten-Nutzen-Analyse können sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Faktoren von Kosten und Vorteilen relevant sein. Dazu zählen z. B. : • die erwartete Nettorendite der vorgeschlagenen alternativen Transaktion (die auch mögliche Vorlaufkosten berücksichtigt, die von dem Kunden zu zahlen sind) im Vergleich zur erwarteten Nettorendite der bestehenden Anlage (dabei sind auch die Kosten, die dem Kunden eventuell beim Verkauf des in seinem Portfolio gehaltenen Produkts entstehen könnten, zu berücksichtigen); • eine Änderung der persönlichen Verhältnisse und Anliegen des Kunden, die Grund für eine Umschichtung sein könnte, z. B. ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf infolge eines unerwarteten und ungeplanten Familienereignisses; • eine Änderung der Merkmale und/oder der Marktbedingungen der Produkte, die ein Grund für die Erwägung einer Umschichtung in dem Portfolio des Kunden sein könnte, z. B. wenn ein Produkt aufgrund von Marktentwicklungen illiquide wird; • Vorteile für das Portfolio des Kunden im Zuge der Umschichtung wie i) eine verstärkte Portfoliodiversifizierung (nach geografischen Gebieten, Arten von Instrumenten, Arten von Emittenten usw. ), ii) eine stärkere Angleichung des Risikoprofils des Portfolios an die Risikoziele des Kunden, iii) eine Verbesserung der Liquidität des Portfolios oder iv) eine Verringerung des allgemeinen Kreditrisikos des Portfolios. Unternehmen müssen zumindest a. im Hinblick auf die Geeignetheitsprüfung eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation gewährleisten und deshalb angemessene Regelungen für die Aufzeichnung und Aufbewahrung festlegen; dies gilt auch für die Einholung von Informationen vom Kunden, die gesamte Anlageberatung und alle im Anschluss an die jeweilige Geeignetheitsprüfung getätigten Produkte ( bzw. die Auflösung von Produkten) sowie die entsprechenden, dem Kunden übermittelten Geeignetheitserklärungen; b. die Regelungen für die Aufzeichnung so gestalten, dass sie die Aufdeckung von Fehlern bei der Geeignetheitsprüfung (wie etwa der Vertrieb ungeeigneter Produkte) ermöglichen; c. gewährleisten, dass die Aufzeichnungen, einschließlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Geeignetheitserklärungen, für die betreffenden Personen in der Firma und für die zuständigen Behörden zugänglich sind; d. in ausreichendem Maße Verfahren vorsehen, um Mängeln oder Einschränkungen bei den Aufzeichnungsregelungen entgegenzuwirken. Ein Unternehmen hat daher alle relevanten Informationen zur Geeignetheitsprüfung aufzuzeichnen, wie etwa die Informationen über den Kunden (auch zur Art und Weise, wie diese Informationen zur Bestimmung des Risikoprofils des jeweiligen Kunden genutzt und ausgelegt wurden) sowie die Informationen über die Produkte, die dem Kunden empfohlen oder in seinem Namen gekauft wurden, und die den Kunden übermittelten Geeignetheitserklärungen. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes beinhalten: • alle von dem Unternehmen vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Geeignetheitsprüfung, insbesondere Änderungen am Anlagerisikoprofil des Kunden; • die Art von Produkten, die zu diesem Profil passen, eine Begründung der Beurteilung sowie sämtliche Änderungen und die Gründe dafür. • die Fälle, in denen die Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden gem. Art. 54 Abs. 10 DV angepasst werden, einschließlich einer eindeutigen Erläuterung der Gründe für diese Anpassung. 1. Gem. § 64 Abs. 4 WpHG muss die Geeignetheitserklärung die erbrachte Beratung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden (Kundenmerkmale) abgestimmt wurde. § 64 Abs. 4 WpHG wird durch Art. 54 Abs. 12 DV konkretisiert. Danach muss die Geeignetheitserklärung Angaben darüber enthalten, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Privatkunden passt. Daraus ergibt sich, dass die Geeignetheitserklärung nicht nur die bloße, floskelartige Feststellung enthalten darf, dass ein Finanzinstrument geeignet ist. Vielmehr muss sie eine auf den konkreten Kunden bezogene Begründung enthalten, warum das Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Geeignetheit annimmt - also inwiefern die Empfehlung auf die jeweiligen Kundenmerkmale abgestimmt wurde (materielle Empfehlungsbegründung). Dies erfordert einen qualitativen Abgleich der Eigenschaften des Finanzinstruments mit den Kundenmerkmalen. Eine pauschale Behauptung, dass die Anlageempfehlungen den Merkmalen des Kunden entsprechen, ohne wertende Komponente, kann dagegen in keinem denkbaren Fall dafür ausreichend sein. Es fehlt dabei nämlich stets an einem individuellen Vergleich zwischen den Kundenmerkmalen und dem Gegenstand der Empfehlung. 2. Aus der materiellen Empfehlungsbegründung folgt für die Dokumentation einer Kaufempfehlung, dass alle für die Geeignetheitsprüfung erforderlichen Kundenangaben in die Geeignetheitserklärung aufgenommen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass die Inhalte der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung trotz teilweise unterschiedlicher Begrifflichkeiten insoweit deckungsgleich sind. Die Geeignetheitserklärung muss daher zwingend Informationen darüber mit einschließen, inwieweit die abgegebene Empfehlung den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, seinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere seiner Verlusttragfähigkeit, sowie seinen Anlagezielen, insbesondere seiner Risikotoleranz, gerecht wird. Negativbeispiele für eine Kaufempfehlung: Folgende beispielhafte Formulierungen sind nicht ausreichend: Positivbeispiele für eine Kaufempfehlung: Folgende beispielhafte Formulierungen können – unter weiterer Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts – zur Erfüllung des jeweiligen Kundenmerkmales des § 64 Abs. 4 WpHG ausreichend sein: Kundenmerkmal „Anlagedauer“: Kundenmerkmal „Risikobereitschaft“: Kundenmerkmal „Kenntnisse und Erfahrungen“: Kundenmerkmal „Finanzielle Verhältnisse, insbesondere Verlusttragfähigkeit“: Kundenmerkmal „Anlagezweck“: 3. Bei der Dokumentation einer Verkaufsempfehlung ist es ausreichend, (nur) die Tatbestandsmerkmale zu erläutern, aufgrund derer der Verkauf des in Rede stehenden Finanzinstruments empfohlen wurde. Alle anderen, nicht relevanten Tatbestandsmerkmale müssen nicht in die Geeignetheitserklärung aufgenommen werden, da diese nicht zu der Verkaufsempfehlung geführt haben und somit auch keine Empfehlungsbegründung darstellen. Für das oder die Tatbestandsmerkmal(e), das/die für die Verkaufsempfehlung relevant ist/sind, muss eine materielle Empfehlungsbegründung erfolgen. Negativbeispiele für eine Verkaufsempfehlung: Folgende beispielhafte Formulierungen sind nicht ausreichend: Positivbeispiele für eine Verkaufsempfehlung: Folgende beispielhafte Formulierungen können – unter weiterer Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts – ausreichend sein: „Die Verkaufsempfehlung erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer Risikobereitschaft. Bei der von Ihnen gewählten Anlagestrategie „Einkommen“ soll der Aktienanteil 30,0 % nicht übersteigen. Aktuell sind in Ihrem Portfolio jedoch Aktien mit einem Anteil von 34,5 % enthalten. Als reine Aktienposition halten Sie lediglich den Aktienfonds X, so dass ich Ihnen empfehle, 50 Anteile dieses Aktienfonds zu verkaufen.“ 4. Die Anforderungen gem. § 64 Abs. 4 WpHG gelten auch bei einer Halteempfehlung. Die Geeignetheitserklärung muss daher auch bei einer Halteempfehlung eine Begründung enthalten, warum das Produkt weiterhin für den Kunden geeignet ist. Unter der Voraussetzung, dass sich die Produkteigenschaften und die Kundeneigenschaften im Vergleich zur letzten Empfehlung nicht geändert haben, erfordert dies – im Gegensatz zu einer Kaufempfehlung und, wie obenstehend beschrieben, einer Verkaufsempfehlung – keine Dokumentation des qualitativen Abgleichs zwischen den Produktangaben und den Kundenangaben. Ein Eingehen auf die einzelnen Kundenmerkmale ist nicht notwendig, da diese (im Regelfall) bereits in der Geeignetheitserklärung der Kaufempfehlung dokumentiert wurden. Es ist auch möglich die Halteempfehlung für mehrere Produkte in einer Empfehlungsbegründung zusammenzufassen, wenn der Grund für die Empfehlung identisch ist. Positivbeispiele für eine Halteempfehlung: Folgende beispielhafte Formulierungen können – unter weiterer Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts – ausreichend sein: Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG und Art. 27 und Art. 34 DV . Die Vorschriften dieses BT 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen, die • durch Tarifvertrag vereinbart sind, • im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder • aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Beispiel für schlechte Vorgehensweisen bei der Überwachung: Um seine Produkte zu vertreiben, stützt sich ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf ein mehrstufiges Vertriebsnetz, das ausschließlich aus Mitarbeitern von externen Vertriebsgesellschaften besteht, die nach dem Transaktionsvolumen der von ihnen direkt gewonnenen Kunden und ihrem Rang in der Vertriebsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit einer Hebelwirkung vergütet werden, wobei die Hebelwirkung von der Anzahl der darunterliegenden Vertriebsebenen und der Anzahl der Vertriebshändler in jeder Ebene abhängt. Diese Vertriebsstrukturen können es gemeinsam mit den oben beschriebenen Vergütungsgrundsätzen und -verfahren dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen schwermachen, die Compliance-Risiken für jede Stufe (insbesondere die am weitesten entfernte) und die Gesamtstruktur anhand den Grundsätzen dieses BT zu überwachen.. Die Aufzeichnungspflichten nach § 70 Abs. 1 S. 2 WpHG i. V. m. § 6 Abs. 3 WpDVerOV werden nachfolgend näher konkretisiert. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 WpDVerOV müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ferner aufzeichnen, • wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendungen, oder Zuwendungen, deren Erhalt oder Gewährung beabsichtigt ist, die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern (Verwendungsverzeichnis), und • welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen (Maßnahmenverzeichnis). Soweit Wertpapierdienstleistungsunternehmen monetäre und/oder nichtmonetäre Zuwendungen annehmen und behalten oder gewähren, haben sie über das Zuwendungsverzeichnis hinaus fortlaufend ein Verwendungsverzeichnis zu führen. Bei der Führung des Verwendungsverzeichnisses ist zwischen vereinnahmten Zuwendungen einerseits und gewährten Zuwendungen andererseits zu differenzieren und ihre Verwendung jeweils in einem gesonderten Abschnitt des Verwendungsverzeichnisses darzustellen. In gesonderten Abschnitten des Verwendungsverzeichnisses, welche nicht fortlaufend zu führen sind, sind des Weiteren darzulegen, wie Zuwendungen, deren Erhalt oder Gewährung im kommenden Geschäftsjahr beabsichtigt ist, die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern sollen. In dem Verwendungsverzeichnis müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen darlegen, wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendungen die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern. Sofern es sich um monetäre Zuwendungen handelt, ist dabei anzugeben, in welcher Höhe Zuwendungen für die jeweilige Qualitätsverbesserung verwendet wurden bzw. verwendet werden sollen. Für geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen ist es ausreichend, die jeweilige Qualitätsverbesserung für die betreffenden Kunden generisch zu beschreiben. Auch für gewährte Zuwendungen und für Zuwendungen, deren Gewährung beabsichtigt ist, reicht es aus, die jeweilige Qualitätsverbesserung für die betreffenden Kunden des gewährenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens generisch zu beschreiben. Eine bloße zusammenfassende Gegenüberstellung der unternehmensweit vereinnahmten, gewährten oder künftigen Zuwendungen und deren tatsächliche oder geplante Verwendung zur Qualitätsverbesserung reichen nicht aus. Die Verwendungen für die Qualitätsverbesserungen bezogen auf die einzelnen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sind aufzuschlüsseln nach • den einschlägigen Regelbeispielen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpDVerOV . Für mögliche weitere zusätzliche oder höherwertige Dienstleistungen für den betreffenden Kunden sind über die Regelbeispiele hinaus ergänzend eine oder mehrere weitere Kategorien zu bilden; • den betreffenden Kunden, für die die jeweils angebotene, zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung eine Qualitätsverbesserung bedeutet. Bei der Darstellung ist die Bildung homogener Kundengruppen zulässig, in denen eine Mehrzahl von Kunden zusammengefasst werden können. Dabei muss die Verwendung der Zuwendungen für jedes in Anspruch genommene Regelbeispiel und für jeden betreffenden Kunden bzw. jede Kundengruppe im Einzelnen aufgezeichnet werden. Sofern eine genaue betragsmäßige Bezifferung von Zahlungen für die Verwendung für Qualitätsverbesserungen für den betreffenden Kunden bzw. die betreffende Kundengruppe nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, können vom Unternehmen auch Schätzungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Höhe der noch nicht gezahlten Zuwendungen, deren Erhalt oder Gewährung aber beabsichtigt ist (etwa weil die Zahlung einer Zuwendung noch von einem zukünftigen Ereignis abhängt). Im Zusammenhang mit den beabsichtigten Zuwendungen sollten diesen aber tatsächlich vorgesehene bzw. geplante Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung gegenüberstehen. Die beabsichtigten, aber noch nicht zahlungswirksamen Zuwendungen und Verwendungen für Qualitätsverbesserungen sind im Verwendungsverzeichnis gesondert gegenüberzustellen. Insbesondere ist - vorbehaltlich Nr. 6 - eine Verrechnung mit den im Geschäftsjahr bereits erhaltenen Zuwendungen nicht möglich. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpDVerOV ist eine Zuwendung darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn sie durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt ist, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Zuwendung steht. Vor diesem Hintergrund soll auch über die fortlaufenden Dienstleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) bb) WpDVerOV ein angemessener Mehrwert für den Kunden geschaffen werden. Die Beratung über eine optimale Strukturierung des Kundenvermögens sollte deshalb nicht nur auf einfachen und pauschalen Annahmen zur Assetklassenallokation basieren. Vielmehr sollte die Strukturierung des Gesamtvermögens die individuelle Risikobereitschaft, den Anlagezweck und den Anlagehorizont des Kunden - insbesondere auch die zeitlichen Liquiditätsbedarfe des Kunden - berücksichtigen. Die Strukturierung der vom Kunden gehaltenen Finanzinstrumente sollte anhand geeigneter finanzmathematischer Kennzahlen auf Basis des jeweiligen Kundenportfolios erfolgen, um als zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung infrage zu kommen. Die Anforderungen an die Qualifikation von Mitarbeitern gemäß § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 WpHG , Art. 21 Abs. 1 d) und Art. 22 Abs. 3 a) DV , Art. 2 Abs. 1 S. 1 Delegierte Verordnung ( EU ) 2017/589 sowie §§ 1 bis 6 WpHGMaAnzV werden nachfolgend näher konkretisiert. Mitarbeiter im Sinne dieses BT 11 sind Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sowie solche Mitarbeiter, die mit inhaltlichen Aspekten des Prozesses der Beurteilung der Geeignetheit befasst sind. Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler i. S. v. § 2 Abs. 10 KWG . Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die relevanten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen sowie geschäftsethische Standards einzuhalten, und die internen Regeln und die internen Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens kennen, verstehen und anwenden, mit denen die Einhaltung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gewährleistet wird. Mitarbeiter müssen über die zur Erfüllung der bei ihrer jeweiligen Tätigkeit zu beachtenden Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendige Qualifikation im Einklang mit den Arten der jeweils erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verfügen. Beispiele für gute Vorgehensweisen sind: • Regelmäßige obligatorische Schulungen im Bereich der Wohlverhaltensregeln und der organisatorischen Anforderungen, • die Herausgabe von Richtlinien für Mitarbeiter, um Standards für Geschäftsgebaren und Verhalten festzulegen, die für die korrekte Erbringung der einschlägigen Dienstleistungen erforderlich sind, wobei sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen schriftlich von den Mitarbeitern bestätigen lässt, dass sie diese Regeln gelesen, verstanden und eingehalten haben, • die Veröffentlichung der Kriterien in einer für die Kunden konsistenten und aussagekräftigen Form, auf welche Weise die Qualifikation der Mitarbeiter gewährleistet wird. Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitarbeiter, der die erforderliche Qualifikation nicht erworben hat, die betroffenen Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen nicht erbringt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die Verantwortlichkeiten ihrer Mitarbeiter festlegen. Insbesondere für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragte sind die Betrauung der Mitarbeiter mit ihren jeweiligen Tätigkeiten und ihre Verantwortlichkeiten zu dokumentieren. Für Anlageberater und Vertriebsmitarbeiter stellen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Dokumentation der Betrauung dieser Mitarbeiter und ihrer Verantwortlichkeiten sicher, dass im Einklang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und entsprechend der internen Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens klar zwischen den Verantwortlichkeiten von Anlageberatern und Vertriebsmitarbeitern unterschieden wird. Die Mitarbeiter müssen eine angemessene Qualifikation wahren, für die eine fortlaufende berufliche Entwicklung und Weiterbildung auch durch spezielle Schulungen notwendig ist – insbesondere in Vorausschau auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen neu angeboten werden. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen beurteilen mindestens einmal jährlich die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragten und überprüfen die Relevanz fortlaufender Weiterbildungsmaßnahmen, die diesen Mitarbeitern angeboten werden, um sie auf den neuesten Stand zu bringen. Die Beurteilung der Sachkunde schließt eine Überprüfung des Kenntnis- und Erfahrungsbedarfs jedes Mitarbeiters ein. Beispiele für gute Vorgehensweisen sind: • Regelmäßige obligatorische Schulungen in Form von Kursen, Seminaren, unabhängigen Studien oder Lernen mit aktuellen Materialien sowie Tests für den Nachweis, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, • Schulungsinhalte über Funktionen und Merkmale, einschließlich der potenziellen Risiken, der auf dem Markt erhältlichen und (insbesondere neu) angebotenen Finanzinstrumente und strukturierten Einlagen sowie über aktuelle regulatorische Änderungen, • Hinweise an die Mitarbeiter auf Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, und Schulung darüber, wie die Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten anzuwenden sind; dies umfasst insbesondere Situationen, in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anreize leisten oder erhalten können, und Schulungen über die rechtlichen Bestimmungen für die Regelung von Anreizen, • Überwachung der von Anlageberatern durchgeführten Beurteilungen der Geeignetheit und ihrer Fähigkeit, die Geeignetheit beurteilen zu können. Unternehmen, die automatisierte Verfahren (einschließlich hybrider Instrumente) verwenden, müssen dafür Sorge tragen, dass ihre an der Erstellung und Einrichtung dieser Instrumente beteiligten Mitarbeiter a. über ein angemessenes Verständnis der für die Erbringung der digitalen Beratung eingesetzten Technologien und Algorithmen verfügen (und dass sie insbesondere in der Lage sind, die Grundlagen, die Risiken und die Vorschriften in Bezug auf die Algorithmen zu verstehen, die der digitalen Beratung zugrunde liegen), und b. in der Lage sind, die von den Algorithmen erbrachte digitale/automatisierte Beratung zu verstehen und zu überprüfen. Der Compliance-Beauftragte muss über ein ausreichend hohes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrung verfügen, um die Verantwortung für die Compliance-Funktion als Ganzes übernehmen und ihre Wirksamkeit sicherstellen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die erforderliche Sachkunde des Compliance-Beauftragten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der verschiedenen Geschäftstätigkeiten, verschiedenen Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie den damit jeweils einhergehenden immanenten Risiken und Interessenkonflikten unterscheiden kann, da diese Unterschiede zu verschiedenen wesentlichen Compliance-Risiken führen können; im Hinblick auf § 80 Abs. 1 S. 1 WpHG i. V. m. § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWG und Art. 22 Abs. 3 a) DV muss sich ein neu eingestellter Compliance-Beauftragter daher möglicherweise zusätzliches, auf das spezifische Geschäftsmodell des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zugeschnittenes Spezialwissen aneignen, selbst wenn er zuvor bereits als Compliance-Beauftragter in einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war. Die Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement sowie den Beschwerdebericht nach Art. 26 DV werden nachfolgend näher konkretisiert. Die Beschwerdemanagementfunktion sorgt dafür, dass - alle Beschwerden objektiv und angemessen im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren der Beschwerdebearbeitung untersucht werden; und - mögliche Interessenkonflikte identifiziert und eine Beeinträchtigung der Beschwerdebearbeitung durch Interessenkonflikte vermieden werden. Die Compliance-Funktion der Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Daten bezüglich der Beschwerden und deren Abwicklung zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Risiken und Probleme ermittelt und behoben werden ( Art. 26 Abs. 7 DV ), z.B. durch folgende Maßnahmen: - Analyse der Hintergründe jeder einzelnen Beschwerde, um Ursachen zu ermitteln, die bestimmten Arten von Beschwerden gemein sind, - Überlegungen, ob diese Ursachen auch andere Prozesse oder Produkte beeinflussen könnten; das gilt auch für solche Prozesse oder Produkte, über die keine Beschwerden vorliegen, - Beseitigung der Ursachen, soweit dies sinnvoll erscheint und möglich ist. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die detaillierten Angaben zu dem Verfahren, das bei der Abwicklung einer Beschwerde einzuhalten ist, veröffentlichen ( Art. 26 Abs. 2 S. 1 DV ). Die detaillierten Angaben müssen dabei leicht zugänglich sein ( z.B. in Broschüren, Merkblättern, Vertragsunterlagen oder auf seiner Internetseite). Diese detaillierten Angaben müssen Informationen über die Grundsätze für das Beschwerdemanagement sowie die Kontaktangaben der Beschwerdemanagementfunktion umfassen ( Art. 26 Abs. 2 S. 2 DV ). Dabei ist insbesondere auf Folgendes einzugehen: - Wie ist eine Beschwerde einzureichen ( z.B. über die vom Beschwerdeführer beizubringenden Informationen, Kontaktdaten des Beschwerdeführers, zuständige Stelle oder Person innerhalb des beaufsichtigten Unternehmens, an die die Beschwerde zu richten ist). - Wie ist der Ablauf des Beschwerdeverfahrens ( z.B. ungefähre Bearbeitungszeiträume). - Gibt es zuständige Behörden oder Möglichkeiten alternativer Streitbeilegungsverfahren. Diese Informationen sind eindeutig, genau und aktuell bereitzustellen. Der Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 DV (Beschwerdebericht) ist einmal jährlich bis zum 01.03. für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten. Die Einreichung des Beschwerdeberichts, der sämtliche Angaben nach der nachfolgenden Nr. 3 enthält, hat erstmals bis zum 01.03.2020 für das Kalenderjahr 2019 zu erfolgen. Die Einreichung des Beschwerdeberichts für das Kalenderjahr 2018 hat bis zum 01.03.2019 zu erfolgen und hat mindestens die nachfolgenden Angaben zu enthalten: Die Anzahl der Beschwerden nach Maßgabe der nachfolgenden Nr. 3, Abschnitt A, Buchstaben b und c, sowie die Angaben nach Nr. 3, Abschnitt C. Der Beschwerdebericht soll in elektronischer Form nach den Vorgaben der Bundesanstalt zum Dateiformat und zum Einreichungsweg eingereicht werden. Beschwerdebericht enthält die nachfolgenden Angaben, für deren Zusammenfassung die Anlage zu BT 12.2. dieses Rundschreibens maßgebend ist: Abschnitt A: a. Die Anzahl der Beschwerden, gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 8 WpHG , dem Depotgeschäft nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 WpHG , den übrigen Wertpapiernebendienstleistungen nach § 2 Abs. 9 WpHG und „Sonstige“; die Zuordnung einer Beschwerde zu einer Kategorie erfolgt dabei nach dem Schwerpunkt der Beschwerde, d. h. Beschwerden sind einfach und nicht mehrfach zu zählen; b. jeweils in zusammengefasster Form die Angabe des Bearbeitungsstandes zum 31.12. des Kalenderjahres (aufgeschlüsselt nach Anzahl der im Kalenderjahr eingegangenen Beschwerden, Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Beschwerden, Anzahl der zum Stichtag offenen Beschwerden, Anzahl der Beschwerden, die bereits zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahrs offen waren); c. jeweils Angaben dazu, wie viele Beschwerden im Kalenderjahr für die Beschwerdeführer zumindest teilweise erfolgreich erledigt wurden, Anzahl von im Kalenderjahr erfolgten Kulanzzahlungen sowie im Kalenderjahr anhängige Gerichtsverfahren und Schlichtungsverfahren, die aus Beschwerden resultieren; Abschnitt B: Übersicht über die Beschwerdegründe unter Angabe der jeweiligen Fallzahlen aufgeschlüsselt nach den nachfolgenden Beschwerdegründen: (1) „Auftragsausführung (Erfassung, Durchführung einschließlich Best Execution, Abrechnung)“, (2) „Aufzeichnungspflichten ( z. B. Geeignetheitserklärung)“, (3) „Einholung von Kundeninformationen“, (4) „Empfehlung (Geeignetheit)“, (5) „Entgelte, Gebühren, Kosten, Zuwendungen“, (6) „Interessenkonflikte (Vermeidung, Management, Offenlegung)“, (7) „Risikoaufklärung“, (8) „Sekundärmarkt (Preisstellung, Quotierung)“, (9) „Verwahrung, Verwaltung“ und (10) „Sonstiges“; die Zuordnung einer Beschwerde zu einem Beschwerdegrund erfolgt dabei nach dem Schwerpunkt der Beschwerde, d. h. Beschwerden sind einfach und nicht mehrfach zu zählen; Abschnitt C: Angaben zu mit Beschwerden zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen. Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs. 11 Nr. 1 b), c) und e) WpHG . Es legt Kriterien fest, nach denen zu beurteilen ist, ob Schuldtitel eine Struktur haben, die es Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen. Dieses Modul legt außerdem Kriterien fest, nach denen zu beurteilen ist, ob strukturierte Einlagen eine Struktur haben, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs vor Fälligkeit einzuschätzen. Außerdem definiert dieses Modul den Begriff des „eingebetteten Derivats“ für die Zwecke des § 63 Abs. 11 Nr. 1 b) und c) WpHG . Die jeweils genannten Beispiele sind nicht abschließend. Für die Zwecke von § 63 Abs. 11 Nr. 1 b) und c) WpHG ist unter einem eingebetteten Derivat ein Bestandteil eines Schuldtitels zu verstehen, der Zahlungsströme aus dem Finanzinstrument ganz oder teilweise in Abhängigkeit von einer oder mehreren definierten Variablen verändert. Beispiele: • Wandelanleihen und Umtauschanleihen; • Indexanleihen und Turbozertifikate; • CoCo -Bonds (Contingent convertible bonds); • Schuldverschreibungen mit Rückkaufs- oder Rückgabeoption (Callable und Puttable Bonds); • Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen (Credit Linked Notes); • Optionsscheine. Für die Zwecke der Buchstaben b) und c) des § 63 Abs. 11 Nr. 1 WpHG sind unter anderem folgende Finanzinstrumente zu den Schuldtiteln mit einer Struktur, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, zu zählen: Schuldtitel, deren Rendite oder Ertrag von den feststehenden oder revolvierenden Forderungen abhängt, die durch die Vermögenswerte in einem zugrunde liegenden Pool generiert werden. Beispiele: Asset-Backed Securities ( ABS ) und Asset-Backed Commercial Papers ( ABCP ), durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere ( RMBS ), hypothekarisch gesicherte Wertpapiere ( CMBS ), forderungsbesicherte Schuldverschreibungen ( CDO ). Schuldtitel, die so strukturiert sind, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten die nachrangigen Titelinhaber erst Zugriff auf das Vermögen des Emittenten haben, wenn die Ansprüche der nicht-nachrangigen Gläubiger erfüllt sind. Beispiele: • nachrangige Schuldtitel; • Zertifikate (wie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung ( EU ) Nr. 600/2014 definiert). Schuldtitel, die so strukturiert sind, dass die erwarteten Einnahmen bzw. die Rückzahlung des Kapitalbetrags von einer Reihe von Variablen abhängt, die der Emittent nach seinem Ermessen festlegt. Schuldtitel, die so strukturiert sind, dass kein Fälligkeitstermin und damit auch kein Termin für die Rückzahlung des Kapitalbetrags angegeben ist. Beispiel: Dauerschuldverschreibungen. Schuldtitel, die so strukturiert sind, dass die erwarteten Einnahmen bzw. die Rückzahlung des Kapitalbetrags von für den durchschnittlichen Kleinanleger unbekannten oder ungewöhnlichen Variablen abhängen. Beispiele: • Schuldtitel mit z. B. folgenden Basiswerten: Nicht öffentliche Vergleichsindizes, synthetische Indizes, Basiswerte aus Nischenmärkten oder sehr technische Messgrößen ( z. B. Volatilität oder Kombinationen von Variablen); • Katastrophenanleihen. Schuldtitel mit komplexen Mechanismen zur Bestimmung bzw. Berechnung der Rendite. Dazu gehören Schuldtitel, die so strukturiert sind, dass die erwarteten Einnahmen über die Laufzeit des Finanzinstruments häufig und/oder zu bestimmten Zeitpunkten erheblich schwanken können – entweder weil bestimmte festgelegte Schwellenwertbedingungen erfüllt oder weil bestimmte Zeitpunkte erreicht sind. Schuldtitel, die eine Struktur aufweisen oder Mechanismen unterliegen, die unter bestimmten Umständen nur zu einer Teilrückzahlung oder einem Ausfall des Kapitalbetrags führen. Beispiel: Schuldtitel, die zu einem Bail-in herangezogen werden können. Von einer Zweckgesellschaft ausgegebene Schuldtitel, bei denen die Bezeichnung des Schuldtitels bzw. der Name der Zweckgesellschaft irreführend im Hinblick auf die Identität des Emittenten oder des Garantiegebers sein können. Von Dritten garantierte Schuldtitel, die so komplex strukturiert sind, dass der Investor nicht genau beurteilen kann, wie sich der Garantiemechanismus auf das Risiko der Investition auswirkt. Beispiele: • Schuldtitel mit einem Garantiemechanismus, bei denen die Auslösung des Garantiemechanismus außer von der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten von einer oder mehreren weiteren Bedingungen abhängt; • Schuldtitel mit einem Garantiemechanismus, bei denen die Höhe der Garantie und der tatsächliche Garantieauslöser zeitlichen Begrenzungen unterliegen. Die nachfolgenden Kriterien sind anwendbar, soweit die Wertpapierdienstleistung eine strukturierte Einlage gemäß § 2 Abs. 19 WpHG zum Gegenstand hat. Für die Zwecke des Buchstaben e) des § 63 Abs. 11 Nr. 1 WpHG ist eine Struktur, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko zu verstehen, in den folgenden Fällen gegeben. Mehr als eine Variable hat Auswirkungen auf die Rendite. Beispiele: • Strukturierte Einlagen, bei denen ein Korb von Titeln oder Vermögenswerten eine festgelegte Benchmark übertreffen muss, damit eine Rendite ausgezahlt wird; • Strukturierte Einlagen, bei denen die Rendite durch die Kombination von zwei oder mehr Indizes bestimmt wird. Es besteht eine komplexe Beziehung zwischen der Rendite und der relevanten Variable oder der Mechanismus, nach dem die Rendite festgelegt oder berechnet wird, ist komplex. Beispiele: • Strukturierte Einlagen, die so strukturiert sind, dass der Mechanismus, unter dem sich der Kurswert eines Indexes in der Rendite niederschlägt, verschiedene Marktdaten-Punkte ( d. h. einen oder mehrere Schwellenwerte, die erreicht werden müssen) oder verschiedene Indexmessungen zu verschiedenen Zeitpunkten einschließt; • Strukturierte Einlagen, die so strukturiert sind, dass der Kapitalertrag oder die Zinszahlungen in Abhängigkeit von bestimmten Umständen steigen oder sinken; • Strukturierte Einlagen, die so strukturiert sind, dass die erwarteten Renditen über die Laufzeit der Einlage häufig und/oder zu bestimmten Zeitpunkten erheblich schwanken können. Die Variable, die bei der Berechnung berücksichtigt wird, ist für den durchschnittlichen Kleinanleger unbekannt oder ungewöhnlich. Beispiel: Strukturierte Einlagen, bei denen der Ertrag an einen Nischenmarkt, einen fimenbezogenen Index oder einen sonstigen, nicht öffentlichen Vergleichsindex, einen synthetischen Index oder eine hochtechnische Messgröße mit Vermögenspreisvolatilität gebunden ist. Die nachfolgenden Kriterien sind anwendbar, soweit die Wertpapierdienstleistung eine strukturierte Einlage gemäß § 2 Abs. 19 WpHG zum Gegenstand hat. Für die Zwecke des Buchstabe e) des § 63 Abs. 11 Nr. 1 WpHG liegt eine Struktur, die es dem Kunden erschwert, die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen, in folgenden Fällen vor: Als Ausstiegskosten wird kein fester Betrag genannt. Beispiele:  strukturierte Einlagen mit variabler oder „gedeckelter“ Rücktrittsgebühr ( z. B. wird bei vorzeitiger Kündigung eine Gebühr von maximal 300 EUR berechnet);  strukturierte Einlagen, die für die Berechnung der Rücktrittsgebühr auf einen variablen Faktor wie einen Zinssatz zurückgreifen. Als Ausstiegskosten wird kein monatlich bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlender fester Betrag (oder Teilbetrag) genannt: Beispiel: Strukturierte Einlagen mit variabler oder gedeckelter Rücktrittsgebühr für jeden verbleibenden Monat der vereinbarten Laufzeit ( z. B. werden bei vorzeitiger Kündigung für jeden verbleibenden Monat maximal 50 EUR berechnet). Als Ausstiegskosten wird kein fester Prozentsatz der Einlage genannt. Beispiel: Strukturierte Einlagen mit variabler Rücktrittsgebühr, die mindestens der Höhe der bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Erträge entspricht. Dieses Modul konkretisiert § 63 Abs. 9 WpHG . Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein gekoppeltes oder gebündeltes Paket vertreiben, müssen ihren Kunden getrennt Informationen über den Preis seiner Bestandteile übermitteln. Sie müssen weiter ihren Kunden eine klare Aufschlüsselung sowie die Höhe aller einschlägigen bekannten Nebenkosten übermitteln, die mit dem Erwerb seiner Bestandteile verbunden sind, z. B. Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und Strafzuschläge für Verkauf oder Vorauszahlung. Wenn eine genaue Ex-ante-Berechnung der Kosten nicht möglich ist, diese den Kunden nach dem Erwerb des Pakets aber dennoch entstehen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden eine auf der Grundlage vernünftiger Annahmen erstellte Schätzung übermitteln. Beispiel: Ist der Gegenstand eines Querverkaufs ein Zins-Swap zur Absicherung des Zinsrisikos eines Darlehens ( d. h. der Kunde tauscht einen variablen Zinssatz gegen einen festen Zinssatz ein), übermittelt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden wichtige Informationen zu allen Aspekten der Swap-Vereinbarung, die sich auf die dem Kunden am Ende entstehenden Kosten wesentlich auswirken Der Umfang der Kosteninformationen für den Swap richtet sich dabei nach § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 50 DV . Bei der Werbung für einzelne Bestandteile eines gebündelten oder gekoppelten Pakets müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen stets die Preis- und Kosteninformationen zu diesen Bestandteilen mit gleicher Deutlichkeit angeben. Der Kunde muss dadurch in der Lage sein, eindeutig und rasch zu erkennen, wie sich der Erwerb der Bestandteile auf die Kosten des Pakets auswirkt. Beispiel 1: In allen Marketingmitteilungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens wird für jeden einzelnen Bestandteil innerhalb eines im Sortiment befindlichen Pakets dieselbe Schriftart benutzt, um die einschlägigen Preis- und Kundeninformationen zu kommunizieren. Einschlägige Informationen, die einen der Bestandteile betreffen, werden nicht durch eine größere oder fettere Schrift stärker hervorgehoben. Beispiel 2: Erfolgt der Verkauf im Internet oder über eine andere Art des Vertriebs ohne unmittelbare Beteiligung eines Verkäufers, werden die Preis- und Kosteninformationen zu den Bestandteilen, aus denen das Paket besteht, frühzeitig auf den einschlägigen Webseiten aufgeführt. Sie müssen für die Kunden einfach zu finden sein, d. h. die Preis- und Kosteninformationen zu einem Produkt und/oder einer Dienstleistung, das/die Bestandteil eines gebündelten Pakets ist, dürfen nicht weiter unten auf dem Online-Verkaufsformular des Wertpapierdienstleistungsunternehmens platziert oder versteckt werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein gekoppeltes oder gebündeltes Paket vertreiben, müssen ihren Kunden etwaige wichtige Informationen zu den nicht preisbezogenen Merkmalen und Risiken der einzelnen Bestandteile und des Pakets zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet insbesondere auch Informationen darüber, wie diese Risiken sich verändern, wenn das gebündelte Paket und nicht die Bestandteile einzeln erworben werden. Beispiel: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bietet ein Sparkonto mit Sonderkonditionen nur unter der Bedingung an, dass gleichzeitig eine strukturierte Anleihe erworben wird. In diesem Fall unterscheidet sich das mit diesem Gesamtpaket verbundene Risiko von den Risiken, die mit dem Sparkonto alleine verbunden sind: Das Anfangskapital eines Sparkontos wird garantiert; die einzige Variable ist die Verzinsung. Dagegen kann das Anfangskapital, das in ein strukturiertes Investmentprodukt investiert wird, nicht garantiert werden; vielmehr kann es teilweise oder ganz verloren gehen. In diesem Beispiel sind die Risikoprofile der Bestandteile offensichtlich völlig unterschiedlich. Werden die beiden Bestandteile kombiniert, kann das mit dem strukturierten Investmentprodukt verbundene Risiko die Sicherheit des Sparprodukts so stark mindern, dass sich das Gesamtrisikoprofil des Pakets signifikant erhöht. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen informiert den Kunden unmissverständlich darüber, wie sich das Risiko verändert, wenn er, anstatt die einzelnen Bestandteile separat zu erwerben, das gebündelte Paket kauft. Hier sollte beispielsweise über eine mögliche Schmälerung der Gesamtrendite des Pakets durch Kursverluste der strukturierten Anleihe informiert werden. Wichtige nicht preisbezogene Faktoren und die einschlägigen Risiken müssen den Kunden ebenso deutlich sichtbar gemacht und gewichtig mitgeteilt werden wie Informationen zu Preisen und Kosten der einzelnen Bestandteile. Über diese Faktoren und Risiken muss der Kunde in einfachen Formulierungen und rechtzeitig vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden. Sämtliche Fachterminologie ist zu erläutern. Die Informationen müssen in nicht irreführender Weise und ohne verfälschte Darstellung der Auswirkungen, die diese Faktoren für den Kunden haben können, präsentiert werden. Beispiel: Es reicht nicht aus, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausschließlich allgemein auf Geschäftsbedingungen verweist, um Kunden auf wichtige nicht preisbezogene Informationen hinzuweisen oder ihnen diese zur Kenntnis zu bringen. Stattdessen ist es erforderlich, dem Kunden die etwaigen Risiken sowie die nicht preisbezogenen Informationen in leicht verständlicher Sprache zu erläutern. Weiterhin müssen solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass sie bei der Präsentation ihrer Kaufoptionen nicht den Eindruck vermitteln, der Erwerb des gebündelten Pakets sei verpflichtend, obwohl er in Wirklichkeit optional ist. Beispiel 1: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bietet eine Palette verschiedener Anlageprodukte an. Es erläutert dabei die Auswahlmöglichkeiten des Kunden in unmissverständlicher Weise. So wird zum Beispiel deutlich darauf hingewiesen, dass der Kunde die Möglichkeit hat, eine beratungsfrei ohne Angemessenheitsprüfung erbrachte Dienstleistung (reines Ausführungsgeschäft) ohne zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen wie Marktdaten und Finanzanalysen zu kaufen. Ebenso wird klar dargestellt, ob die Wahlmöglichkeit des Kunden auf bestimmte Bündel von Bestandteilen beschränkt ist oder ob er die Produkte/ Dienstleistungen völlig frei kombinieren kann. Beispiel 2: Die Erwerbsoption für ein gebündeltes Paket, bestehend aus einer beratungsfrei ohne Angemessenheitsprüfung (reines Ausführungsgeschäft) erbrachten Dienstleistung und einer Marktstudie auf den Verkaufsseiten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Internet, wird leer gelassen. Der Kunde muss dem Erwerb explizit zustimmen, indem er die einfache Frage, ob er die Marktstudie zusätzlich (und damit als gebündeltes Paket mit der beratungsfreien Dienstleistung) zu erwerben wünscht, durch Anklicken von „Ja“ beantwortet. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben, müssen sicherstellen, dass die Mitarbeiter, die mit dem Vertrieb der einzelnen als Bestandteile eines Pakets verkauften Produkte und/oder Dienstleistungen betraut sind, adäquate Schulungen, ggf. auch Sektor übergreifende Schulungen, erhalten. Die Mitarbeiterschulungen müssen gewährleisten, dass die Mitarbeiter mit den etwaigen Risiken der Bestandteile und des gebündelten und gekoppelten Pakets vertraut sind und diese den Kunden in leicht verständlicher Sprache (keine Fachsprache) vermitteln können. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben, müssen sicherstellen, dass geeignete Vergütungsmodelle und Vertriebssysteme vorhanden sind, die ein verantwortungsvolles Verhalten der Mitarbeiter im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung der Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten der Vertriebsmitarbeiter fördern. Diese müssen von der Geschäftsleitung überwacht werden. Beispiel 1: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verzichtet bei seiner Vergütungspolitik auf Praktiken und Leistungswettbewerbe, die für auf Provisionsbasis entlohnte Verkaufsmitarbeiter einen Anreiz darstellen können, den Kauf des gebündelten Pakets zu empfehlen und damit den unnötigen bzw. unangemessenen Verkauf eines Paketbestandteils oder des Pakets selbst zu begünstigen. Bestehen beispielsweise für Verkaufsmitarbeiter Anreize für den Querverkauf eines Darlehens im Rahmen einer gleichzeitig angebotenen Finanzportfolioverwaltung, birgt diese Vergütungsstruktur die Gefahr der Begünstigung missbräuchlicher Verkaufspraktiken in Bezug auf das Darlehen und damit auch auf das Paket. Beispiel 2: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwendet keine Vergütungsstrukturen und -praktiken, die das Grundgehalt, Gratifikationen oder Leistungszulagen des Verkaufspersonals erheblich reduzieren, wenn ein bestimmtes Verkaufsziel in Bezug auf das gebündelte bzw. gekoppelte Paket nicht erreicht wird; damit sinkt das Risiko, dass der Verkäufer das gebündelte Paket zur Vermeidung eigener Nachteile verkauft, obwohl dies unangemessen ist. Beispiele mit finanziellen Nachteilen für Kunden: Gemäß § 64 Abs. 2 WpHG ist dem Privatkunden im Rahmen einer Anlageberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäftes ein Informationsblatt über jedes Finanzinstrument, für das kein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs - VO (Verordnung ( EU ) Nr. 1286/2014) erstellt werden muss, zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung des Beraters bezieht. Für Kundeninformationen außerhalb einer Beratungssituation gelten nur die allgemeinen Anforderungen von § 63 Abs. 6 und 7 WpHG . Beispiel: Werden von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das keine Anlageberatung betreibt, Informationen zu Finanzinstrumenten für das Online-Banking ins Internet gestellt, so gilt § 64 Abs. 2 WpHG nicht. Für diese Publikationen sind lediglich die allgemeinen Anforderungen von § 63 Abs. 6 und 7 WpHG zu erfüllen. Darüber hinaus müssen die Inhalte von Informationsblättern im Einklang mit § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG und Artikel 44 der MiFID II-Durchführungsverordnung 565/2017 stehen. Informationsblätter zählen ebenfalls zu den Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen an Kunden richten. Dies hat besondere Bedeutung für die über die Mindestangaben gem. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 WpDVerOV hinausgehenden Informationen. Sollten bspw. Angaben zu früheren Wertentwicklungen im Informationsblatt zweckdienlich sein und daher dort abgebildet werden, muss dies entsprechend den Vorgaben des Artikels 44 Abs. 4 und 5 der MiFID II-Durchführungsverordnung 565/2017geschehen. Dementsprechend finden die Grundsätze der MaComp BT 3 auch Anwendung auf die Informationsblätter nach § 64 Abs. 2 WpHG , mit Ausnahme von BT 3.2. Nr. 3 ( s.u. ). Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung durchführt, muss grundsätzlich in eigener Verantwortung sicherstellen, dass ein von ihm verwendetes Informationsblatt gesetzeskonform ist. Beim Drittbezug von Informationsblättern gelten die Grundsätze vom MaComp BT 3.2. Nr. 3 nicht. Die arbeitsteilige Erstellung von Informationsblättern bedarf einer vorherigen aufsichtsrechtskonformen Regelung, die Aussagen mindestens zu allen folgenden Punkten enthalten muss: a. Das die Informationsblätter erstellende Unternehmen sichert dem Verwender der Informationsblätter zu, normkonforme Informationsblätter nach den Anforderungen der Bundesanstalt zu erstellen. Darüber hinaus gewährt es dem die Informationsblätter verwendenden Unternehmen, seinem Prüfer nach § 89 Abs. 1, 4; § 88 Abs. 1 WpHG sowie der Bundesanstalt alle aufsichtsrechtlich erforderlichen Informations- und Prüfungsrechte. Erbetene Auskünfte werden unverzüglich erteilt sowie erbetene Dokumente und Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt. b. Das die von einem Dritten erstellten Informationsblätter verwendende Unternehmen hat die mit der Erstellung einhergehenden aufsichtsrechtlichen Risiken angemessen zu steuern und zu überwachen. Grundsätzlich würde dies bedeuten, dass der Verwender von drittbezogenen Informationsblättern alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen selbst durchführen müsste. Hiervon sind zwei Ausnahmen möglich: • Das Informationsblätter eines Dritten verwendende Institut kann in der Regel auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, wenn der Ersteller von Informationsblättern über eine den MaRisk entsprechende interne Revision verfügt und dem Informationsblattverwender seine die Erstellung der Informationsblätter betreffenden Teile der Revisionsberichte zeitnah zur Verfügung stellt. • Alternativ hierzu ist die Übersendung einer Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsfeld „Erstellung der Informationsblätter nach § 64 Abs. 2 WpHG“ möglich. Die Bescheinigung muss den für die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften berufsüblichen Standards einsprechen, z.B. IDW PS 951. Die Prüfungsbescheinigung hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. Für den Fall, dass sich während der Geltungsdauer grundlegende Änderungen ergeben ( z.B. Änderungen am Produktspektrum) oder von der BaFin Mängel an den Informationsblättern festgestellt werden, ist eine erneute Prüfung erforderlich. Im Regelfall wird das Informationsblatt nach § 64 Abs. 2 WpHG bei einer Anlageberatung unter Anwesenden in gedruckter Form ausgehändigt. Damit ist die Pflicht aus § 64 Abs. 2 WpHG jedenfalls erfüllt. Wenn die Beratung nicht vor Ort erbracht wird, kann dem Kunden das Informationsblatt nicht zeitgleich in physischer Form übergeben werden. Damit besteht die Gefahr, dass ein Auftrag zum Erwerb von Finanzinstrumenten erst mit Zeitverzögerung ausgeführt werden kann, etwa nachdem das Informationsblatt auf postalischem Wege zugesandt worden ist. Dies lässt sich vermeiden, wenn der Kunde a. das Informationsblatt vorab per Post oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt bekommt und den Inhalt vorab zur Kenntnis nimmt, sofern das Gebot der anlage- und anlegergerechten Beratung gewahrt bleibt; oder b. das Informationsblatt während des Beratungsgespräches auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt bekommt und den Inhalt in dieser Zeit zur Kenntnis nimmt. Folgende generelle Anforderungen sind bei der Erstellung von Informationsblättern zu beachten: Die Verständlichkeit des Informationsblattes ist am Empfängerhorizont eines Privatkunden auszurichten. Grundsätzlich dürfen keine besonderen sprachlichen und fachlichen Vorkenntnisse hinsichtlich des Verständnisses von Finanzinstrumenten vorausgesetzt werden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont des durchschnittlich informierten Anlegers. Nach § 64 Abs. 2 WpHG müssen die Informationsblätter „leicht verständlich sein“. Da der Adressat der durchschnittlich informierte Anleger ist, sind dieser Personengruppe im Normalfall nicht bekannte Abkürzungen zu erläutern. Komplexe Satzstrukturen sind zu vermeiden. Die bloße Verbalisierung finanzmathematischer Formeln kann eine allgemeinverständliche Beschreibung der Wirkungsweise eines Finanzinstruments nicht ersetzen. Beispiele für unzulässige Formulierungen: • „Anleger tragen das Risiko, dass sich die finanzielle Situation der Emittentin verschlechtert und sie ein Reorganisationsverfahren oder eine Übertragungsanordnung durchläuft, oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird – und deshalb unter den Anleihen fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig oder rechtzeitig geleistet werden.“ • „Das x-Produkt wurde als Recovery-Produkt für die Inhaber des y-Produkts konstruiert“. Beispiele für ohne Erläuterung unzulässige Abkürzungen und unbekannte Begriffe: • „Zinstagequotient : ACT/ACT“ • „Zinstyp: ratierlicher Zinssatz“ • „Abwicklungswährung: NOK“ • „Börsennotierung: EURO MTF“ • „Ausübungsart: Bermuda“ • „Es fallen Stückzinsen an“ Eine Ausnahme vom Adressatenkreis des durchschnittlich informierten Anlegers ist nur möglich, wenn das Informationsblatt als nur für bestimmte Empfängergruppen geeignet gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung muss deutlich hervorgehoben und an prominenter Stelle erfolgen. Beispiel: „Dieses Informationsblatt richtet sich ausschließlich an Anleger, die über die entsprechenden Erfahrungen oder Kenntnisse zu Geschäften mit Anleihen mit Zinsänderungsrisiken/Rangrücktritten/Währungsrisikenverfügen.“ Das entsprechende Finanzinstrument kann anderen Anlegern außerhalb der genannten Empfängergruppe somit nicht empfohlen werden. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WpHG dürfen die Angaben im Informationsblatt weder unrichtig noch irreführend sein. Ausschlüsse der Richtigkeit oder der Verantwortlichkeit für das Informationsblatt sind unzulässig, weil sie bei den Kunden den Eindruck hervorrufen könnten, die Richtigkeit der ihnen vorgelegten Informationen sei fraglich oder gar nicht gegeben. Das Informationsblatt muss nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz WpHG „mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein“. Sofern ein Basisprospekt bzw. Endgültige Bedingungen vorhanden sind, dürfen die Angaben im Informationsblatt weder verharmlosend wirken noch dem Prospekt bzw. den Endgültigen Bedingungen widersprechen. Definiert der Prospekt für ein Finanzinstrument bestimmte Adressatengruppen oder Anforderungen an die objektive Sachkenntnis und / oder Erfahrungen des Kunden, so ist dies als wesentliche Information anzusehen und in das Informationsblatt aufzunehmen. Informationsblätter müssen aktuelle Angaben enthalten, um Anleger in ihrer Entscheidung nicht irrezuführen. Aus dem Grundsatz der Redlichkeit und der Nicht-Irreführung folgt, dass Informationsblätter nach § 64 Abs. 2 WpHG aktuell sein müssen. Dies führt wiederum zu einer Aktualisierungspflicht. Eine feste Aktualisierungszeitspanne kann nicht vorgegeben werden, da diese von der Art des Finanzinstruments sowie der Kapitalmarktsituation abhängt. Bei wesentlichen Änderungen ist das Informationsblatt unverzüglich zu aktualisieren (Beispiel: Der Emittent der Aktie XY hat einen Insolvenzantrag gestellt). Das Gebot der Eindeutigkeit, Redlichkeit und Nichtirreführung aus § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG macht einen leicht erkennbaren Hinweis auf das Erstellungsdatum der Information notwendig, da nur so seine Aktualität schnell und ohne großen Aufwand überprüfbar ist. Nicht zulässig ist es, die Aktualität der Angaben im Informationsblatt einzuschränken oder auszuschließen. Beispiel für eine unzulässige Einschränkung: „Dieses Produktinformationsblatt entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments. Es kann aufgrund künftiger Entwicklungen überholt sein, ohne dass das Dokument geändert wurde.“ Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz WpDVerOV dürfen die Informationsblätter keine werbenden oder sonstigen, nicht dem Gesetzeszweck dienenden Informationen enthalten. Ratings und die Verwendung von Adjektiven mit werbendem Charakter sind daher unzulässig. Beispiel für eine zulässige Formulierung: „Zinssatz von x % pro Jahr“. Beispiel für eine unzulässige Formulierung: “Attraktiver Zinssatz von x % pro Jahr.“ Angaben zu ethischen, sozialen und ökologischen Belangen dürfen nicht zu werblichen Zwecken verwendet werden und sind nur zulässig, wenn sie wesentliche Eigenschaften des Produktes darstellen und die Maßstäbe dargelegt und erläutert werden, die die Grundlage entsprechender Aussagen sind. Beispiel: Bei einer Anleihe mit ökologischen Anlagezweck ist darzulegen, wie „ökologisch“ vom Emittenten definiert wird. Unzulässig im Informationsblatt sind auch Angaben zur Anlageorientierung eines Kunden. Beispiel für eine unzulässige Angabe: "Dieses Produkt eignet sich für risikobereite Anleger.“ Die Begriffe „risikobereit“, „risikoscheu“ usw. werden branchenweit derzeit nicht einheitlich verwendet. Die Vergleichbarkeit der Informationsblätter für den Anleger könnte somit beeinträchtigt sein. Bis zur Entwicklung eines brancheneinheitlichen Standards sind Angaben zur Anlageorientierung eines Kunden als nicht dem Gesetzeszweck dienlich anzusehen. Das Informationsblatt muss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere die Art des Finanzinstruments ( BT 15.3.3.1.), seine Funktionsweise ( BT 15.3.3.2.), die damit verbundenen Risiken ( BT 15.3.3.3.), die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen ( BT 15.3.3.4.) und die mit der Anlage verbundenen Kosten ( BT 15.3.3.5.) einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Am Anfang des Informationsblattes ist zunächst die Produktgattung zu nennen ( z.B. Aktie Anleihe). Zur sicheren Identifikation sind ferner die Wertpapierkennnummer ( WKN ) und die International Securities Identification Number ( ISIN ) anzugeben. Bei Finanzinstrumenten, die hierüber nicht verfügen, sind alle für eine eindeutige Identifizierung des Finanzinstruments notwendigen Informationen anzugeben. Ferner ist an dieser Stelle auch der Emittent des Finanzinstruments zu nennen. Um dem Leser den Zugang zu ergänzenden Informationen zu erleichtern, ist ein Hinweis auf die Branche und die Homepage des Emittenten des Finanzinstruments zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, in welchem Marktsegment der Handel des Finanzinstruments erfolgt, bei Aktien ihre Art und, ob sie einem allgemein bekannten Marktindex angehören ( bspw. DAX oder M- DAX ). Die Anleger sollen hierdurch Anhaltspunkte zur Einschätzung der Liquidität des Finanzinstruments erhalten. Nicht in die Beschreibung der Art eines Finanzinstruments gehören Informationen, für die in § 4 Abs. 1 WpDVerOV eigene Unterpunkte vorgesehen sind, z.B. Risiken oder Kosten. Nach den Angaben zur Art des Finanzinstruments ist in allgemeiner Form seine Funktionsweise zu beschreiben. Produktspezifika sind zu berücksichtigen. Die Beschreibung darf sich nicht nur auf der Ebene der ganzen Produktgattung bewegen. Für eine angemessene Darstellung ergeben sich zwei Möglichkeiten: a. entweder zunächst allgemeine Beschreibung der Funktionsweise, danach gesonderte Aufzählung produktspezifischer Daten oder b. Verknüpfung der Beschreibung der Funktionsweise mit den produktspezifischen Daten. Beispiele für zulässige Formulierungen: • Anleihe mit festem Zinssatz Zu a. „Bei dem Produkt handelt es sich um eine Anleihe mit fester Laufzeit und fester Verzinsung. Der Anleger hat einen Anspruch auf eine jährliche feste Zinszahlung für die Laufzeit auf den Nennbetrag der Anleihe. Zum Fälligkeitstermin erfolgt die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nennbetrag von 100 %. Produktdaten: Emittent/Herausgeber: A-Bank, Verzinsung: x % pro Jahr, bezogen auf den Nennbetrag, Laufzeit: bis (Datum) [weitere Angaben].“ Zu b. „Die XY-Anleihe ist eine Inhaberschuldverschreibung der Bank A mit einer Laufzeit bis zum (Datum). Die jährliche Verzinsung beträgt x %, bezogen auf den Nennbetrag. [weitere Angaben]“ Beispiele für unzulässige Formulierungen: • Aktie Ein Informationsblatt zu einer Stammaktie in Form einer Inhaberaktie enthält Aussagen zu Namensaktien. Beschreibt das Informationsblatt eine Inhaberaktie, sind Ausführungen zu Namensaktien verfehlt und somit unzulässig. • Inhaberschuldverschreibung „Bei einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um eine Anleihe mit einem festen oder einem variablen Zinssatz und einer festen oder einer variablen Laufzeit.“ Entsprechend der Zielsetzung des Informationsblattes sind die wichtigsten Eckdaten anzugeben, z.B. Laufzeit, Zinstermine, Stückelung, Möglichkeit des Austauschs des Schuldners, teilweise Kapitalrückzahlung zu feststehenden Terminen, Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten, außergewöhnliche Zinsberechnungsmethoden, die zu einer größeren Abweichung im Zinsertrag führen, usw. Die Angabe der produktspezifischen Eckdaten kann nicht ganz oder teilweise durch einen Verweis auf Veröffentlichungen Dritter ersetzt werden. Beispiel für einen unzulässigen Verweis: „Produktdaten Ursprungsland: USA Primäre Handelswährung: USD Börsenzulassung: nein Für die genauen Details schauen Sie bitte in die Veröffentlichungen des Unternehmens.“ Ist die Laufzeit eines Finanzinstruments auf Grund von Kündigungsmöglichkeiten des Emittenten unsicher, so ist dies bei der Laufzeitangabe (auch in graphischen Laufzeitdarstellungen) zu berücksichtigen. Problematisch ist die Darstellung von produktspezifischen Daten, wenn diese zum Zeitpunkt, in dem das Informationsblatt zur Verfügung gestellt wird, noch nicht endgültig feststehen ( z.B. bei Instrumenten, die in der Zeichnungsphase vertrieben werden). In solchen Fällen ist zumindest das zukünftige Ereignis, von dem diese Daten abhängen, so konkret wie möglich zu beschreiben. Jedenfalls dürfen Angaben zu relevanten Produktdetails nicht gänzlich unterbleiben, nur weil sie zum Zeitpunkt der Anlageberatung noch nicht feststehen. Die dem empfohlenen Finanzinstrument innewohnenden, produktspezifischen Risiken sind zu nennen und zu erläutern. Beispiele: • Die Erträge des Finanzinstruments werden in einer Fremdwährung gezahlt. In diesem Fall ist auf das Fremdwährungsrisiko einzugehen. • Der ausländische Emittent unterliegt dem Risiko von Devisenausfuhrbeschränkungen. In einem solchen Fall ist das Transferrisiko darzustellen. • Das Instrument ist mit einem atypischen Ersetzungsrecht des Emittenten ausgestattet. Dieses Ersetzungsrecht stellt ein Risiko für den Anleger dar. In einem solchen Fall ist das Risiko abstrakt zu beschreiben. Die im Informationsblatt genannten Risiken sind nach ihrer Bedeutung zu gewichten, d.h. das für den Anleger bedeutendste Risiko ist vor eher unbedeutenden Risiken aufzuführen. Als unbedeutend ist ein Risiko anzusehen, wenn es bei Realisierung für den Anleger weder zu einem nennenswerten Verlust führt noch seine Eintrittswahrscheinlichkeit nennenswert ist. In der Mehrzahl der Fälle dürfte jedoch das Emittentenrisiko an erster Stelle aufzuführen sein. Die Bedeutung der für den Anleger wichtigen Risiken darf durch eine inhaltliche Überfrachtung nicht verwässert werden. Die bloße Aufzählung von Risiken, die keine Relevanz für das in einem Informationsblatt beschriebene Finanzinstrument haben, ist unzulässig. Beispiel für eine unzulässige Risikoangabe bei einer in Euro gehandelten Schuldverschreibung: „Bei nicht in Euro notierten Finanzinstrumenten besteht bei laufenden Erträgen, Verkauf, Einlösung oder Rückgabe jeweils ein Risiko von Währungskursverlusten.“ Besteht die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, darf darauf hingewiesen werden. Der Hinweis muss dabei wertneutral und objektiv sein sowie auf seine Kernaussage reduziert erfolgen. Beispiel für eine zulässige Formulierung: Bank X ist Mitglied der Sicherungseinrichtung Z. Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.Z.de. Die Objektivität eines solchen Hinweises wird aber dann beeinträchtigt, wenn er beispielsweise im Anschluss an die Ausführungen zum Emittentenrisiko erfolgt. Denn dadurch wird bei dem Anleger der Eindruck hervorgerufen, durch die Zugehörigkeit zu der Sicherungseinrichtung relativiere sich das Emittentenrisiko. Eine solche Darstellungsweise vermittelt somit eine Aussage, die über den objektiven Gehalt des eigentlichen Hinweises hinausgeht. Aus diesem Grund darf dieser kurze Hinweis nur an einer neutralen Stelle im Informationsblatt, beispielsweise unter der Rubrik „Sonstiges“, erfolgen. Über diesen abstrakten Hinweis hinausgehende Ausführungen, die allein die Vorteile der Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung darstellen, sind werbend und somit unzulässig. Beispiel für eine unzulässige Formulierung: „Darüber hinaus wird die Bank im Falle einer wirtschaftlichen Krise im Rahmen des durch die Sicherungseinrichtung praktizierten Institutsschutzes stets so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann.“ Bestehen Garantie-/Patronatserklärungen eines Dritten ( z.B. die Muttergesellschaft für eine ausländische Tochtergesellschaft), sind diese im Abschnitt „Sonstiges“ anzugeben und in ihren wesentlichen Grundzügen zu erläutern. Ebenfalls darzustellen sind wesentliche Einschränkungen für den Anleger. Kann der Emittent ein Finanzinstrument vorzeitig kündigen oder hängt die Kapitalrückzahlung vom Eintritt künftiger, nicht vorhersehbarer Ereignisse ab, sind die daraus resultierenden Risiken zu nennen und zu erklären. Beispiel für eine zulässige Formulierung bei einer Anleihe mit Kündigungsrecht des Emittenten: „Da dem Emittenten ein vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht, ist diese Anlage mit dem Risiko behaftet, dass das Finanzinstrument in einer für den Anleger ungünstigen Kapitalmarktsituation zurückgezahlt wird. Die Wiederanlage könnte dann nur unter für den Anleger schlechteren Bedingungen erfolgen.“ Der Anleger soll zunächst ein Grundverständnis zum Einfluss möglicher Kapitalmarkt-entwicklungen auf die von ihm getroffene Investitionsentscheidung erhalten. Dies ist nur möglich, wenn ihm die marktpreisbestimmenden Faktoren bekannt sind. Daher sind die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren zu nennen und in ihrer Wirkung darzustellen. Die Darstellung kann in Fließtextform oder in Tabellenform erfolgen. © BaFin Nicht erforderlich sind Aussagen zu den Eintrittswahrscheinlichkeiten der marktpreisbestimmenden Bedingungen. Die rein abstrakte Auflistung verschiedener Einflussfaktoren ist nicht ausreichend. Beispiele für unzulässige Formulierungen: • „Solche Faktoren wie Kursschwankungen der Aktienmärkte, Geschäftsentwicklungen des Unternehmens, Kursabschlag bei Dividendenzahlung, Bonitäts- und Ratingveränderungen sowie Angebot und Nachfrage können sich auf das Produkt auswirken. Aussagen darüber, wie sich die einzelnen Faktoren auswirken, können jedoch nicht getroffen werden.“ •„In Krisenzeiten kann es zu Kursverlusten am Aktienmarkt im Allgemeinen und bei einer Einzelaktie im Speziellen kommen.“ Die Darstellung muss ausgewogen sein. Dazu sind in der Regel drei unterschiedliche Situationen darzulegen: ein positives, ein neutrales und ein negatives Szenario. Die Annahmen, die den Szenarien jeweils zu Grunde liegen, müssen offengelegt werden (so z.B. Angaben zum Anlagezeitraum). Darüber hinaus müssen die Annahmen nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und für das jeweilige Finanzinstrument geeignet sein. Bei Aktien ist die Nennung der Möglichkeit von Dividendenzahlungen ausreichend. Wie unter 3.1.5 dargestellt, ist das Beispiel zu aktualisieren, wenn seine Aussagekraft erheblich eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist. Bei den Darstellungen ist zu berücksichtigen, dass eine reine Bruttodarstellung nicht gesetzeskonform ist. Diese würde beim Kunden den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass sein eingesetztes Kapital vollständig an einer positiven Wertentwicklung partizipiere. Beispiel für eine unzulässige Szenariodarstellung bei einer Aktie (Angaben zum Anlagezeitraum sowie zu den vom Anleger zu tragenden Kosten fehlen): Kurs: + 20 % Ertrag: + 20% Kurs: +/- 0% Ertrag: +/- 0% Kurs: - 20 % Verlust: - 20% Da sich die vom Kunden zu tragenden Kosten auf seinen Anlageerfolg auswirken, ist eine reine Bruttodarstellung irreführend. Für den Kunden aussagekräftig sind nur reine Netto- oder kombinierte Brutto-Netto-Darstellungen. Den Szenariodarstellungen sind für alle Kostenarten realistische Kostensätze zu Grunde zu legen. Die in den Szenariodarstellungen getroffenen Kostenannahmen sind dem Kunden im Informationsblatt offen zu legen. Nicht zulässig ist es, im Rahmen der Darstellung der Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge Produktmerkmale zu wiederholen und diese als besondere Chance hervorzuheben. Beispiel: In einem Informationsblatt zu einer Anleihe werden an dieser Stelle Stichpunkte wie „fester Zinssatz“, „hohe Liquidität und Flexibilität“, „vom Aktienmarkt unabhängiges Investment“ nochmals aufgeführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Kostenangabepflicht eine Warnfunktion verbinden, denn der Anleger kann eine Investitionsentscheidung nur dann sinnvoll treffen, wenn er die für ihn damit einhergehenden Kostenbelastungen kennt. Es ist vertretbar, die Kosten im Informationsblatt als institutsspezifische Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebetrages anzugeben, ergänzt um die Angabe einer Mindestgebühr in Euro, sofern das Institut eine solche erhebt. Beispiel: Beim Erwerb der A-Aktie fallen Erwerbskosten von bis zu 1,0 % des Kurswertes an, die Mindestkosten betragen regelmäßig bis zu 50,-- €“. Da Ausgabeaufschläge auch zu den Erwerbskosten gehören, sind auch diese in Prozent des Anlagebetrages zu nennen. Kostenpositionen können auch in konkreten Euro-Beträgen ausgewiesen werden. Bei Erwerbsnebenkosten und -folgekosten ( z.B. Börsengebühren, Verwahrkosten, Veräußerungskosten) genügt im Rahmen der Kostendarstellung ein abstrakter Hinweis auf diese vom Anleger zu tragenden Kosten, da diese zum Zeitpunkt der Anlageberatung auf Grund des Prinzips der bestmöglichen Ausführung im Regelfall noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen bzw. Verwahrkosten und Veräußerungskosten sich im Zeitablauf ändern können. Unzulässig ist es, im Informationsblatt auf eine Kostenangabe zu verzichten und stattdessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis oder Auskünfte des Anlageberaters zu verweisen. Fußnoten:

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