Anlage AT 8 - Mindestaufzeichnungsliste nach § 83 Abs. 11 WpHG
18.4.2018
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat eine Mindestaufzeichnungsliste nach § 83 Abs. 11 WpHG für Finanzdienstleistungsunternehmen eingeführt, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Handelsentscheidungen zu verbessern. Diese Liste enthält detaillierte Anforderungen an die Dokumentation von Handelsaktivitäten, um die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften zu gewährleisten.

Original Artikel

Anlage AT 8 - Mindestaufzeichnungsliste nach § 83 Abs. 11 WpHG

Schnellzugriff
Relevante Verlinkungen