Die BaFin hat eine Mindestaufzeichnungsliste nach § 83 Abs. 11 WpHG für Finanzdienstleistungsunternehmen eingeführt, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Handelsentscheidungen zu verbessern. Diese Liste enthält detaillierte Anforderungen an die Dokumentation von Handelsaktivitäten, um die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften zu gewährleisten.
Anlage AT 8 - Mindestaufzeichnungsliste nach § 83 Abs. 11 WpHG