Anhörung zum Widerruf der Allgemeinverfügung der BaFin vom 30.05.2008
17.10.2017
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung vom 30.05.2008 aufgrund der Aufhebung des § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz durch europäische Rechtsakte zu widerrufen. Die Änderung tritt am 03.01.2018 in Kraft und dient der Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an europäische Vorschriften.

Original Artikel

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ( VwVfG ) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 14.11.2017 (Eingang bei der BaFin ) schriftlich zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden. „Die auf Grundlage von § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz erlassene Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.05.2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) wird mit Wirkung zum 03.01.2018 widerrufen. Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des in der Allgemeinverfügung vom 30.05.2008 enthaltenen Widerrufsvorbehaltes nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG . Die auf Grundlage von § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz erlassene Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.05.2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) wird mit Wirkung zum 03.01.2018 aufgehoben, da § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz durch das zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23.06.2017 aufgehoben und durch direkt anwendbare europäische Vorschriften ersetzt wurde. Der Widerruf ist daher erforderlich, um den nationale Rechtsrahmen insgesamt anzupassen. Er stellt sich darüber hinaus als geeignet und angemessen dar.“

Schnellzugriff