Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR
20.2.2017
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat ihre Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 widerrufen, da der International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9) auf europäischer Ebene verbindlich erklärt wurde. Dies bedeutet, dass das Wahlrecht gemäß Artikel 467 Absatz 2 CRR erloschen ist und der nationale Rechtsrahmen entsprechend angepasst werden muss.

Original Artikel

Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013. Durch die Verordnung ( EU ) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung ( EG ) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 wurde IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt. Die Verordnung ( EU ) 2016/2067 ist am 19.12.2016 in Kraft getreten. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen. Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

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