Die BaFin hat beschlossen, Vertriebspartner der von der paybox Bank AG emittierten "EDEKA-Gutscheinkarte" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners zu befreien, unter der Bedingung, dass das E-Geld-Produkt einen maximalen Betrag von 100 Euro hat und nicht gegen Bargeld eingetauscht werden kann. Werbung für die Freistellung ist nicht erlaubt, und weitere Auflagen können folgen.
alle Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c. GwG , die die von der paybox Bank AG emittierte "EDEKA-Gutscheinkarte" vertreiben Hiermit stelle ich die Verpflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c. GwG , die die von der paybox Bank AG emittierte „EDEKA-Gutscheinkarte“ vertreiben, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ( GwG ) i.V.m. § 25n Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen ( KWG ) von der Verpflichtung zur Identifizierung des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG widerruflich frei, soweit sie das von der paybox Bank AG emittierte E -Geld-Produkt „EDEKA-Gutscheinkarte“ vertreiben. Die Freistellung erfolgt unter den nachfolgenden Nebenbestimmungen: 1. Der Freistellungsbescheid gilt ausschließlich für den Vertrieb des von der paybox Bank AG emittierten E -Geld-Produkts gemäß Nr. I. Bei dem von der Freistellung gemäß § 25n Abs. 5 KWG betroffenen E -Geld-Produkt handelt es sich um einen Gutschein, welcher mittels eines physischen Trägers ( z.B. Plastikkarte oder Ausdruck) oder über ein elektronisches Medium herausgegeben wird, und mit einem Betrag von maximal 100 Euro aufgeladen werden kann. Das E -Geld-Produkt kann nicht gegen Bargeld rückgetauscht werden. 2. Auf den Freistellungsbescheid darf zu Zwecken der Werbung nicht hingewiesen werden. Weitere Auflagen behalte ich mir vor. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Der Bescheid mit Begründung kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108 in 53117 Bonn, eingesehen werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Im Auftrag