Das Rundschreiben der BaFin richtet sich an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und befasst sich mit der Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte gemäß den Leitlinien der EBA. Die Institute müssen Informationen zu belasteten Vermögenswerten und erhaltenen Sicherheiten offenlegen und zusätzliche qualitative Informationen zur Bedeutung der Belastung für ihr Finanzierungsmodell bereitstellen. Die Offenlegung soll transparente und vergleichbare Informationen innerhalb der EU fördern.
Dieses Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute und an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIc in der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA ) veröffentlichten „Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte“ ( EBA/GL/2014/03 ). Die Leitlinien richten sich an Institute, auf die die Offenlegungsanforderungen in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) Anwendungen finden. Diese Institute sollen Informationen auf Basis der drei bereitgestellten Erhebungsbögen offenlegen (Vorlagen A-C) und zusätzliche qualitative Informationen zur Bedeutung der Belastung für das eigene Finanzierungsmodell bereitstellen (Vorlage D). Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den Abschnitt „Ergänzende Informationen zu den Vorlagen A-D“ am Ende des Rundschreibens. Die Veröffentlichung der Belastung von Vermögenswerten soll die Bereitstellung transparenter und vergleichbarer Informationen zu diesem Thema innerhalb der EU fördern. Zum Zwecke dieses Rundschreibens ist ein Vermögenswert als belastet zu behandeln, wenn er verpfändet wurde oder Gegenstand einer Vereinbarung zur Besicherung oder Bonitätsverbesserung eines Bilanzgeschäfts oder Außerbilanzgeschäfts ist, von dem er nicht frei abgezogen werden kann (z. B. bei Verpfändung zu Finanzierungszwecken). Verpfändete Vermögenswerte, die Freigabebeschränkungen unterliegen, wie Vermögenswerte, die vor der Verwendung einer Zustimmung Dritter oder eines Ersatzes durch andere Vermögenswerte bedürfen, sind als belastet anzusehen. Folgende Transaktionsarten führen zur Belastung von Werten: die wichtigsten Quellen und Arten der Belastung, gegebenenfalls detaillierte Angaben zur Belastung durch signifikante Derivategeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte, Dieses Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt. Fußnoten 1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 6486/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. 2)ABl. L 14 vom 21.01.2015, S. 1-44