Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Busan am 24.06.2016 eine aktualisierte Erklärung veröffentlicht, in der Nordkorea als einziges Land der Kategorie 1 mit gravierenden Defiziten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannt wird. Der Iran wurde in die Kategorie 2 eingestuft, was erhöhte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit diesem Land oder Personen, die dort residieren, erfordert. Weitere Länder mit Defiziten sind Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Syrien, Uganda und Vanuatu.
Bitte beachten Sie den Hinweis am Ende des Rundschreibens. Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E -Geld-Institute, Agenten i.S.d. § 1 Abs. 7 ZAG , E -Geld-Agenten i.S.d. § 1a Abs. 6 ZAG , Unternehmen und Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG , Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU -Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF -Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF -Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 KAGB unterliegen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Bezug: Erklärung und Informationsbericht der FATF jeweils vom 19.02.2016 bzw. mein Rundschreiben 2/2016 ( GW ) vom 18.03.2016 sowie mein Rundschreiben 2/2010 vom 22.03.2010 und mein Rundschreiben 2/2012 vom 21.03.2012 Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Busan am 24.06.2016 eine aktualisierte Erklärung („FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht ( s. hierzu II.) veröffentlicht. Die Erklärung derFATFvom 24.06.2016 befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung festgestellt worden sind. Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Hierbei handelt es sich um Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Syrien, Uganda und Vanuatu (FATF-Bericht). Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden. Die Kategorisierung der Länder, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind, wird in Kürze durch eine EU -Verordnung geregelt. Abweichungen von diesem Rundschreiben sind dabei zunächst nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die noch im Rechtssetzungsverfahren befindliche Änderung der 4. EU -Geldwäscherichtlinie weise ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass nach deren Umsetzung in nationales Recht zukünftig für alle gelisteten Länder ( s.o. I. + II.) verstärkte Sorgfaltspflichten und gegebenenfalls noch darüber hinausgehende Verhaltensregeln zu beachten und Maßnahmen zu ergreifen sind. Die FATF hat auf ihrer Plenumssitzung in Paris am 23.06.2017 eine aktualisierte Erklärung („ FATF Public Statement“) und einen aktualisierten Informationsbericht veröffentlicht. Neben der Streichung von Guyana im Oktober 2016 wurden als weitere Änderung im Verhältnis zur Erklärung der FATF vom 24.06.2016 nunmehr auch Afghanistan und Laos aus dem Informationsbericht gestrichen. Innerhalb der Europäischen Union gilt nach wie vor die Delegierte Verordnung ( EU ) 2016/1675* vom 14.07.2016 , eine Anpassung der Delegierten Verordnung an die Erklärungen der FATF seitdem ist bislang nicht erfolgt; die unmittelbar auch in Deutschland geltende Delegierte Verordnung ( EU ) 2016/1675 vom 14.07.2016 bleibt damit weiterhin gültig. Ich weise darauf hin, dass vor diesem Hintergrund auch mein Rundschreiben 5/2016 vom 10.08.2016 nicht aktualisiert wurde und bis zu einer Anpassung der Delegierten Verordnung weiterhin Gültigkeit behält. * Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Ermittlung von strategischen Mängeln aufweisenden Drittländern mit hohem Risiko