Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU)Nr.575/2013 für bedeutende Kreditinstitute widerrufen und verweist auf die VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016. Betroffene Institute können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Begründung: Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ( EU ) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, gilt ab dem 1. Oktober 2016 Artikel 14 der VERORDNUNG ( EU ) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4). Der Teilwiderruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013. Wegen des Erlasses der VERORDNUNG ( EU ) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) ist der Teilwiderruf meiner Allgemeinverfügung gegenüber den von der Europäischen Zentralbank direkt beaufsichtigten bedeutenden Instituten notwendig. Der nationale Rechtsrahmen ist an die Verordnung ( EU ) 2016/445 anzupassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Röseler