Die BaFin hat zum 1. Oktober 2016 eine Allgemeinverfügung widerrufen, die sich auf Kreditinstitute bezieht, die als bedeutend eingestuft werden. Dieser Widerruf erfolgt aufgrund einer neuen Verordnung der Europäischen Zentralbank und erfordert eine Anpassung des nationalen Rechtsrahmens. Widerspruch kann innerhalb eines Monats erhoben werden.
Begründung: Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ( EU ) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, gilt ab dem 1. Oktober 2016 Artikel 3 der VERORDNUNG ( EU ) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4). Der Teilwiderruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 89 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013. Wegen des Erlasses der VERORDNUNG ( EU ) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) ist der Teilwiderruf meiner Allgemeinverfügung gegenüber den von der Europäischen Zentralbank direkt beaufsichtigten bedeutenden Instituten notwendig. Der nationale Rechtsrahmen ist an die Verordnung ( EU ) 2016/445 anzupassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Röseler