Die BaFin hat neue Leitlinien der EBA zur Offenlegung von Informationen veröffentlicht, die die Wesentlichkeit, Vertraulichkeit und Häufigkeit der Offenlegung regeln. Kreditinstitute müssen nun Prozesse zur Überprüfung der Offenlegungsfrequenz implementieren und entscheiden, ob bestimmte Informationen häufiger als einmal jährlich offengelegt werden müssen.
An alle Kreditinstitute und an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIc in der Bundesrepublik Deutschland Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA ) hat am 23.12.2014 Leitlinien zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen sowie zur Häufigkeit der Offenlegung gemäß den Artikeln 432 Absatz 1, 432 Absatz 2 und 433 der Verordnung (EU)Nr.575/2013 (EBA/GL/2014/14) veröffentlicht. Diese – in einem Dokument zusammengefassten - Leitlinien regeln zum einen, wie Institute die Konzepte von Wesentlichkeit, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnis im Zusammenhang mit der Offenlegung bestimmen sollen sowie zum anderen, wie die Beurteilung der Offenlegungsfrequenz erfolgen soll. Ziel der Leitlinien ist die Harmonisierung der Offenlegungspraktiken innerhalb der EU . Sie sind Bestandteil der Arbeiten der EBA zur Sicherstellung von Transparenz im europäischen Bankensektor. Die Leitlinien richten sich an Institute, auf die die Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 Anwendungen finden. Dabei bestimmen die Leitlinien das Verfahren und die Kriterien, welche die Institute hinsichtlich der Prinzipien der Wesentlichkeit, der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen in Bezug auf ihre Offenlegungspflichten und ihr Recht auf Nichtveröffentlichung gemäß Artikel 432 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 („Ausnahmen“ oder „Ausnahmen von der Offenlegung“) zu befolgen haben. Die Leitlinien geben auch eine Orientierung für diejenigen Institute vor, die eine häufigere Offenlegung prüfen. Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung dieser Leitlinien. 1. Artikel 432 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 sieht vor, dass Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Teil 8, Titel II dieser Verordnung genannten Informationen absehen dürfen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung gemäß den Artikeln 435 Absatz 2 Buchstabe c (Offenlegung der Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans), 437 (Offenlegung von Eigenmitteln) und 450 (Offenlegung der Vergütungspolitik) der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013. 2. Artikel 432 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 sieht vor, dass Institute außerdem von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Teil 8, Titel II und III genannten Informationen absehen dürfen, wenn diese Angaben enthalten, die als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestuft werden, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen gemäß den Artikeln 437 (Offenlegung von Eigenmitteln) und 450 (Offenlegung der Vergütungspolitik) dieser Verordnung. Artikel 432 Absatz 3 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 sieht vor, dass bei Nichtveröffentlichung von Informationsbestandteilen gemäß Artikel 432 Absatz 2 dieser Verordnung die Institute hierauf hinweisen, dies begründen und stattdessen allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung veröffentlichen sollen, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind. 3. Artikel 433 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 bestimmt, dass die Institute anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen zu prüfen haben, ob es nötig ist, die gemäß Teil 8 dieser Verordnung erforderlichen Angaben ganz oder teilweise häufiger als einmal jährlich offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung von Informationen über Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 4. Dieses Rundschreiben bestimmt Verfahren und Kriterien für diejenigen Institute, welche die Regelungen in Teil 8 der CRR hinsichtlich der Prinzipien der Wesentlichkeit, der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen in Bezug auf ihre Offenlegungspflichten und ihr Recht auf Nichtveröffentlichung gemäß Artikel 432 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 („Ausnahmen“ oder „Ausnahmen von der Offenlegung“) zu erfüllen haben. Das Rundschreiben gibt den Instituten auch eine Orientierung für die Prüfung einer häufigeren Veröffentlichung. 5. Das Rundschreiben richtet sich an Institute, welche die Vorgaben in Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 zu erfüllen haben. 6. Bei der Umsetzung der formellen Verfahren bezüglich ihrer Offenlegungspflichten gemäß Artikel 431 Absatz 3 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 zur Überprüfung der Angemessenheit ihrer Angaben einschließlich der Häufigkeit ihrer Veröffentlichungen haben die Institute sämtliche in den Abschnitten III bis VI dieses Rundschreibens enthaltenen Empfehlungen zu Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeit sowie zur Häufigkeit der Veröffentlichungen zu berücksichtigen. 7. Die formellen Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Angaben, einschließlich der Häufigkeit der Veröffentlichungen, sollten einen geeigneten Prozess beinhalten hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmen von der Offenlegungspflicht gemäß den Artikeln 432 Absatz 1 und 432 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 sowie der Überprüfung der Offenlegungsfrequenz gemäß Artikel 433 derselben Verordnung. 8. Dieser Prozess kann in einen bestehenden Prozess mit einbezogen werden, der auf die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit den Offenlegungen ausgelegt ist, sofern mindestens die unten (Buchstaben a bis g) beschriebenen Bestandteile enthalten sind. Er sollte der Größe, dem Umfang und dem Spektrum der Tätigkeiten des Instituts angemessen und mit der internen Organisation des Instituts vereinbar sein. Der Prozess sollte mindestens: 9. Die Institute sollten die Umsetzung des Prozesses, wie in Absatz 8 beschrieben, und ihre Prüfungen gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten IV, V oder VI dieses Rundschreibens vollständig dokumentieren und intern geeignete Nachweise hierfür aufbewahren, um eine ordnungsgemäße Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Umsetzung der Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sowie zur Offenlegungsfrequenz sicherzustellen (zum Beispiel Untersuchungen über die potentiellen Auswirkungen der Offenlegung von Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden). 10. Wenn Institute sich für die Offenlegung ihrer formellen Verfahren zur Erfüllung der in Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 festgelegten Offenlegungspflichten entscheiden, könnten sie sinnvollerweise in Betracht ziehen, eine Beschreibung des in diesem Abschnitt bezeichneten Prozesses in ihre Offenlegungen aufzunehmen sowie die Verfahren im Hinblick auf Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen und zur Offenlegungsfrequenz gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten III bis VI dieses Rundschreibens zu erläutern. 11. Institute dürfen von einer oder mehreren der in Titel II der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 aufgeführten Offenlegungen absehen, wenn die in diesen Offenlegungen enthaltenen Angaben nach den Bestimmungen dieses Rundschreibens nicht als wesentlich betrachtet werden. Umgekehrt kann die Einstufung einer Information als wesentlich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes die Institute dazu veranlassen, bei der Offenlegung über die geltenden Offenlegungspflichten hinauszugehen. 12. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Information sollten die Institute mindestens die folgenden Punkte berücksichtigen: 13. Institute können zusätzliche Aspekte mit einbeziehen, wenn diese als plausibel und objektiv begründet betrachtet werden. 14. Die Überprüfung der Wesentlichkeit sollte Gegenstand einer Beurteilung seitens jeder relevanten Funktion sein, die zur Überprüfung der Wesentlichkeit der fraglichen Offenlegungen beiträgt und Kenntnis von den relevanten Kriterien und Indikatoren hat. Bei der Umsetzung von Absatz 12 zur Überprüfung der Wesentlichkeit einer Information haben die Institute insbesondere auf die folgenden Kriterien zu achten: 15. Bei der Beurteilung, ob Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen, sollten Institute Folgendes berücksichtigen: 16. Bei der Beurteilung, ob Informationen als vertrauliche Informationen zu bewerten sind, sollten Institute Folgendes berücksichtigen: 17. Alle Institute haben unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 433 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 und übereinstimmend mit dem in Abschnitt III dieses Rundschreibens beschriebenen Prozess zu prüfen, ob es notwendig ist, einige oder alle Angaben, die in Teil 8 Titel II und III derselben Verordnung vorgeschrieben sind, häufiger als einmal jährlich offenzulegen. 18. Abgesehen von der Tatsache, dass alle Institute unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Prüfwerkzeuge anhand der Kriterien gemäß Artikel 433 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 die Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung zu prüfen haben, sollten sie jedoch die Notwendigkeit, Informationen häufiger als einmal jährlich zu veröffentlichen, insbesondere dann erwägen, wenn einer der folgenden Indikatoren auf sie zutrifft: 19. Bei Nichtoffenlegung einer oder mehrere Offenlegungsanforderungen, weil diese als nicht wesentlich erachtet werden, sollte dies eindeutig dargelegt werden. 20. Sofern Informationen nach dem in Abschnitt III beschriebenen Prozess als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich eingestuft werden, und nach Einbeziehung der in Abschnitt V aufgeführten Aspekte sollten die Institute die folgenden Angaben machen: 21. Angaben und Erläuterungen, die nach Nutzung einer Ausnahmeregel wegen Geschäftsgeheimnis und Vertraulichkeit offengelegt werden, sollten ausreichend sein, um den Nutzern die Beurteilung der Entwicklung der Risiken während des Betrachtungszeitraums zu ermöglichen. Die Nutzung einer Ausnahmeregel könnte zur Anwendung von Aggregations- bzw. Anonymisierungstechniken führen, um so trotz der Bedenken wegen der Einstufung als vertraulich oder Geschäftsgeheimnis die Offenlegung aussagekräftiger Informationen zu ermöglichen. 22. Die Institute können Informationen gemäß diesem Abschnitt entweder direkt in den einzelnen Risikoabschnitten des Mediums nach Artikel 434 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 oder an einer einzelnen Stelle innerhalb dieses Mediums bereitstellen. 23. Obgleich die Entscheidung hinsichtlich der Offenlegung von Angaben und Detailebene zwecks Sicherstellung einer effektiven Wissensvermittlung über ihr Geschäft und Risikoprofil, jedem Institut selbst obliegt, haben Institute, auf die einer der in Absatz 18 aufgeführten Indikatoren zutrifft, insbesondere die mögliche Notwendigkeit zu beachten, dass die nachfolgenden Informationen häufiger als einmal jährlich offengelegt werden sollten: a) Angaben über Eigenmittel und maßgebliche Quoten gemäß Artikel 437 und 492 – sofern anwendbar – der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013, insbesondere die folgenden Angaben, wie in den entsprechenden Zeilen der Anhänge IV und V zur Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 definiert: b) Angaben gemäß Artikel 438, Buchstaben c bis f der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013: c) Angaben zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013, insbesondere die folgenden Angaben, wie in den entsprechenden Zeilen in Anhang I und II zum Entwurf der technischen Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 definiert: 24. Institute sollten zusätzlich Zwischeninformationen zu den in Absatz 23 aufgeführten Informationen machen, wenn ihre Überprüfung der Notwendigkeit, Offenlegungen gemäß Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 häufiger als einmal jährlich vorzunehmen, zu dem Ergebnis führt, dass diese Zwischeninformation erforderlich ist, um Marktteilnehmern ihr Risikoprofil umfassend zu vermitteln. 25. Zwischeninformationen, die das Institut gemäß den Absätzen 23 und 24 sowie entsprechend der in Absatz 26 festgelegten Häufigkeit offenlegt, sollten im Zeitablauf einheitlich und vergleichbar sein. 26. Die Häufigkeit der Offenlegung sollte sich nach den Kriterien in Absatz 18 richten, wobei für Institute, die den Anforderungen gemäß Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 unterliegen, Folgendes gilt: a) Institute, auf die der Indikator in Absatz 18 Buchstabe d zutrifft, sollten insbesondere die mögliche Notwendigkeit der folgenden Offenlegungen prüfen: 27. Bei der Offenlegung der Informationen gemäß Absatz 23 Buchstaben a und c sind die Formate einzuhalten, die in der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 1423/2013 der Kommission und dem Entwurf der Durchführungsverordnung bezüglich der Offenlegung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 451 Absatz 2 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 festgelegt sind. 28. Die Informationen gemäß Absatz 23 sind gemeinsam mit dem Datum der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse oder Zwischeninformationen, sofern zutreffend, zu veröffentlichen, und die Bestimmungen in Artikel 434 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 sind - lediglich unter Vornahme der notwendigen Änderungen - auf die Angaben in Absatz 23 anzuwenden. 29. Wenn Institute, auf die zumindest einer der in Absatz 18 aufgeführten Indikatoren zutrifft, sich entscheiden, eine oder mehrere der Offenlegungen gemäß Absatz 23 nicht häufiger als einmal jährlich vorzunehmen, sollten sie dies zumindest in der jährlichen Veröffentlichung des Dokuments, das die in Teil 8 der Verordnung ( EU ) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Offenlegungen enthält, darlegen und ihren Entscheidungsfindungsprozess erläutern. Im Auftrag