Allgemeinverfügung der BaFin zur Einreichung der Informationen zur Risikotragfähigkeit
25.2.2015
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Meldestichtag für die Einreichung von Risikotragfähigkeitsinformationen für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen regelt. Die Einreichungsfrist beträgt sieben Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag und wurde für den Meldestichtag 30.06.2015 einmalig bis zum 30.11.2015 verlängert.

Original Artikel

Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen haben, ist der 31.12. eines jeden Jahres der Meldestichtag. Der erste Meldestichtag ist der 31.12.2015. Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsin-formationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einmal jährlich Risiko-tragfähigkeitsinformationen einzureichen haben, ist der 31.12. eines jeden Jahres der Meldestichtag. Der erste Meldestichtag ist der 31.12.2015. Für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG i.V.m. § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 der „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ einer erhöhten Meldefrequenz der Risikotragfähigkeitsinformationen unterliegen, ist zusätzlich zum 31.12. eines jeden Jahres der 30.06. eines jeden Jahres als Meldestichtag einzuhalten. Der erste Meldestichtag für Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen mit einer erhöhten Meldefrequenz ist der 30.06.2015. Die Einreichungsfrist beträgt sieben Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag. Sie wird für den Meldestichtag 30.06.2015 einmalig bis zum 30.11.2015 verlängert. Die Allgemeinverfügung regelt die Festlegung des Stichtages gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG für die Einreichung von Risikotragfähigkeitsinformationen durch Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen. Mit Wirkung vom 20.12.2014 hat das BMF die „Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV)“ erlassen. Gemäß § 9 Absatz 1 dieser Verordnung haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 KWG einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Mit dieser Regelung wird den Grundsätzen der Proportionalität und Risikoadäquanz Rechnung getragen. In § 9 Absatz 2 dieser Verordnung wird eine einheitliche Einreichungsfrist für alle Risikotragfähigkeitsinformationen sowohl auf Einzelinstituts- als auch auf Gruppenebene bestimmt (sieben Wochen nach dem jeweiligen Meldestichtag). Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Bonn, 25. Februar 2015 Raimund Röseler

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