Rundschreiben 08/2023 - Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft
30.8.2024
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Das aktualisierte Rundschreiben (08/2023) der BaFin legt fest, wie Produkthersteller und -vertreiber Bankprodukte überwachen und ihre Governance gestalten müssen, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge, Einlagenprodukte und Zahlungsdienste. Es wird nun auch Bezug auf die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten genommen, die zum 01.01.2025 zu beachten sind.

Original Artikel

Das Rundschreiben (08/2023) richtet sich an Produkthersteller und -vertreiber und gibt vor, wie sie Bankprodukte überwachen und ihre Governance gestalten müssen. Es geht insbesondere um (Immobiliar-)Verbraucherdarlehensverträge, Einlagenprodukte und Zahlungsdienste. Aktualisierung: 30. August 2024 Die BaFin hat das Rundschreiben (08/2023) anlässlich der Veröffentlichung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG -Instituten (ZAG-MaRisk) aktualisiert. Entsprechend der bisherigen Bezugnahme auf die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in einzelnen Vorschriften des Rundschreibens ( z.B. Rn. 15), wird nun an den entsprechenden Stellen auch Bezug auf die am 27. Mai 2024 veröffentlichte ZAG - MaRisk genommen. Die ZAG - MaRisk konkretisiert Anforderungen an das Risikomanagement für ZAG -Institute. Diese Aktualisierungen sind entsprechend der Umsetzungsfrist der ZAG - MaRisk zum 01.01.2025 zu beachten. Die BaFin hat zudem redaktionelle Anpassungen im Anwendungsbereich in Rn. 6 b) und c) vorgenommen. Die redaktionellen Anpassungen des Rundschreibens treten am 30. August 2024 in Kraft, da die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beibehalten wird.

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