Die BaFin hat die Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung (PKV) für die nächsten 50 Jahre analysiert und festgestellt, dass das PKV-System unter realistischen Annahmen vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu einem Beitrag anbieten kann, der den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigt. Zudem wurde die Nachhaltigkeit der Alterungsrückstellungen bestätigt, während die medizinische Inflation einen erheblichen Einfluss auf die PKV-Beiträge hat, wobei der Standardtarif in den meisten Szenarien tragfähig bleibt.
Die Finanzaufsicht BaFin hat die Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung ( PKV ) 50 Jahre in die Zukunft projiziert und unterschiedliche Szenarien betrachtet. Das Ergebnis: Unter realistischen Annahmen kann das PKV -System zur gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) vergleichbare Leistungen langfristig auch zu einem Beitrag anbieten, der nicht über den GKV -Höchstbeitrag hinausgeht. Insoweit erwies sich das System der Alterungsrückstellungen, mit denen Beitragssprünge im Alter abgefedert werden sollen, als nachhaltig. Aus Sicht der BaFin sind daher hier derzeit keine Änderungen an den gesetzlichen Maßnahmen erforderlich. Als repräsentativer PKV -Tarif diente der Standardtarif (siehe Infokasten „Auf einen Blick“). Sein Leistungsversprechen ist mit der GKV weitgehend vergleichbar. Wichtig: Die BaFin hat in ihrer Studie Durchschnitte betrachtet. Aus den Ergebnissen lässt sich nicht auf Einzelfälle schließen. Der Beitrag eines bzw. einer PKV -Versicherten hängt immer von der jeweiligen Vertragshistorie und dem individuellen Risiko ab. Medizinische Inflation beeinflusst diePKV-Beiträge erheblich Die Modellrechnungen der Finanzaufsicht verdeutlichten zudem: Die medizinische Inflation beeinflusst die PKV -Beiträge erheblich. Zur medizinischen Inflation zählen steigende Kosten im Gesundheitswesen durch medizinischen Fortschritt, aber auch gesetzliche Änderungen. Dabei zeigte sich, dass der Standardtarif nur in Ausnahmefällen nicht mehr tragfähig wäre. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die jährliche Inflation über die nächsten 50 Jahre bei fünf Prozent läge und der GKV -Höchstbeitrag nicht entsprechend stark stiege. Eine ausführliche Erläuterung der BaFin -Studie und der entsprechenden Hintergründe finden Sie hier. Auf einen Blick:StandardtarifDer Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) und erfüllt seit seiner Einführung 1994 eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich vorrangig an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich. Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, darf aber für Einzelpersonen den Höchstbeitrag derGKVbeziehungsweise für Ehepaare 150 Prozent desGKV-Höchstbeitrags (siehe Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigen.Welche Ärztebzw.Zahnärzte eine ambulante ärztlichebzw.zahnärztliche Behandlung zu den Bedingungen des Standardtarifes durchführen, kann direkt bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungbzw.Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden. Diese stellen die ärztliche Versorgung der im Standardtarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen sicher.Der Standardtarif kommt nur für Versicherte mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in Frage, die noch in einem geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif („Bisextarif“) versichert sind. Privat Versicherte mit seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen haben die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.(Quelle:Bundesgesundheitsministerium) Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung ( PKV ) und erfüllt seit seiner Einführung 1994 eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich vorrangig an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich. Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ). Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, darf aber für Einzelpersonen den Höchstbeitrag der GKV beziehungsweise für Ehepaare 150 Prozent des GKV -Höchstbeitrags (siehe Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigen. Welche Ärzte bzw. Zahnärzte eine ambulante ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung zu den Bedingungen des Standardtarifes durchführen, kann direkt bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden. Diese stellen die ärztliche Versorgung der im Standardtarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen sicher. Der Standardtarif kommt nur für Versicherte mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in Frage, die noch in einem geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif („Bisextarif“) versichert sind. Privat Versicherte mit seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen haben die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln. (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)