Die BaFin hat die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) aktualisiert, um Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch das Risikoreduzierungsgesetz zu berücksichtigen, sowie um Erleichterungen bei Anzeigepflichten für bedeutende Beteiligungen einzuführen, wie die Verlängerung der Frist zur Wiederholung von Unterlagen auf zwei Jahre und die Befreiung von bestimmten Anforderungen für konzernangehörige Anzeigepflichtige. Zudem wurden Verweise auf das Versicherungsaufsichtsgesetz korrigiert und die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank für den Erwerb bedeutender Beteiligungen an CRR-Kreditinstituten klargestellt.
Die Verordnung berücksichtigt Änderungen des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG ) durch das Risikoreduzierungsgesetz ( RiG ) sowie die „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs ). Außerdem sind einige Verweise auf das VAG , die sich seit 2016 geändert haben, richtiggestellt worden. Ein Beispiel dafür ist der Verweis auf § 7 Nummer 3 VAG , der eine bedeutende Beteiligung – analog zum KWG – als das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder eine andere Möglichkeit zur Wahrnehmung eines bedeutenden Einflusses auf die Geschäftsführung definiert. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich daraus, dass die Europäische Zentralbank durch die Verordnung zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM ) für die Entscheidung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen an CRR -Kreditinstituten zuständig ist. Für die Anzeigepflichtigen ergeben sich Erleichterungen aus § 16 InhKontrollV . Unter bestimmten Voraussetzungen wie etwa unveränderter Gültigkeit muss ein Anzeigepflichtiger Unterlagen und Erklärungen, die er bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre eingereicht hat, nicht erneut einreichen. Bislang lag diese Frist bei einem Jahr. Beim Wechsel von einer indirekten auf eine direkte bedeutende Beteiligung gilt die weitgehende Befreiung von Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 sogar unbefristet, wobei jedoch weiterhin eine Anzeige abzugeben ist. Gleiches gilt gemäß Absatz 10 bei Erwerbsvorgängen innerhalb eines Konzerns. Auf einen Blick:InhaberkontrollverordnungInhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) ist die Kurzform der „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“. Sie regelt die Anzeigepflichten von Personen und Unternehmen, die den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder an bestimmten Versicherungsholdings beabsichtigen. Zu den Erwerbsinteressenten können auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche gehören. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist zudem darauf hin, dass nach wie vor auch der Anteilserwerb an einem Unternehmen außerhalb der Finanzbranche zum indirekten Erwerb eines Zielunternehmens nach derInhKontrollV– etwa einerCaptiveoderInhouse-Bank – führen kann. Inhaberkontrollverordnung ( InhKontrollV ) ist die Kurzform der „Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“. Sie regelt die Anzeigepflichten von Personen und Unternehmen, die den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder an bestimmten Versicherungsholdings beabsichtigen. Zu den Erwerbsinteressenten können auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche gehören. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) weist zudem darauf hin, dass nach wie vor auch der Anteilserwerb an einem Unternehmen außerhalb der Finanzbranche zum indirekten Erwerb eines Zielunternehmens nach der InhKontrollV – etwa einer Captive oder Inhouse-Bank – führen kann. Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, müssen ihrer Anzeige künftig keinen Geschäftsplan mehr beifügen, wenn sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt sind und nicht an der Konzernspitze stehen. Ist in diesem Fall das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Factoring und Finanzierungsleasing erbringt, sieht Absatz 12 einen kompletten Verzicht auch auf sonstige Erklärungen und Unterlagen vor. Verfasst vonMartin KevenhörsterSören Maak-HeßBaFin-Referat Fortentwicklung nationales Recht (BA51) Martin Kevenhörster Sören Maak-Heß BaFin -Referat Fortentwicklung nationales Recht ( BA 51) Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.