Die BaFin kann kleine Wertpapierinstitute von Liquiditätsanforderungen gemäß IFR ausnehmen. Das Rundschreiben 03/2023WA setzt die EBAGuideline um.
Nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 IFR kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 WpIG von der Anwendung dieser Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Das Rundschreiben 03/2023 WA setzt die EBA Guideline zu den Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 43 Absatz 4 der Verordnung ( EU ) 2019/2033 um.