Surfen für Verbraucher
18.1.2022
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat im Rahmen ihrer Surfdays 2021 die Websites von 50 Banken und 30 Versicherungsunternehmen auf die Einhaltung der Informationspflichten über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 VSBG überprüft. Während die Mehrheit der Banken die Anforderungen erfüllte, wiesen einige Mängel auf, die jedoch von den betroffenen Instituten nach der Prüfung behoben wurden; alle Versicherer hatten die erforderlichen Informationen auf ihren Websites bereitgestellt, jedoch erfüllten nur einige die Anforderungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vollständig.

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Surfdays – dabei denken die meisten an Sonne, Strand und meterhohe Wellen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin sind sie in Zeiten zunehmender Digitalisierung vor allem ein wichtiges Aufsichtsinstrument. Durch die Sichtung von Internetseiten ausgewählter Unternehmen verschaffen sich Aufseherinnen und Aufseher einen Überblick über bestimmte Aufsichtsfragen. Bei zwei Surfdays im Jahr 2021 hat sich die BaFin -Abteilung Verbraucherschutz (VBS) die Websites von Banken und Versicherern angesehen. Dabei hat sie geprüft, ob die Unternehmen ihrer Informationspflicht über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ( VSBG ) im erforderlichen Umfang nachkommen. Das Ergebnis: Die meisten taten dies bereits, nur in einigen Fällen musste die Aufsicht Änderungen anmahnen. Der Begriff „alternative Streitbeilegung“ bezeichnet Schlichtungsmethoden, die anstelle eines Gerichtsverfahrens betrieben werden können. Viele Banken und Versicherer haben sich den speziell dafür eingerichteten und vom Bundesamt für Justiz anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen angeschlossen. Damit besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher im Streitfall die Möglichkeit zur unabhängigen, kostengünstigen und effizienten Klärung und Beilegung des Streits. Weitere Informationen dazu und eine Übersicht über die wichtigsten Schlichtungs-, Ombuds- und Beschwerdestellen für Kundinnen und Kunden der deutschen Finanzbranche finden Sie auf der Internetseite der BaFin . Hintergrund der Surfdays war ein Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH ) zum VSBG vom 22. September 2020 (Az.: XI ZR 162/19). Darin stellt der BGH fest, dass Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher über alternative Streitbeilegungsverfahren sowohl auf ihrer Website informieren müssen als auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ). Unter „alternativer Streitbeilegung“ versteht man Schlichtungsmethoden, die statt eines Gerichtsverfahrens betrieben werden können (siehe Infokasten). Für die Untersuchungen wählte die BaFin 50 Kreditinstitute und 30 Versicherungsunternehmen aus. Unter den Instituten befanden sich Sparkassen, Genossenschafts- und Privatbanken unterschiedlicher Größe aus verschiedenen Regionen. Bei den Versicherern handelte es sich um je zehn Unternehmen der Sparten Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherung. Ziel war eine möglichst repräsentative Stichprobe. Der Banken-Surfday ergab, dass 40 der 50 ausgewählten Institute ihre Informationspflichten vollständig erfüllten. Die Hinweise auf alternative Streitbeilegungsverfahren entsprachen sowohl auf ihren Websites als auch in ihren darauf abrufbaren AGB den gesetzlichen Vorgaben. Bei vier Instituten stellte die BaFin teils erhebliche Mängel fest. Entweder gab es gar keine Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf der Website oder sie waren unpräzise. So wurden nicht zuständige ausländische Schlichtungsstellen genannt oder Einrichtungen wie die Europäische Zentralbank aufgeführt, die nicht für Zwecke der alternativen Streitbeilegung zugelassen worden sind. Der Surfday für den Versicherungssektor ergab, dass alle untersuchten Unternehmen mit einer Internetpräsenz auf ihren Internetseiten den erforderlichen Hinweis auf die außergerichtliche Streitbeilegung platziert hatten. Die BaFin untersuchte darüber hinaus auch bei Versicherern, ob die im Internet zugänglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( AVB ) einen entsprechenden Hinweis enthalten. 15 Unternehmen veröffentlichten ihre aktuellen AVB direkt auf ihrer Website, wozu sie nicht verpflichtet sind. Allerdings enthielten nur sechs dieser AVB alle erforderlichen Informationen über die alternative Streitbeilegung, während neun Versicherungsunternehmen zumindest bei einigen Tarifen nicht darüber aufklärten. Von den Banken und Versicherern, bei denen die BaFin bei ihren Surfdays Mängel festgestellt hat, haben alle reagiert und die Mängel in ihren AGB oder AVB beseitigt oder dies zugesagt. Julia Halm Referat VBS 24 Verhaltensbezogene Marktaufsicht bei Versicherungen gegenüber Verbrauchern Christian Pampel Referat VBS 11 Grundsatzfragen, Verbraucherschutzforum und -beirat Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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