Rundschreiben 02/2023 (VBS)
6.2.2023
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat neue Befreiungskriterien für die jährliche Prüfung von Kreditinstituten und Wertpapierinstituten veröffentlicht. Die Dauer der Befreiung hängt von der Anzahl der Depots bzw. Kunden ab und bestimmte Ausschlusskriterien müssen erfüllt sein. Unternehmen müssen relevante Veränderungen unverzüglich melden.

Original Artikel

Das Rundschreiben richtet sich an alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Nach § 89 Abs. 1 S. 3 WpHG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Antrag von der jährlichen Prüfung (mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 WpHG ) ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Prüfungsbefreiung gem. § 89 Abs. 1 S. 3 WpHG legt die BaFin die in diesem Rundschreiben dargestellten Befreiungskriterien zugrunde. Daneben kann die BaFin im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung individuelle Besonderheiten berücksichtigen. Die Befreiungskriterien werden für Kreditinstitute1 bzw. Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG und Wertpapierinstitute (vormals Finanzdienstleistungsinstitute) getrennt aufgeführt. 1. Keine Befreiung Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung kommt - selbst wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit vorliegen – bei Kreditinstituten1/ Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG nicht in Betracht (Ausschlusskriterien), wenn: sich die Art der Geschäftstätigkeit oder die Organisation des Kreditinstituts/ der Zweigniederlassung gem. § 53b KWG seit der letzten Prüfung wesentlich geändert haben oder 2. Umfang (Dauer) der Befreiung Liegen keine Ausschlusskriterien vor, richtet sich die Dauer der Befreiung bei Kreditinstituten sowie Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG nach folgenden Kriterien: 1 Jahr Befreiung möglich: 2 Jahre Befreiung möglich: bei Kreditinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG , die in Bezug auf bis zu 2.500 Depots Wertpapierdienstleistungen gegenüber deren Inhabern erbringen. und wenn 3 Jahre Befreiung möglich: bei Kreditinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG , die in Bezug auf bis zu 500 Depots Wertpapierdienstleistungen gegenüber deren Inhabern erbringen. und wenn Alternativ: bei Kreditinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 53b KWG , die Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen unabhängig von ihrer Art oder ihrem Umfang ausschließlich gegenüber professionellen Kunden im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG bzw. geeigneten Gegenparteien im Sinne des § 67 Abs. 4 WpHG er-bringen und wenn Hinweis: Bei der Ermittlung der Depotanzahl werden zum einen die gem. § 2 Abs. 9 Nr. 1 WpHG bei dem zu befreienden Kreditinstitut bzw. der Zweigniederlassung gem. § 53b KWG geführten Depots berücksichtigt („Depot B“). Darüber hinaus sind (kumulativ) alle Depots zu berücksichtigen, bei denen ein anderes Institut depotführende Stelle ist und das zu befreiende Kreditinstitut/ die Zweigniederlassung gem. § 53b KWG für die Inhaber dieser Depots Wertpapierdienstleistungen erbringt ( z. B. Anlagevermittlung). Neben den beschriebenen Kriterien kann die BaFin im Einzelfall auch andere Umstände, wie insbesondere die Art der von dem Kreditinstitut/ der Zweigniederlassung gem. § 53b KWG vertriebenen Produkte, berücksichtigen. 3. Mitteilungen relevanter Sachverhalte Befreiungsbescheide werden i. d. R. mit der Auflage verbunden, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet wird, mir von maßgeblichen Veränderungen hinsichtlich Art und Umfang des Wertpapiergeschäfts oder des Depotgeschäfts sowie Veränderungen hinsichtlich der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unverzüglich Kenntnis zu geben. Maßgebliche Veränderungen liegen u.a. dann vor, wenn die Kriterien hinsichtlich Art oder Umfang, welche zu der Befreiung geführt haben, im Laufe des Befreiungszeitraums nicht mehr erfüllt bzw. Schwellenwerte überschritten werden. 1. Keine Befreiung Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung kommt - selbst wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit vorliegen – bei Wertpapierinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 73 WpIG nicht in Betracht (Ausschlusskriterien), wenn: bei der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, beim Eigenhandel oder beim Finanzkommissionsgeschäft eine Mitarbeiterzahl (einschließlich vertraglich gebundener Vermittler) von mehr als 5 und eine Kundenanzahl von mehr als 200 vorliegen, es sei denn, es werden ausschließlich Geschäfte mit professionellen Kunden im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG bzw. geeigneten Gegenparteien im Sinne des § 67 Abs. 4 WpHG getätigt. 2. Umfang (Dauer) der Befreiung Liegen keine Ausschlusskriterien vor, richtet sich die Dauer der Befreiung bei Wertpapierinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 73 WpIG nach folgenden Kriterien: 1 Jahr Befreiung möglich: 2 Jahre Befreiung möglich: wenn bei der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, beim Eigenhandels oder beim Finanzkommissionsgeschäft entweder eine Mitarbeiteranzahl (einschließlich vertraglich gebundener Vermittler) von maximal 3 oder eine Kundenanzahl von maximal 150 vorliegen und wenn 3 Jahre Befreiung möglich: bei Wertpapierinstituten/ Zweigniederlassungen gem. § 73 WpIG , die Geschäfte unabhängig von ihrer Art oder ihrem Umfang aus-schließlich mit professionellen Kunden im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG bzw. geeigneten Gegenparteien im Sinne des § 67 Abs. 4 WpHG tätigen. und wenn Hinweis: Sollte ein Wertpapierinstitut/ eine Zweigniederlassung gem. § 73 WpIG sowohl die Finanzportfolioverwaltung als auch eine andere Wertpapierdienstleistung betreiben und fallen gemäß obiger Systematik die Befreiungszeiträume auseinander, kommt nur der kürzere Befreiungszeitraum in Betracht. Bei den Befreiungsmöglichkeiten für ein Jahr oder für zwei Jahre in Bezug auf die Finanzportfolioverwaltung wird entsprechend der für das Unternehmen günstigeren Zahl entweder auf das Anlagevolumen oder die Kundenanzahl abgestellt. Bei den anderen Wertpapierdienstleistungen wird entsprechend der für das Unternehmen günstigeren Zahl entweder auf die Mitarbeiteranzahl oder auf die Kundenanzahl abgestellt. Neben den beschriebenen Kriterien kann die BaFin im Einzelfall auch andere Umstände, wie insbesondere die Art der von dem Wertpapierinstitut/ der Zweigniederlassungen gem. § 73 WpIG vertriebenen Produkte, berücksichtigen. 3. Mitteilungen relevanter Sachverhalte Befreiungsbescheide werden i. d. R. mit der Auflage verbunden, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet wird, mir von maßgeblichen Veränderungen hinsichtlich Art und Umfang des Wertpapiergeschäfts sowie Veränderungen hinsichtlich der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unverzüglich Kenntnis zu geben. Maßgebliche Veränderungen liegen u.a. dann vor, wenn die Kriterien hinsichtlich Art oder Umfang, welche zu der Befreiung geführt haben, im Laufe des Befreiungszeitraums nicht mehr erfüllt bzw. Schwellenwerte überschritten werden. Fußnoten

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