Die BaFin hat klargestellt, dass Neo-Broker verpflichtet sind, Rückvergütungen von Market-Makern offen zu legen und diese ausschließlich zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität zu verwenden, ohne damit allgemeine Kosten zu decken. Zudem müssen Neo-Broker sicherstellen, dass sie Aufträge im besten Interesse der Kunden ausführen und bei der Auswahl von Handelsplätzen nicht von der Höhe der Rückvergütungen beeinflusst werden.
Alles ist so einfach: Über Online-Portale oder Trading Apps von Neo-Brokern kaufen oder verkaufen Kundinnen und Kunden mit wenigen Klicks Wertpapiere. Und das (beinahe) rund um die Uhr – also auch außerhalb der regulären Handelszeiten. Verlockend sind auch die niedrigen Gebühren, die Neo-Broker dafür berechnen. Manche werben sogar mit kostenlosen Angeboten. Anlegerinnen und Anleger sollten sich von den Werbeversprechen der Neo-Broker nicht blenden lassen. Denn in Wirklichkeit sind auch diese Brokerage-Angebote nicht kostenlos. Der Neo-Broker selbst mag zwar von seinen Kunden keine Gebühren verlangen. Es entstehen aber auf jeden Fall Kosten, nur an anderer Stelle. Kunden werden nämlich mit Transaktionskosten belastet – und zwar durch die Market-Maker, an die Neo-Broker die Aufträge weiterleiten. Wer über Neo-Broker handelt, sollte das bedenken. Vor allem dann, wenn er gerne außerhalb der regulären Börsenzeiten handelt. Denn dann können die Transaktionskosten besonders hoch sein. Neo-Broker leiten Aufträge entweder direkt an einen Market-Maker weiter oder an einen Handelsplatz, wo dann aber auch ein Market-Maker als Gegenpart auftritt. Der Market-Maker, manchmal auch Skontroführer genannt, stellt sicher, dass die Wertpapiere an einem Handelsplatz gehandelt werden können, indem er sie Kundinnen und Kunden abkauft und an andere verkauft oder aber von anderen Marktteilnehmern beschafft. Die Kurse für die Ausführung der Kundenorders werden in Form von Geld- und Brief-Kursen gestellt. Aus der Spanne zwischen Geld- und Brief-Kurs, dem Spread, erwirtschaftet der Market-Maker eine Marge, also die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Einen Teil dieser Marge reichen Market-Maker in der Regel als Rückvergütung an die Neo-Broker weiter, damit sie weiterhin möglichst viele Kundenaufträge von dort erhalten. Im Fachjargon heißt das „Payment for Orderflow“. Noch etwas sollten Anlegerinnen und Anleger beachten: Weil sich das Niedrigpreis-Modell für Neo-Broker rechnen muss, haben sie meist ein eingeschränktes Dienstleistungsangebot. Zum einen ist die Auswahl der Handelsplätze, die zur Verfügung stehen, stark begrenzt. Dadurch können Kundinnen und Kunden Kurse nur eingeschränkt vergleichen. Zum anderen bieten Neo-Broker nicht immer alle Ordertypen für jeden Handelsplatz an. Ausgenommen sind mitunter zum Beispiel Limit-, Stop-Loss- oder Stop-Loss-Limit-Order. Zuweilen werden für einzelne Handelsplätze auch nur Quote-Request-Orders ermöglicht. Kunden werden dann gezwungen, eine Quotierungsanfrage an den Market-Maker zu richten. Die BaFin überwacht, ob sich Neo-Broker an die Regeln halten, die für alle Broker gelten. Aufsichtsrechtliche Erleichterungen oder Ausnahmen von verbraucherschützenden Normen gibt es für sie nicht. Beispiel Rückvergütungen, die sie von Market-Makern erhalten: Neo-Broker sind verpflichtet, diese Vergütungen gegenüber ihren Kunden offenzulegen. Da Kunden spätestens beim Market-Maker zur Kasse gebeten werden, hat die BaFin ein Auge darauf, ob die Neo-Broker dennoch mit kostenlosen Angeboten werben. Was immer noch vorkommt. Schwierig wird es, wenn die Neo-Broker im Ausland sitzen, denn dann hat die BaFin keinen Zugriff. Ein zweites Beispiel: Neo-Broker müssen Rückvergütungen vollständig dafür verwenden, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern. Den Anbietern muss auch bewusst sein, dass Rückvergütungen grundsätzlich nicht in die Finanzierung genereller Kosten des Wertpapierhandels oder in die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Mindestanforderungen fließen dürfen. Außerdem haben auch Neo-Broker die Pflicht, Aufträge so auszuführen, dass für Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Bei der Frage, an welchen Handelsplatz bzw. Market-Maker sie Aufträge weiterleiten, sollten sie sich also zum Beispiel nicht von der Höhe der Rückvergütung leiten lassen, die ein Market-Maker zahlt. Lässt der Neo-Broker seinen Kunden die Wahl zwischen mehreren Handelsplätzen, sollte er diese Handelsplätze so präsentieren, dass der Kunde die in seinem Sinne beste Wahl treffen kann. Sprich: Er darf sich auch bei der Bewertung der Handelsplätze nicht von der Höhe der Rückvergütungen leiten lassen. Lars Frölich BaFin -Referat Operative Verhaltens- und Organisationsaufsicht, Anlegerschutz Privatbanken Jan Lembach BaFin -Referat Verbrauchertrendanalyse und Verbraucheraufklärung Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.