Die BaFin hat die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb von finanziellen Differenzkontrakten (CFD) an Kleinanleger stark eingeschränkt, um deren hohe Risiken zu minimieren; Anbieter müssen dabei spezifische Anforderungen erfüllen, wie die korrekte Risikowarnung und Hebelbegrenzungen. Bei Überprüfungen stellte die BaFin zahlreiche Verstöße fest, insbesondere bei Anbietern aus Zypern, und kündigte an, diese Verstöße durch Verwaltungszwangsmaßnahmen und Bußgelder zu ahnden.
Bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD ) handelt es sich um derivative Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ). CFD sind Verträge zwischen zwei Parteien, mit denen sie wetten, wie sich der Kurs eines bestimmten Basiswerts kurzfristig entwickelt. Sie zeichnen sich insbesondere durch ihre Hebelwirkung aus und dadurch, dass sie es Anlegerinnen und Anlegern ermöglichen, schon mit einem verhältnismäßig geringen Kapitaleinsatz zu spekulieren. Dem steht jedoch das Risiko eines Totalverlusts gegenüber. Im Extremfall verlieren Anleger ihr gesamtes Vermögen. Nach Angaben der CFD -Anbieter selbst erleiden regelmäßig rund 80 Prozent der Kleinanleger Verluste beim Handel mit CFD . Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD , siehe Infokasten „Was sind CFD ?“) haben eine rein digitale Vorgeschichte - anders als Aktien, die sich Aktionäre bis 1994 in Papier ausstellen lassen konnten. Bei CFD finden Vermarktung, Vertrieb und Verkauf seit jeher ausschließlich online statt. Und das oft grenzüberschreitend. Problematisch daran ist: CFD sind hochriskant. Die BaFin hat im Sommer 2019 die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb an Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sehr stark eingeschränkt (siehe Infokasten „CFD-Produktinterventionsmaßnahme“). Werden diese Einschränkungen nicht beachtet, erhöhen sich die ohnehin hohen Risiken aus CFD für Privatanleger noch. Wer darin investiert, kann dann nicht nur sein eingesetztes Kapital verlieren, sondern im Extremfall sogar sein gesamtes Vermögen. Mit ihrer Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 beschränkte die BaFin die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD ) an Kleinanleger in Deutschland (siehe BaFinJournal August 2019). Die sind seit dem Inkrafttreten der Produktinterventionsmaßnahme zum 1. August 2019 nur noch erlaubt, wenn die Anbieter die folgenden fünf Bedingungen erfüllen: Noch immer kommt es vor, dass Anbieter auch mit eigentlich unzulässigen CFD -Angeboten an Kunden in Deutschland herantreten – vor allem aus dem EU -Ausland. Alles, was sie dafür brauchen, sind eine Erlaubnis der Heimataufsichtsbehörde und eine deutschsprachige Internetseite. Das berücksichtigt auch die BaFin , die regelmäßig überprüft, ob die Vorgaben der CFD -Beschränkung eingehalten werden. Sie nimmt dabei auch Anbieter aus dem EU -Ausland in den Blick. Von den zuletzt überprüften gut 40 CFD -Anbietern haben insgesamt 48 Prozent ihren Sitz in Zypern und 12 Prozent in Großbritannien. Nur 29 Prozent der CFD -Anbieter beaufsichtigt die BaFin unmittelbar selbst. Dabei handelt es sich neben etablierten Kreditinstituten und Online-Banken auch um Institute, die sich auf das CFD -Geschäft spezialisiert haben. In ihrer jüngsten Überprüfung von August 2020 stellte die BaFin bei 49 Prozent der untersuchten CFD -Anbieter Verstöße gegen die Produktinterventionsmaßnahme fest. Weitere 19 Prozent der Anbieter wichen von den Vorgaben zumindest leicht ab. Lediglich 32 Prozent der CFD -Anbieter berücksichtigten die Allgemeinverfügung voll (siehe Abbildung 1). Leicht wichen Anbieter von den Vorgaben ab, wenn sie beispielsweise die Risikowarnung nicht exakt nach den Bestimmungen der Allgemeinverfügung formulierten. Um einen Verstoß handelte es sich unter anderem, wenn sie gar keine Risikowarnung angaben. Die größten Schwierigkeiten, die Vorgaben der CFD -Produktinterventionsmaßnahme korrekt umzusetzen, haben offenbar zypriotische Anbieter. Bei jedem zweiten überprüften Anbieter aus diesem EU -Land stellte die BaFin Verstöße fest. Die BaFin stellte zwar auch Verstöße bei CFD -Anbietern mit Sitz in Großbritannien, Deutschland und Luxemburg sowie in weiteren EU -Staaten wie den Niederlanden, Malta und Irland fest. Zypriotische Anbieter waren unter dem Strich jedoch für rund 50 Prozent aller festgestellten Verstöße verantwortlich (siehe Abbildung 2). Etwa 70 Prozent der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben der CFD -Allgemeinverfügung bestanden darin, dass die Mitteilungen der Anbieter zum CFD -Handel keine Risikowarnung enthielten oder dass diese unzureichend war. Vielfach fehlte der vorgeschriebene Risikohinweis in Werbe- oder Trainingsvideos, Smartphone-Apps, Podcasts und Social-Media-Beiträgen vollständig. Oft war er nicht prominent genug platziert. Er tauchte zum Beispiel nur am unteren Ende der Internetseite auf und war damit nicht dauerhaft sichtbar. Dies widerspricht den Vorgaben der CFD -Allgemeinverfügung. Andere CFD -Anbieter machen es besser: Sie verwenden feste Disclaimer, die sie beispielsweise am unteren oder oberen Bildschirmrand fixieren - für den Anleger jederzeit sichtbar und daher konform mit den Vorgaben. Auf Platz zwei der festgestellten Verstöße rangierten mit 13 Prozent Abweichungen von den Vorschriften zur Hebelbegrenzung. Anbieter boten insbesondere für CFD mit Anleihen und börsengehandelten Fonds (Exchange-Traded Funds – ETFs ) als Basiswerten Hebel in regelwidriger Höhe an. Die CFD -Allgemeinverfügung führt weder ETFs noch Anleihen als eigene Basiswertkategorien, weshalb sie unter „Sonstiges“ fallen. Dadurch gilt mindestens eine Initial Margin von 20 Prozent bzw. ein Hebel von maximal 5. Rund 9 Prozent der Anbieter versuchten, Anleger mit Bonuszahlungen zum Handel mit CFD zu motivieren. CFD -Anbieter dürfen den Anlegern jedoch keine monetären und nicht monetären Vorteile gewähren. Die BaFin sieht es als positiv an, dass sie Abweichungen vom Initial-Margin-Schutz und vom Verbot der Nachschusspflicht jeweils nur in einem Einzelfall feststellen konnte. Alle anderen überprüften CFD -Anbieter schließen in ihren rechtlichen Dokumenten ( CFD -Sonderbedingungen, AGB etc. ) Nachschusspflichten für Kleinanleger aus. Verstöße gegen die CFD -Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 9 Nr. 30 Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) dar und können von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Die BaFin weist die deutschen Anbieter auf die festgestellten Verstöße hin und leitet Verwaltungszwangsmaßnahmen ein, sollten sie die festgestellten Missstände nicht beheben. Gegen ausländische Unternehmen, die Kleinanlegern in Deutschland mit dem europäischen Pass CFD anbieten, kann die BaFin nicht unmittelbar aufsichtlich einschreiten. Solche Fälle gibt sie an die jeweils zuständige ausländische Aufsichtsbehörde ab. Diese verfolgt die Verstöße dann im Rahmen ihrer eigenen Aufsichtstätigkeit. Um Verstöße gegen die CFD -Allgemeinverfügung zu reduzieren, veröffentlichte die BaFin Anfang September 2020 Auslegungshinweise in Form von „Leitlinien zur Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 bezüglich Contracts for Difference ( CFD )“ (siehe BaFinJournal September 2020). Darin legt sie Konstellationen dar, die sie bei der Überprüfung ihrer CFD -Maßnahme als besonders problematisch und anfällig für Verstöße identifiziert hat. Die BaFin wird weiterhin prüfen, ob CFD -Anbieter die Produktinterventionsmaßnahme einhalten und die Auslegungshinweise berücksichtigen. Zuwiderhandlungen wird sie – wo nötig – mit Verwaltungszwangsmaßnahmen und Bußgeldern verfolgen. Kim Lea Fislake Marc-Oliver Michel BaFin -Referat Operative Missstandsaufsicht, Produktintervention Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. 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