Konsultation 01/2023 - 1.-Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung ( MaSanV ) und Änderungen des Merkblatts zur Sanierungsplanung
18.1.2023
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin plant Änderungen in der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und im Merkblatt zur Sanierungsplanung, um die neuen Leitlinien der EBA umzusetzen und den Aufwand für weniger bedeutende Institute zu reduzieren. Die Änderungen betreffen unter anderem die Mindestliste der Indikatoren im Sanierungsplan, Eskalationsprozesse bei Erreichen von Schwellenwerten und die Kalibrierung der Indikatoren.

Original Artikel

Sehr geehrte Damen und Herren, der anliegende Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung ( MaSanV ) und der Entwurf des geänderten Merkblatts zur Sanierungsplanung wird zur öffentlichen Konsultation gestellt. Hiermit lade ich Sie ein, zu dem Entwurf der 1. Änderungsverordnung zur MaSanV und zum Entwurf des geänderten Merkblatts zu Sanierungsplanung bis zum 3. März 2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Bitte reichen Sie Ihre schriftlichen Stellungsnahmen ausschließlich perE-Mail ein (Konsultation-01-23@bafin.de). Wir beabsichtigen, die uns zugeleiteten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind. Hintergrundinformationen: Die 1. Änderungsverordnung zur MaSanV dient insbesondere der Umsetzung der neu gefassten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ( EBA ) zu Sanierungsplanindikatoren (EBA/GL/2021/11 vom 9. November 2021). Darüber hinaus werden einige Vorgaben für die Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten geändert, um den bei diesen Instituten entstehenden Aufwand zu reduzieren. Die geplanten Änderungen der MaSanV machen auch Änderungen des Merkblatts der BaFin zur Sanierungsplanung erforderlich, das zeitgleich öffentlich konsultiert wird. Die Änderungen der MaSanV betreffen insbesondere folgende Themen: Änderungen der Mindestliste der Indikatoren im Sanierungsplan (neue Indikatoren: „MREL“, „Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte“ und „Liquiditätsposition“), Mit freundlichen Grüßen Lars Gutsche

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