Ab dem 02.01.2023 haben Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, die Möglichkeit, Anzeigen über die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern elektronisch über die MVP einzureichen. Zukünftig sollen auch Anzeigen über die Absicht der Bestellung und das Ausscheiden von Geschäftsleitern elektronisch eingereicht werden können. Die BaFin verzichtet bei elektronisch eingereichten Anzeigen auf die zusätzliche Einreichung in Papierform.
An alle Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die nach § 5 Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) die BaFin als Aufsichtsbehörde gilt Zum 02.01.2023 wird die BaFin den von ihr gemäß § 5 KAGB beaufsichtigten Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Anzeigen über die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie zu etwaigen Änderungen über die MVP eröffnen. Die elektronische Einreichung weiterer Anzeigen, insb. über die Absicht der Bestellung von Geschäftsleitern, soll in weiteren Entwicklungsschritten ermöglicht werden. Die Einreichungsmöglichkeiten betreffen im Einzelnen die Anzeigen über die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach §§ 18 Abs. 2, 3 und 4, 119 Abs. 3, 147 Abs. 3, 153 Abs. 3 KAGB bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Für die Zukunft ist beabsichtigt, die MVP auch für andere Personenanzeigen, insbesondere solche über die Absicht der Bestellung und das Ausscheiden von Geschäftsleitern, zu erweitern, namentlich: die Absicht der Bestellung, den Vollzug und das Ausscheiden von Geschäftsleitern nach §§ 34 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2, 119 Abs. 2, 128 Abs. 2, 147 Abs. 2, 153 Abs. 2 KAGB bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Die BaFin verzichtet ab dem 02.01.2023 bei Anzeigen, die über die MVP elektronisch eingereicht werden, auf die nochmalige Einreichung der Anzeigen und Anlagen in Papierform. Inländische Führungszeugnisse werden weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis unmittelbar vom Bundesamt für Justiz an die BaFin übersandt.