Die BaFin hat die Regelungen zum Zuwendungsregime für Wertpapierdienstleistungen verschärft, um Interessenkonflikte zu minimieren und die Transparenz zu erhöhen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen keine Zuwendungen von Dritten annehmen, es sei denn, diese dienen der Qualitätsverbesserung der Dienstleistungen und werden dem Kunden offen gelegt; Ausnahmen gelten für die unabhängige Honorar-Anlageberatung, die striktere Anforderungen hat.
Kompliziert wird es, wenn zu dieser bipolaren Beziehung nun eine weitere Person hinzutritt – zum Beispiel der Emittent des Wertpapiers – und dieser Dritte dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier(neben)dienstleistung gegenüber dem Kunden einen Vorteil einräumt. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zählt in § 2 Absatz 8 und 9 die Wertpapierdienstleistungen beziehungsweise Wertpapiernebendienstleistungen abschließend auf und definiert diese. Wichtige Wertpapierdienstleistungen, mit denen Verbraucher häufig in Kontakt kommen, sind beispielsweise die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Eine für viele Verbraucher wichtige Wertpapiernebendienstleistung stellt das Depotgeschäft dar, bei dem es um die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten geht. Ein Depot ist in der Regel Voraussetzung dafür, Wertpapiere – wie etwa Aktien – halten zu können. Denn die Gewährung und die Annahme von Vorteilen, die Juristen als „Zuwendungen“ bezeichnen, können Interessenkonflikte auslösen. Diese können dadurch entstehen, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zum Beispiel eine Bank, von einem Dritten eine Zuwendung erhält, welche das Unternehmen bei der Erbringung der Wertpapier(neben)dienstleistung gegenüber dem Kunden beeinflussen könnte. Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus der Anlageberatung: Erhält eine Bank zum Beispiel für den Verkauf bestimmter Wertpapiere eine Provision von deren Emittenten, kann für sie ein Anreiz bestehen, sich bei der Beratung des Kunden von dieser Provision und ihrer Höhe leiten zu lassen. Das Kundeninteresse könnte so vom Vertriebsinteresse der Bank überlagert werden. Der Begriff der Zuwendungen umfasst nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Die Definition ist somit sehr weit gefasst. Wichtig zu wissen ist, dass Zuwendungen nicht nur in Form von Geldleistungen (monetäre Zuwendungen) erbracht werden können, sondern auch in Form von anderen Vorteilen (nichtmonetäre Zuwendungen). Das kann beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen sein, das Überlassen von IT -Hard- oder -Software und die Durchführung von Schulungen. Zu gängigen Arten von Zuwendungen siehe Infokasten „Beispiele für gängige Arten von Zuwendungen“. Die Regelungen des Zuwendungsregimes sollen gewährleisten, dass der Kunde dennoch bestmöglich in seinem Interesse beraten wird. Die bisherigen Regelungen, die auf die erste europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive I – MiFIDI) zurückgehen, wurden durch die MiFIDII und eine darauf basierende Delegierte Richtlinie sowie das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG, siehe BaFinJournal Juni 2017) und die neue Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) zum 3. Januar 2018 verschärft. In Deutschland dominiert nach wie vor die provisionsbasierte Anlageberatung. Dabei wird das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung anbietet, zumindest teilweise von den Anbietern oder Emittenten der Finanzinstrumente vergütet. Beim Kunden, der einen Berater etwa in der örtlichen Filiale seiner Bank oder Sparkasse aufsucht, kann dadurch der Eindruck entstehen, die Beratung sei kostenlos. Die Zuwendung ist letztlich aber eingepreist. Nach den Regeln des Zuwendungsregimes besteht grundsätzlich ein Zuwendungsverbot: Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen im Zusammenhang mit Wertpapier(neben)dienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen, die nicht Kunde dieser Dienstleistungen sind. Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen gelten jedoch Ausnahmen von diesem Verbot. Sie sind die rechtliche Grundlage dafür, dass überhaupt eine provisionsbasierte Anlageberatung erfolgen kann, und lassen sich kurz in zwei Schlagworten zusammenfassen: Transparenz und Qualitätsverbesserung. Zunächst muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von anderer Seite erhält, gegenüber dem Kunden offenlegen. Dabei muss es auch Art und Höhe der Leistung nennen, und zwar bereits im Vorfeld, also bevor es die Wertpapier(neben)dienstleistung erbringt. Falls sich die Höhe der Zuwendung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmen lässt, beispielsweise weil sie von einem noch offenen Faktor abhängt – etwa bei Staffelprovisionen –, ist zumindest die Art und Weise der Berechnung anzugeben. Außerdem muss der Kunde nachträglich über den genauen Betrag der Zuwendung informiert werden. Die Zuwendungen sind auch in der Kosteninformation (siehe BaFinJournal Juli 2018) als Teil der Dienstleistungskosten auszuweisen. Damit das Zuwendungsverbot nicht greift, muss die Zuwendung zudem darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. In der Anlageberatung kann eine Qualitätsverbesserung zum Beispiel darin bestehen, dass der Kunde auf Basis einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente von Anbietern beraten wird, die in keiner engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen. Ebenso kommt es ihm zugute, wenn die Bank mindestens einmal jährlich prüft, ob sämtliche Finanzinstrumente, die der Kunde auf ihre Empfehlung hin erworben hat, weiterhin für ihn geeignet sind. Auch eine Beratung zur optimalen Strukturierung des Kundenvermögens, die über die Empfehlung eines einzelnen Finanzinstruments hinausgeht, kann als qualitätsverbessernd angesehen werden. Der Berater sollte allerdings auch die individuelle Risikobereitschaft, den Anlagezweck und den Anlagehorizont des Kunden berücksichtigen, um für diesen einen angemessenen Mehrwert zu schaffen. Eine Qualitätsverbesserung der Anlageberatung kann schließlich auch darin bestehen, dem Kunden einen verbesserten Zugang zu Beratungsdienstleistungen zu ermöglichen. Die Regeln zur Offenlegung und zur Qualitätsverbesserung gelten für alle Wertpapier(neben)dienstleistungen – mit zwei Ausnahmen: die unabhängige Honorar-Anlageberatung sowie die Finanzportfolioverwaltung. Für diese bestehen restriktivere Regelungen. Der Kunde hat die Möglichkeit, anstelle der provisionsbasierten eine unabhängige Honorar-Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Allerdings bieten dies bislang nur wenige Wertpapierdienstleistungsunternehmen an. Einen Überblick darüber, bei welchen Unternehmen Anleger eine unabhängige Honorar-Anlageberatung in Anspruch nehmen können, gibt das Honorar-Anlageberaterregister, das die BaFin auf ihrer Internetseite bereithält. Die Besonderheit der Honorar-Anlageberatung liegt darin, dass sie im Gegensatz zur provisionsbasierten Anlageberatung ausschließlich durch den Kunden bezahlt werden darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Honorar-Anlageberater keinerlei Zuwendungen von den Unternehmen annehmen und behalten dürfen, deren Produkte sie vermitteln. Sie müssen sogar versuchen, Finanzinstrumente und Dienstleistungen zu meiden, für die eine Zuwendung gezahlt wird. Falls dies einmal nicht möglich ist, beispielsweise weil ein Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist, sind Honorar-Anlageberater verpflichtet, die Zuwendungen so schnell wie möglich und ungemindert an den Kunden auszuzahlen. Honorar-Anlageberater dürfen nicht einmal geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen annehmen, wie etwa Informationsmaterial oder die Teilnahme an kostenfreien Schulungen. Denn schon der Eindruck einer möglichen Beeinflussung soll von vornherein vermieden werden. Diese strengen deutschen Regelungen zur Honorar-Anlageberatung gelten bereits seit mehreren Jahren (siehe BaFinJournal Juli 2014). Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen alle Zuwendungen, die sie gewährt oder erhalten haben, in einem internen Verzeichnis dokumentieren. Ebenso ist zu dokumentieren, wie diese Zuwendungen die Qualität der Dienstleistungen für die Kunden verbessern. Aufgrund dieser Aufzeichnungen kann die BaFin überprüfen, ob die Unternehmen die Vorgaben des Zuwendungsregimes einhalten. Die Finanzportfolioverwaltung gewinnt für kleinere Kundenvermögen eine immer größere Bedeutung. Dies liegt unter anderen daran, dass in jüngerer Zeit digitale und damit oft auch vergleichsweise kostengünstige Vermögensverwaltungsangebote zunehmend beliebter werden. Die Finanzportfolioverwaltung wird umgangssprachlich auch als Vermögensverwaltung bezeichnet. Entscheidender Unterschied zur Anlageberatung ist, dass der Vermögensverwalter ein Mandat hat, die einzelnen Anlageentscheidungen für den Kunden selbst zu treffen. Den Entscheidungsspielraum schränkt der Kunde durch den Vermögensverwaltungsvertrag ein, in dem die Anlagerichtlinien oder -strategie festgehalten werden. In der Regel berichtet der Vermögensverwalter vierteljährlich über die Wertentwicklung des Kundenvermögens und die vorgenommenen Portfolioumschichtungen. Vermögensverwalter dürfen nach der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II nur noch geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen annehmen, wie etwa Informationsmaterial und die Teilnahme an Seminaren zu bestimmten Finanzinstrumenten – allerdings nur dann, wenn sie die Anforderungen der Ausnahmeregelung erfüllen, also die Zuwendung gegenüber dem Kunden offenlegen und diese qualitätsverbessernd verwenden. Beispielsweise kann die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung zu einem bestimmten Finanzinstrument den Vermögensverwalter in die Lage versetzen, dieses für den Kunden besser einzusetzen. Alle anderen Zuwendungen darf ein Vermögensverwalter nicht behalten. Er muss sie so schnell wie möglich an seinen Kunden weitergeben beziehungsweise auszahlen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen entsprechende Prozesse einrichten. Vermögensverwalter dürfen Zuwendungen auch nicht zurückbehalten, um sie später mit dem Vermögensverwaltungsentgelt aufzurechnen, das der Kunde zu zahlen hat. Denn bereits durch den damit verbundenen Liquiditätsvorteil könnte für den Vermögensverwalter ein Anreiz entstehen, erwartete Zuwendungen in seine Anlageentscheidungen miteinzubeziehen. Das Entgelt für die Vermögensverwaltung sollte der Kunde daher grundsätzlich direkt bezahlen. Die verschärften Regelungen des Zuwendungsregimes, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Qualitätsverbesserung, verringern potenzielle Interessenkonflikte und verbessern die Transparenz. Damit dienen sie dem Schutz von Anlegern und Verbrauchern. Zudem tragen die Regeln dem gesetzlichen Leitbild „Zuwendungsverbot mit Ausnahme“ stärker Rechnung. Ob sie mittel- bis langfristig auch dazu führen werden, dass in Deutschland vermehrt eine unabhängige Honorar-Anlageberatung angeboten wird und ob die Kunden diese stärker als bislang annehmen werden, bleibt abzuwarten. Das Zuwendungsregime schützt Sie bei der Inanspruchnahme von Wertpapier(neben)dienstleistungen vor Interessenkonflikten durch die Zahlung von Provisionen. Sie selbst können zu diesem Schutz beitragen. Lars Frölich BaFin -Referat für operative Verhaltensaufsicht und Anlegerschutz bei Privat- und Auslandsbanken Dr. Jörg Schneider BaFin -Referat für Grundsatzfragen im Verbraucherschutz Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.