Die BaFin hat mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung der EU-Prospektverordnung wesentliche Änderungen im deutschen Finanzmarktrecht eingeführt, insbesondere durch die Erhöhung der Prospektpflichtgrenze auf 8 Millionen Euro und die Einführung eines neuen Wertpapier-Informationsblatts (WIB) für öffentliche Angebote zwischen 100.000 und 8 Millionen Euro, das anstelle eines Prospekts erstellt werden kann. Zudem wurden Anpassungen an bestehenden Gesetzen vorgenommen, um die neuen Anforderungen zu integrieren und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Emittenten zu erleichtern.
Dies ist ein Kernstück des neuen Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung ausgeschöpft. Das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten. Wie der Name schon vermuten lässt, ändert das Artikelgesetz zahlreiche grundlegende Gesetze für den deutschen Finanzmarkt. Hintergrund sind im Wesentlichen EU -rechtliche Vorgaben. Betroffen sind insbesondere das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Geldwäschegesetz (GwG) und das DSL- Bank-Umwandlungsgesetz. Die EU -Prospektverordnung setzt die Schwelle für die Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten auf einen Gesamtgegenwert von 1 Million Euro fest. Sie sieht zwei Optionen für die Mitgliedstaaten vor: Unterhalb dieser Schwelle können national andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten verlangt werden, jedoch kein Prospekt. Zudem erlaubt es die Verordnung den Mitgliedstaaten, öffentliche Angebote bis 8 Millionen Euro ganz von der Prospektpflicht zu befreien. Eine Notifizierung ist freilich in keinem der beiden Fälle möglich. Vor allem durch eine Änderung des WpPG wird in Deutschland von beiden Optionen dahingehend Gebrauch gemacht, dass Emittenten, die Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert zwischen 100.000 und weniger als 8 Millionen Euro öffentlich anbieten, statt eines Prospekts ein WIB erstellen, hinterlegen und veröffentlichen müssen (siehe Tabelle „Neue Vorgaben für Emittenten“). Das Angebot von Wertpapieren bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 100.000 Euro ist prospekt- und WIB-frei. Beide Grenzen sind jeweils über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Indem er die Schwelle für die Prospektpflicht auf 8 Millionen Euro heraufgesetzt hat, hat der Gesetzgeber hier für eine deutliche Liberalisierung gesorgt, um den Kapitalmarkt in Deutschland zu fördern. Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt, das im VermAnlG geregelt ist. Das WIB darf maximal drei Seiten lang sein und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs für das neue WpPG (WpPG-E) enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Das WIB muss zudem unter anderem einen Warnhinweis enthalten, wonach der Erwerb des Wertpapiers mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für das Wertpapier kein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt wurde, und weiteres mehr. Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist das WIB bei Bedarf zu aktualisieren beziehungsweise zu korrigieren. Die aktualisierte Fassung ist ebenfalls bei der BaFin zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Allerdings bedarf sie keiner erneuten Gestattung durch die BaFin . Die Anbieter sollen nicht mit den Kosten wiederholter Prüfungen belastet werden. Das Publikum muss einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen können. Um nicht-qualifizierte Anleger1) zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. Dieses ist verpflichtet zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die ein nicht-qualifizierter Anleger erwerben kann, bestimmte Höchstanlagebeträge nicht überschreitet. Eine Ergänzung des WpHG regelt, dass die Unternehmen dazu gegebenenfalls Selbstauskünfte von den nicht-qualifizierten Anlegern einzuholen haben. Mit Einführung des WIB ist eine Reihe von Bestimmungen des WpPG an diese neue Form der Dokumentation anzupassen. Hierzu gehören die Vorschriften für Werbung, aber auch für zivilrechtliche Haftung. Für letztere wurden neue Anspruchsgrundlagen geschaffen, die sich allerdings an bestehende Regelungen des WpPG und des VermAnlG anlehnen. Ferner sind die Vorschriften über die Befugnisse der BaFin anzupassen, zum Beispiel zur Untersagung öffentlicher Angebote. Auch die Bußgeldvorschriften werden an mehreren Stellen geändert, um das neue Dokumentationsmittel WIB zu berücksichtigen. Unabhängig davon wird die Höhe des Bußgelds für Verstöße gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Nachträge von Prospekten (§ 35 Absatz 1 Nr. 9 WpPG ) der Schwere des Verstoßes entsprechend erhöht. CRR -Kreditinstitute2) und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen für öffentliche Wertpapierangebote weiterhin weder einen Prospekt noch ein WIB veröffentlichen, wenn der Gesamtgegenwert weniger als 5 Millionen Euro beträgt. Diese Erleichterung wird allerdings von einer Ausnahme des Anwendungsbereichs des WpPG in eine Ausnahme von der Prospektpflicht umgewandelt und findet sich daher nun an anderer Stelle im Gesetz. Sie betrifft somit nur öffentliche Angebote von Wertpapieren, kann aber nicht auf Zulassungsprospekte angewendet werden. Zudem sieht die Prospektverordnung in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c sowie Unterabsatz 2 weitere Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, die in das WpPG aufgenommen werden. Darüber hinaus werden im Zuge der Neufassung redaktionelle Fehler im WpPG korrigiert. In der WpPGebV werden neue Gebührentatbestände eingeführt. So ist für die Gestattung der Veröffentlichung eines WIB und für dessen Hinterlegung eine Gebühr von 500 Euro vorgesehen. Die Gebühr für die Hinterlegung eines aktualisierten WIB beträgt 55 Euro. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf die technische Infrastruktur, besonders die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP-Portal), auf der Anbieter die Prospekte beziehungsweise Wertpapier-Informationsblätter einreichen müssen. Die BaFin wird für das WIB ein eigenes MVP -Verfahren einrichten. Ebenso steht das MVP -Portal für die Erfüllung der Aktualisierungspflicht bereit. Das MVP-Portal bietet eine einfache und sichere Möglichkeit, vielen Meldepflichten auf elektronischem Wege nachzukommen. Nach Beibringen der erforderlichen Authentifikationen werden Marktteilnehmer für die beantragten Verfahren freigeschaltet. Rüdiger Koch Hagen Thomas Weiß BaFin -Referat für Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Fußnoten: