SREP : Aufsicht führt Zyklus für Kreditinstitute ein
16.7.2018
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank führen den SREP (Supervisory Review and Evaluation Process) regelmäßig nach einem festen Zyklus durch, der auf der Größe, Struktur und Risikolage der Kreditinstitute basiert, um die Kapitalquantifizierung und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen zu bewerten. Die Institute werden in Kategorien eingeteilt, wobei die meisten derzeit einem dreijährigen Zyklus unterliegen, während die weichen Kapitalanforderungen weiterhin alle zwei Jahre überprüft werden.

Original Artikel

BaFin und Deutsche Bundesbank hatten 2016 und 2017 erstmals den vollständigen SREP , das heißt inklusive Kapitalquantifizierung als neue Komponente, durchgeführt. Hierzu hatten sie die Kreditinstitute für die Kapitalquantifizierung nach Proportionalitäts- und Risikogesichtspunkten in zwei Tranchen aufgeteilt. Von nun an wenden sie den SREP regelmäßig nach einem festen Zyklus an, der nachfolgend beschrieben wird. Der Fokus liegt hierbei auf der SREP -Kapitalquantifizierung. Rechtliche Grundlage des SREP sind Artikel 97 ff. der europäischen Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRDIV), die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA in Form von Leitlinien konkretisiert hat. Diese richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und waren bis zum 1. Januar 2016 umzusetzen. Die SREP -Leitlinie sieht vier zentrale Elemente vor: Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, Governance und Risikomanagement, Kapitaladäquanz sowie Liquidität. Im SREP beurteilen die nationalen Aufsichtsbehörden zum einen die Regelungen, Strategien und Prozesse der Institute. Zum anderen bewerten sie deren Risiken sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung. Es muss gewährleistet sein, dass die kapitalisierbaren Risiken, denen das einzelne Institut ausgesetzt ist oder sein kann, ausreichend abdeckt sind. Dabei berücksichtigt die Aufsicht als Kriterien der Verhältnismäßigkeit Größe, Struktur, interne Organisation und Geschäftsaktivitäten des jeweiligen Instituts. Für alle Risiken, die nicht oder nicht ausreichend durch die Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind, sind im Rahmen der SREP -Kapitalquantifizierung Kapitalzuschläge zu ermitteln. Der Prozess endet in einer Gesamteinschätzung, die die Basis für weitere aufsichtliche Maßnahmen und Vorgaben zur Mängelbeseitigung bildet. Nach den SREP-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA sollen die nationalen Aufsichtsbehörden die Kapitalquantifizierung regelmäßig durchführen – alle zwölf Monate bis alle drei Jahre (siehe Tabelle „Zyklus nach EBA -Kategorie“). Gelangt die Aufsicht zu wesentlich neuen Erkenntnissen, kann sie von dem Zyklus abweichen. Bei der Festlegung des Zyklus hat die Aufsichtsbehörde Verhältnismäßigkeitskriterien zu berücksichtigen. Dazu teilt sie alle Institute unter ihrer Aufsicht auf Grundlage der jeweiligen Größe, Struktur und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte in Kategorien ein. Diese Kategorisierung soll das Systemrisiko widerspiegeln, das die Institute für das Finanzsystem darstellen. Die EBA - SREP -Leitlinien sehen folgende Kategorien vor: Aus der Kategorisierung ergibt sich, in welchem Mindest-Zyklus die nationale Aufsichtsbehörde eine umfassende Bewertung aller SREP -Elemente sowie die SREP -Kapitalquantifizierung vorzunehmen hat. Entsprechend dieser Vorgaben, an denen sich auch die Europäische Zentralbank orientiert, haben BaFin und Deutsche Bundesbank die Institute unter ihrer Aufsicht kategorisiert. Maßgeblich war auf der einen Seite die Bedeutung des jeweiligen Instituts, vor allem aufgrund seiner Größe und Komplexität, auf der anderen Seite seine Risikolage. Die Zuordnung eines Instituts anlässlich der SREP -Kapitalquantifizierung zu einer Kategorie ist für den jeweiligen Zyklus abschließend. Eine vorgezogene SREP -Kapitalquantifizierung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es kommt zu einer drastischen Verschlechterung der Risikolage des jeweiligen Instituts oder es liegt eine wesentliche Veränderung der Situation vor, zum Beispiel bei einer Fusion. Derzeit befindet sich der ganz überwiegende Teil der Institute in den Kategorien 3 und 4 und damit in einem dreijährigen Zyklus für die Kapitalquantifizierung. Die Aufsicht informiert die Institute im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte über ihren jeweiligen Turnus. Die bisherigen Ausführungen beziehen sich allein auf die Festlegung der harten SREP -Kapitalanforderung (Pillar 2 Requirements). Der Turnus für die weiche SREP -Kapitalanforderung, die Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance), ist davon unabhängig. Sie lag bisher bei zwei Jahren, was die deutsche Aufsicht auch grundsätzlich beibehalten wird. Da die weiche Kapitalanforderung auf den Ergebnissen des nationalen Stresstests aufbaut, wird die Aufsicht auch den Stresstest weiterhin grundsätzlich alle zwei Jahre durchführen. Der nächste Stresstest wird 2019 stattfinden. Die deutsche Aufsicht wird dann alle rund 1.600 Institute über ihre weiche Kapitalanforderung informieren. Während die Institute den SREP -Kapitalzuschlag aufgrund des Charakters einer harten Kapitalanforderung in Prozent beziehungsweise Prozentpunkten veröffentlichen dürfen, handelt es sich bei der weichen Kapitalanforderung lediglich um eine aufsichtsinterne Kenngröße. Diese entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Stefanie Alert BaFin -Referat für die Organisation in der Bankenaufsicht Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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