Produktfreigabeverfahren: Anforderungen an Produkthersteller und Vertreiber
15.2.2018
Bafin
irrelevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat Änderungen im Produktfreigabeverfahren für (Erst-)Versicherungsunternehmen unter Solvency II angekündigt, die ab dem 23. Februar 2018 gelten, wobei insbesondere eine Produktfreigabepolitik entwickelt werden muss, die Anforderungen an Produkthersteller und -vertreiber definiert. Zudem wird ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Anpassung des Rundschreibens zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern und zum Risikomanagement im Vertrieb durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der neuen Vorschriften der Versicherungsvertriebsrichtlinie sicherzustellen.

Original Artikel

Das Produktfreigabeverfahren nach dem VAG gilt für (Erst-)Versicherungsunternehmen, die unter SolvencyII fallen. Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung von Großrisiken im Sinne von § 210 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestehen, sind allerdings ausgenommen. Für kleine Versicherungsunternehmen, Sterbekassen sowie Pensionskassen und Pensionsfonds gelten die Vorschriften nicht. Die DVO POG gilt sowohl für Solvency-II-Versicherer als auch für Versicherungsvertreter, -makler und -berater im Sinne von § 34d der Gewerbeordnung ( GewO ) in der ab dem 23. Februar geltenden Fassung. Die Ausführungen des vorliegenden Beitrags beziehen sich jedoch ausschließlich auf Versicherungsunternehmen. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Umsetzungsgesetzes zur Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD , siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) in der Praxis einheitlich ausgelegt und angewandt werden, möchte die BaFin ihr Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern und zum Risikomanagement im Vertrieb aus dem Jahr 2014 ändern. Sie führt deshalb ein öffentliches Konsultationsverfahren durch. Die Änderung des Rundscheibens dient im Wesentlichen der Umsetzung der neuen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu vertriebsbezogenen Aspekten in der Aufsichtspraxis, die überwiegend ab dem 23. Februar 2018 gelten. Einige Elemente des alten Rundschreibens wurden zwar beibehalten, aber aufgrund der Erfahrungen der vergangenen drei Jahre teilweise angepasst. Stellungnahmen zu dem Entwurf nimmt die BaFin bis zum 21. Februar 2018 entgegen. Unabhängig davon prüft die BaFin derzeit auch, ob im Bereich der Lebensversicherung ein Provisionsrichtwert formuliert werden kann. Das Produktfreigabeverfahren dient dem Verbraucherschutz und ist ein Teil der Geschäftsorganisation. Es unterliegt dem Proportionalitätsprinzip. Es formuliert Anforderungen an den Produkthersteller (Produktfreigabeverfahren im engeren Sinn) und an bloße Vertreiber des Produkts eines anderen Produktherstellers. Um bloße Vertreiber handelt es sich auch, wenn Versicherungsunternehmen, insbesondere innerhalb von Gruppen, den Vertrieb für andere Versicherer übernehmen. Produkthersteller haben eine Produktfreigabepolitik zu entwickeln, die die Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren definiert. Dieses ist für jedes konkrete neue Versicherungsprodukt oder bei jeder wesentlichen Änderung eines bestehenden Produkts anzuwenden. Die Produktfreigabepolitik ist in einer internen Leitlinie schriftlich niederzulegen. Diese muss folgende Inhalte umfassen: Die Definitionen des Versicherungsprodukts und der wesentlichen Änderung sind maßgeblich für das konkrete Produktfreigabeverfahren, das an das neue Produkt oder dessen wesentliche Änderung anknüpft. Ein neues Versicherungsprodukt beziehungsweise eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der Produkthersteller mit der Neuheit oder der Änderung wirbt oder sich der adressierte Zielmarkt ändert. Eine wesentliche Änderung kommt ferner in Betracht, wenn sich die Änderung aus Sicht der Adressaten im Zielmarkt als wesentlich darstellt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Kombi-Versicherung, die verschiedene Risiken abdeckt, um ein weiteres Risiko ergänzt wird. Die Anpassung bestehender Versicherungsprodukte für einzelne Kunden sowie die Konzeption individueller Verträge auf Anfrage gelten hingegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 DVO POG nicht als Herstellung von Versicherungsprodukten. Auch bloße Prämienänderungen stellen in der Regel keine wesentliche Änderung dar. Dies gilt jedenfalls, soweit für Prämienänderungen besondere aufsichtsrechtliche Vorgaben bestehen. Der Zielmarkt beschreibt allgemein und abstrakt den Kreis der potenziellen Kunden. Dies ermöglicht es, die Eigenschaften des Produkts an die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der Kundengruppe anzupassen. Das Versicherungsunternehmen hat zu prüfen, ob dies über die gesamte Lebensdauer des Produkts gewährleistet ist. Bei der Detailtiefe der Beschreibung des Zielmarkts sind die Merkmale, das Risikoprofil und die Komplexität des Versicherungsprodukts zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, das Produkt auch außerhalb des Zielmarkts zu vertreiben. Maßgeblich sind hier die zivilrechtlichen Vorgaben zur Beratung und Information der Kunden, insbesondere nach den §§ 6 ff. VVG . Zur Vertriebsstrategie gehört der Vertriebsweg. Dieser kann etwa mit Blick auf die erforderliche Beratungsintensität bestimmt werden. Ein komplett digitalisierter Vertrieb mag für ein Produkt ungeeignet sein, bei dem der Kunde mehr Beratungsbedarf hat. Außerdem ist festzulegen, welche Arten von Informationen der Vertrieb erhalten muss, damit er seine zivilrechtlichen Beratungs- und Informationspflichten gegenüber den Kunden erfüllen kann. Detailliertere Vorgaben dazu sind insbesondere in Artikel 8 Absatz 2 und 3 DVO POG enthalten. Die Unternehmen haben im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicherzustellen, dass ihre Produkte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden. Eine erhöhte Stornoquote kann darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist oder aber auch darauf, dass der Zielmarkt fehlerhaft bestimmt ist und das Produkt nicht dessen Bedürfnissen entspricht. Dies kann Anlass für eine Überprüfung des Produkts im Rahmen der Produktüberwachung geben. Auch aus der Pflicht zur Produktüberwachung ergeben sich Anforderungen an die Geschäftsorganisation. Dies gilt insbesondere für Artikel 7 Absatz 3 DVO POG , der den Umgang mit Umständen regelt, die nachteilige Auswirkungen auf den Kunden des betreffenden Produkts haben können. Die Unternehmen sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, ein Verfahren zur Feststellung solcher Umstände einzurichten. Zudem müssen sie gegebenenfalls prüfen, welche Versicherungsverhältnisse welcher Kunden betroffen sind und ob sich aus dem Versicherungsverhältnis eine Informationspflicht diesen Kunden gegenüber ergibt. Wie häufig die regelmäßige Prüfung der Versicherungsprodukte stattfinden muss, gibt das Gesetz nicht vor. Der Zeitabstand sollte im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Versicherungsprodukts angemessen sein. Er sollte in der Regel maximal drei Jahre betragen. Im Rahmen des produktspezifischen Produktfreigabeverfahrens, das sowohl für neue Versicherungsprodukte als auch für wesentliche Änderungen gilt, haben die Unternehmen folgende Anforderungen zu erfüllen: Die Erfüllung dieser Anforderungen ist angemessen zu dokumentieren. Produkthersteller ist, wer das Versicherungsprodukt „maßgeblich“ ausgestaltet. Der Risikoträger ist stets auch Produkthersteller. Neben einem einzelnen Versicherungsunternehmen kommen auch Fallgestaltungen mit mehreren Produktherstellern in Betracht. So können bei Kombi-Produkten, die verschiedene Risiken abdecken, mehrere Versicherungsunternehmen beteiligt sein. Auch ist denkbar, dass ein Versicherungsvermittler – beispielsweise ein Assekuradeur – als Produkthersteller auftritt und sich einen Risikoträger für das Produkt sucht. Risikoträger ist hier das Versicherungsunternehmen. Zudem kommen Konsortialgeschäfte in Betracht, bei denen mehrere Erstversicherer im Rahmen der Mitversicherung die Haftung nach außen übernehmen. Bei all diesen Konstellationen bleibt das beteiligte Versicherungsunternehmen stets verantwortlich dafür, dass die Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren beachtet werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 DVO POG ist „das Organ beziehungsweise die Struktur des Herstellers, das beziehungsweise die für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständig ist“, letztlich verantwortlich für die Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Produktgenehmigungsverfahrens. Von Gesetzes wegen handelt es sich nicht um eine eigenständige Funktion mit intern verantwortlicher Person. Im Rahmen der Geschäftsorganisation ergeben sich außerdem insbesondere Berührungspunkte mit dem Risikomanagementsystem, dem Internen Kontrollsystem beziehungsweise der Compliance-Funktion, der Versicherungsmathematischen Funktion und der „Vertriebsfunktion“ gemäß § 48 Absatz 2a Satz 2 der künftigen Fassung des VAG . Im Rahmen des Risikomanagements sind nach Rn. 164 der Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) vor der Einführung oder wesentlichen Änderung von Produkten die operationellen Risiken zu analysieren und das Ergebnis in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Die Compliance-Funktion hat darauf zu achten, dass der für das Produkt maßgebliche rechtliche Rahmen eingehalten wird, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des VVG . Die Versicherungsmathematische Funktion gibt eine Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik ab. Die neue Vertriebsfunktion schließlich hat sicherzustellen, dass die Anforderungen an Vertriebsmitarbeiter und -partner – insbesondere an die fachliche Qualifikation – ordnungsgemäß umgesetzt werden. Kaj Hanefeld BaFin -Referat für Vertriebssteuerung und Vergütungssysteme im Versicherungssektor Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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