Hinweisgeberstelle: Elektronisches Meldesystem zum Schutz von Whistleblowern
16.1.2017
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat ein neues elektronisches Hinweisgebersystem eingeführt, um die Meldung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht zu erleichtern und die Anonymität von Whistleblowern zu gewährleisten. Beschäftigte beaufsichtigter Unternehmen sind durch gesetzliche Regelungen vor arbeits- und strafrechtlichen Nachteilen geschützt, und die BaFin darf die Identität der Hinweisgeber ohne deren Zustimmung nicht offenlegen, während ein geschützter „Postkasten“ für den anonymen Dialog mit der BaFin eingerichtet werden kann.

Original Artikel

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Aufsichtsrecht zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Das setzt Rahmenbedingungen voraus, in denen potenzielle Hinweisgeber bereit sind, ihr Wissen preiszugeben, und die BaFin in der Lage ist zu überprüfen, ob Hinweise aufsichtsrechtliche Bedeutung haben. Durch das elektronische Hinweisgebersystem hat die BaFin diese Rahmenbedingungen weiter verbessert. Grundlage für die zentrale Hinweisgeberstelle, die die BaFin am 2. Juli 2016 eingerichtet hat (siehe Fachartikel von Juli 2016), ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Hinweise von Personen, die über besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen, beispielweise weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem beaufsichtigten Unternehmen stehen („Whistleblower“), können eine wichtige Erkenntnisquelle für Verstöße gegen Aufsichtsrecht sein. Die Hinweisgeberstelle der BaFin ist die zentrale Anlaufstelle für solche Personen und stellt organisatorisch deren Schutz sicher. Hinweisgeber sollen sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen. § 4d Absatz 6 FinDAG regelt daher, dass Beschäftigte beaufsichtigter Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle wenden, dafür grundsätzlich weder arbeits- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Zudem darf die BaFin die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 FinDAG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Nur im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren muss sie nach § 4d Absatz 3 Satz 3 FinDAG in besonderen Fällen Daten weitergeben. Es kann jedoch Situationen geben, in denen Personen mit besonderem Wissen über Vorgänge in beaufsichtigten Unternehmen aus Angst vor negativen Konsequenzen davor zurückscheuen, der BaFin diese Informationen zu geben. Mit dem Angebot des neuen Meldesystems will die BaFin erreichen, dass sich niemand aus dieser Sorge heraus von einen berechtigten Hinweis abhalten lässt. Das System garantiert die Anonymität des Hinweisgebers, solange dieser selbst keine Daten eingibt, die Rückschlüsse auf ihn zulassen. Eine technische Rückverfolgung des Hinweises ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Damit die BaFin dennoch mit dem anonymen Hinweisgeber in Dialog treten kann, um Rückfragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen, kann dieser einen geschützten „Postkasten“ in dem Meldesystem einrichten. Der Hinweisgeber bleibt während des gesamten Dialogs anonym. Die bisher vorhandenen Kommunikationskanäle (E-Mail, Post, telefonisch, persönlich) stehen den Hinweisgebern weiterhin zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Hinweisgeberstelle sind auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht. Silke Deppmeyer BaFin -Referat für die Hinweisgeberstelle Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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