Finanzschlichtung: Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für Schlichtungsstellen
17.10.2016
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die FinSV konkretisiert die Anforderungen an private und behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, indem sie die Schlichtungsverfahrensverordnungen ersetzt und Vorgaben zur Anerkennung, Organisation, Besetzung und Fristen für die Bearbeitung von Schlichtungsfällen festlegt. Private Schlichtungsstellen müssen vom Bundesamt für Justiz anerkannt werden, während behördliche Schlichtungsstellen, wie die bei der BaFin, ab dem 1. Februar 2017 nach den neuen Regelungen arbeiten müssen.

Original Artikel

Die FinSV konkretisiert die Vorgaben aus § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Sie ersetzt die Schlichtungsstellenverfahrens- und die Kapitalanlageschlichtungsverordnung (SchlichtVerfV und KASchlichtV). Hintergrund ist die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. „Bei Streitigkeiten […] können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. […] Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.“ So muss laut Verordnung jede Schlichtungsstelle eine Geschäftsstelle einrichten. Zudem ist eine Internetseite zu betreiben, die es ermöglicht, Schlichtungsanträge elektronisch einzureichen. Private Schlichtungsstellen dürfen erst tätig werden, wenn sie das Bundesamt für Justiz als solche anerkannt hat. Sie müssen unabhängig organisiert sein und über ausreichend Personal und finanzielle Mittel verfügen. Der jeweilige Träger kann selbst entscheiden, wie er dies finanziert, beispielsweise über Entgelte der Unternehmen, die an den Schlichtungsverfahren teilnehmen. Jede Schlichtungsstelle muss mit zwei oder mehr Schlichtern besetzt sein; diese sind für mindestens drei Jahre zu bestellen. Alle Schlichter müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie dürfen nicht ergebnisorientiert bezahlt werden. Behördliche Schlichter müssen zuvor mindestens drei Jahre beim Träger beschäftigt gewesen sein. Die privaten Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor der Bestellung nicht für den Träger oder ein Unternehmen tätig gewesen sein, das an Schlichtungsverfahren der Stelle teilnimmt oder mit einem solchen Unternehmen verbunden ist. Die FinSV sieht zudem feste Fristen für die Bearbeitung der Schlichtungsfälle vor: Entscheidungen müssen innerhalb von 90 Tagen getroffen werden, nachdem alle Informationen vorliegen, die dafür notwendig sind. Alle Mitarbeiter der jeweiligen Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Verfahren verpflichtet. Die Schlichtungsstellen müssen jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und zusätzlich alle zwei Jahre einen Evaluationsbericht. Dieser hat unter anderem Angaben zur Fortbildung des Personals der Schlichtungsstelle und zur internationalen Zusammenarbeit zu enthalten. Die Vorgaben der FinSV für private Schlichtungsstellen sind bereits seit Mitte September in Kraft. Für die behördlichen Schlichtungsstellen, zu denen neben der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank auch die bei der BaFin zählt, tritt sie zum 1. Februar 2017 in Kraft. Bis dahin finden die Verfahren nach den Regeln der KASchlichtV statt. Arne Huneke BaFin -Referat der Schlichtungsstelle Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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