Die BaFin hat eine Satzungsänderung einer Pensionskasse abgelehnt, die es dem Vorstand ermöglicht hätte, sich selbst von den gesetzlichen Bestimmungen zu Insichgeschäften zu befreien, da dies die Interessen der Versicherten gefährden könnte. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, da eine solche Regelung zu Interessenkollisionen führen würde und die Belange der Versorgungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt wären.
Dort ging es auch um die Frage, ob die BaFin zum Schutz der Versicherten überprüfen darf, ob die Satzungsbestimmungen der Versicherungsunternehmen mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Eine Pensionskasse in der Rechtsform des kleineren Vereins hatte bei der BaFin die Genehmigung einer Satzungsänderung beantragt. Sie wollte darin unter anderem regeln, dass der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder umfassend von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) zu Insichgeschäften befreien könne. Die Mitglieder des Vorstands waren sowohl Mieter in unternehmenseigenen Wohnungen als auch Mitglieder der Pensionskasse und zukünftige Versorgungsberechtigte. Mit der beabsichtigten Satzungsänderung hätten sie über ihre eigenen Angelegenheiten entscheiden können. Dies lehnte die BaFin per Bescheid ab, da aus ihrer Sicht nur eine Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung zulässig ist. Sie genehmigte daher die Änderung einer anderen Satzungsklausel, wonach der Vorstand sogenannte besondere Vertreter1) vom Verbot der Mehrfachvertretung befreien kann. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben die Rechtsauffassung der BaFin nun bestätigt (Az.7 K 315/14.F und Az.6 A 1590/15.Z). Die BaFin hat die Entscheidungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, bei dem eine einzelne Person Willenserklärungen für zwei Vertragsparteien abgibt. Hier gibt es zwei Konstellationen: Da die Interessen der Parteien bei Rechtsgeschäften typischerweise voneinander abweichen, besteht bei Insichgeschäften die Gefahr, dass ein Vertretener benachteiligt wird. Die Regelung des § 181 BGB soll solche Situationen vermeiden. Zugelassen sind Insichgeschäfte nur, wenn lediglich eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird oder wenn die Vertretenen der Person erlauben, für sie Verträge abzuschließen. Versicherungsunternehmen können in Deutschland in verschiedenen Rechtsformen zugelassen werden. Am weitesten verbreitet sind Aktiengesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ( VVaG ). Hat ein VVaG nach seiner Satzung einen sachlich, örtlich oder personell eng begrenzten Wirkungskreis, kann die BaFin ihn als kleineren Verein im Sinne des § 210 VAG 2) einstufen. In diesem Fall gelten für das Unternehmen bestimmte Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes ( GenG ). Handelt es sich bei dem kleineren Verein um eine Pensionskasse im Sinne des VAG , kommen weitere Besonderheiten zum Tragen. Pensionskassen sind besondere Lebensversicherungsunternehmen, deren Geschäftszweck es ist, Versorgungsberechtigte abzusichern, wenn ab einem gewissen Lebensalter, bei Invalidität oder Tod das Erwerbseinkommen wegfällt. In der Rechtsform des kleineren Vereins haben sie immer drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Oberste Vertretung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung). Die Satzung von Versicherungsunternehmen ist Teil ihres Geschäftsplans. Dieser wird erst wirksam, nachdem die BaFin ihn genehmigt hat. Das gilt sowohl für die erste Fassung als auch für jede Änderung. Die Entscheidung der BaFin über die Genehmigung richtet sich nach den Gründen, aufgrund derer sie nach § 11 VAG einen Erlaubnisantrag versagen kann oder sogar muss. Demnach hat sie bei Satzungsänderungen auch zu prüfen, ob die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main dann nicht der Fall, wenn eine „Benachteiligung von einigem Gewicht“ vorliegt und die Versicherten unangemessen beeinträchtigt werden. Hierzu sei eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten vorzunehmen. Das Gericht wies die Klage der Pensionskasse gegen die Entscheidung der BaFin ab; nach seiner Auffassung bestand in der vorliegenden Konstellation ein zwingender Ablehnungsgrund. Die BaFin habe kein Ermessen gehabt, da sie eine Gefahr für die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten abzuwenden hatte. Bei dem Unternehmen sei nach § 39 Absatz 1 GenG bei jeglichen Rechtsgeschäften zwischen der Pensionskasse und den Vorstandsmitgliedern ausschließlich der Aufsichtsrat zur Vertretung der Pensionskasse befugt. Sie können daher nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden, entschied das Gericht. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte zu § 39 GenG sowie zur Parallelvorschrift des § 112 Aktiengesetz ( AktG ), wonach eine vollständige Befreiung des Vorstands vom Verbot des § 181 BGB nicht zulässig ist.3) Das Verwaltungsgericht urteilte, die beabsichtigte Satzungsänderung führe zur Gefahr von Interessenkollisionen und verstoße damit gegen den Schutzzweck des § 39 Absatz 1 Satz 1 GenG . Dies sei der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung durch die BaFin , ob die Belange der Versicherten, bei der Pensionskasse also der Versorgungsanwärter und -empfänger, ausreichend gewahrt seien. Wenn Geschäftsleiter im Namen des Unternehmens mit sich selbst Verträge abschließen könnten, bestünde die grundsätzliche Gefahr, dass ohne Kontrollmechanismen Rechtsgeschäfte vorgenommen werden, die sich unmittelbar oder mittelbar nachteilig für die Versicherten auswirken könnten. Aufgaben der BaFin nach § 294 Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ): Absatz 1: Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. Absatz 2: Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. […] Absatz 3: Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. […] Die Pensionskasse beantragte beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung, was dieser jedoch ablehnte. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. In seinem Beschluss betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die in diesem Fall relevanten Rechtsfragen zu den gesetzlichen Vorschriften des VAG und des GenG bereits gerichtlich geklärt seien. Die Vertretungsregelungen bezweckten eine unbefangene Interessenwahrnehmung der Gesellschaft durch die jeweils zuständigen Organe und vermieden so die Gefahr von Interessenkonflikten zu Lasten der Versicherten. Wenn ein Vorstandsmitglied uneingeschränkt vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit würde, wäre die Gefahr einer Selbstbegünstigung des Vorstands gegeben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange der Versorgungsberechtigten führe. Diese seien schon dann nicht ausreichend gewahrt, wenn eine Satzungsbestimmung, die das Versicherungsverhältnis betreffe, gegen geltendes Recht verstoße. Die rechtliche Wertung, dass für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Versicherer und dessen Vorstand allein der Aufsichtsrat das Unternehmen vertreten darf, gilt auch für Aktiengesellschaften sowie für VVaG , die keine kleineren Vereine sind. Grund hierfür ist die Verweisung in § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG auf § 112 AktG . Bei anderen Unternehmen hatte die BaFin zuvor Satzungen genehmigt, die den Vorstand von den Bestimmungen zu Insichgeschäften befreien. Sie sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung so auszulegen, dass damit nur die Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung erlaubt ist. Dieser Weg war im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Pensionskasse zum einen ausdrücklich erklärt hatte, dass gerade das Selbstkontrahieren der Vorstandsmitglieder beabsichtigt sei, und zum anderen, da die BaFin die Befreiung der besonderen Vertreter vom Verbot der Mehrfachvertretung gesondert genehmigt hat. Ein Vergleich der beiden Satzungsklauseln hätte den Eindruck erweckt, dass die Vorstandsmitglieder unzulässigerweise von beiden Varianten des Insichgeschäfts befreit seien. Till Redenz BaFin -Referat für Versicherungsrecht und nationale Gesetzgebung im Versicherungssektor Heike Rathenow BaFin -Referat für Beratungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach dem KWG und VAG Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Fußnoten