Staatsanleihen: Behandlung von Risiken unter Solvency II
20.7.2016
Bafin
relevant

Zusammenfassung

Die BaFin hat klargestellt, dass auch Staatsanleihen Kredit- und Ausfallrisiken bergen, die in der Solvency II Standardformel nicht ausreichend berücksichtigt werden. Versicherer müssen daher im Rahmen ihrer Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) diese Risiken umfassend analysieren, geeignete Bewertungsverfahren entwickeln und ihre Risikomanagementmaßnahmen anpassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung gerecht werden.

Original Artikel

Es ist deutlich geworden, dass auch für Staatsanleihen ein Kredit- oder sogar ein Ausfallrisiko besteht. Allerdings spiegeln sich diese Risiken gegenwärtig nicht in den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung unter dem europäischen Aufsichtssystem SolvencyII wider. Versicherer, die ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell berechnen, müssen wesentliche Länderrisiken zwar berücksichtigen. Bei der Berechnung mit der Standardformel werden Staatsanleihen hingegen nur im Zins- und Fremdwährungsrisiko, nicht aber im Spread- und Konzentrationsrisiko erfasst. Dennoch sollten sich auch diese Versicherer intensiv mit den Staatenrisiken auseinandersetzen, insbesondere im Rahmen der Säule II, also der Anforderungen an das Governance-System. Das zeigen sowohl das neue Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) als auch diverse Leitlinien der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA , wie Versicherungswirtschaft und BaFin bei einem Kapitalanlagesymposium im Juni feststellten. Eine wesentliche Komponente des Governance-Systems von Versicherern ist die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA ). Dabei analysiert das Versicherungsunternehmen sein individuelles Risikoprofil und den daraus resultierenden Risikokapitalbedarf. Dies geschieht nach § 27 VAG losgelöst von den Solvenzkapitalanforderungen, die der Standardformel zugrunde liegen. Die Versicherer haben hierbei auch Risiken zu berücksichtigen, die gar nicht oder nicht ausreichend in die Standardformel einbezogen sind. Für diese Risiken müssen sie angemessene Bewertungsverfahren entwickeln. Dies betrifft auch die Risiken, die mit einem Engagement in Staatsanleihen verbunden sind, da sie in der Standardformel mit Null angesetzt werden. Die Versicherer haben sich auch damit auseinanderzusetzen, ob ihr Risikoprofil wesentlich von den Annahmen abweicht, die der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel zugrunde liegen. Die Aufsicht geht davon aus, dass die Unternehmen aufgrund der für Staatsanleihen nicht vorgesehenen Eigenmittelunterlegung bei den Modulen für das Spread- und das Konzentrationsrisiko zu dem Ergebnis gelangen, dass innerhalb dieser Module eine Abweichung vorliegt. Sie haben dann zu prüfen, ob dies, gegebenenfalls zusammen mit anderen unterbewerteten Risiken, zu einer wesentlichen Abweichung ihres gesamten Risikoprofils von den Annahmen der Standardformel führt. Das Ergebnis ist samt Begründung sowie den eventuell durchgeführten Quantifizierungen zu dokumentieren. Um festzustellen, wie hoch der Kapitalbedarf ist und wie dieser gedeckt werden kann, müssen die Versicherer die wesentlichen Risiken einem ausreichend breiten Spektrum an unternehmensindividuellen Stresstests unterziehen. Die BaFin erwartet, dass Versicherer mit einem hohen Staatenexposure diesem Engagement bei ihren Stresstests besondere Bedeutung beimessen werden. Die Unternehmen sind gehalten, unterschiedliche Szenarien zu simulieren, beispielsweise den Ausfall eines oder mehrerer Staaten. Bestehen wesentliche Abweichungen, so hat sich der Versicherer damit auseinanderzusetzen, welche Maßnahmen er ergreifen will. Möglich ist eine Angleichung des Risikoprofils an die Standardformel beispielsweise durch Umschichtungen von Vermögenswerten oder das Vorhalten von ausreichend Kapital. Der Versicherer kann aber auch ein internes oder ein Partialmodell entwickeln. Des Weiteren haben die Unternehmen Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und Fristen für nicht mit Kapital unterlegte Risiken festzulegen. Alle qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Ergebnisse, einschließlich der der Stresstests, sowie die geplanten unternehmensinternen Maßnahmen müssen aus dem ORSA -Bericht hervorgehen, der an die Aufsicht zu übermitteln ist. Zudem hat der Bericht Aussagen zur Angemessenheit der Standardformel zu beinhalten. Nach § 124 VAG müssen Versicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Sie dürfen ausschließlich in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren können. Dies gilt auch für Investitionen in Staatsanleihen. Bei Vermögenswerten, die versicherungstechnische Rückstellungen bedecken, muss die Anlage Art und Frist der jeweiligen Verpflichtung und die Interessen der Versicherten berücksichtigen. Des Weiteren sind gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 2 VAG sämtliche Vermögensanlagen so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt sind. Die EIOPA-Leitlinie zum Governance-System verpflichtet die Unternehmen, für das Anlagerisiko Risikomanagementleitlinien aufzustellen. Darin sollen sie den angestrebten Grad an Sicherheit in Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio erfassen und beschreiben, wie dieser erreicht werden soll. Dazu haben die Versicherer einen internen Anlagekatalog aufzustellen. In diesem sollen sie quantitative Grenzen für Anlagen und Exposures festlegen, also auch für Staatenexposures. Aus den Risikomanagementleitlinien für Anlagen hat hervorzugehen, dass sich das Unternehmen mit dem Finanzmarktumfeld auseinandersetzt und dieses entsprechend berücksichtigt. Unter dem Finanzmarktumfeld sind sowohl die generellen Gegebenheiten als auch aktuelle Entwicklungen und Regulierungsänderungen zu verstehen. Die Versicherer haben nach § 28 Absatz 2 VAG außerdem die Pflichten einzuhalten, die sich aus der 2013 überarbeiteten Ratingverordnung ergeben. Für sie ist insbesondere Artikel 5a der Verordnung von Bedeutung, nach der sie eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen müssen. Die Einzelheiten sind noch nicht abschließend geklärt. Solange die drei europäischen Aufsichtsbehörden ( ESAs ) noch keine weiteren Informationen zur Konkretisierung veröffentlicht haben, wird sich die Versicherungsaufsicht an den Hinweisen zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen orientieren, die sie im Oktober 2013 veröffentlicht hat. Demnach haben Versicherer bei Staatsanleihen selbst eine Kreditrisikobewertung in Form einer Plausibilisierung einer externen Ratingbeurteilung vorzunehmen, da es sich hier um marktüblich geratete Vermögensanlagen handelt. Die Kreditrisikobewertung ist nachprüfbar zu dokumentieren. Bewertet ein Unternehmen eine Anleihe besser als die Ratingagentur, ist neben der qualitativen Beurteilung eine angemessene quantitative Bewertung hinzuzufügen. Je höher das Staatenexposure, desto umfangreicher hat auch die eigene Kreditrisikobewertung auszufallen. Für die Überprüfung externer Staatenratings bietet es sich an, volkswirtschaftliche Kennzahlen aufzubereiten und zu vergleichen. Das Unternehmen hat sich einen Überblick über den Staatshaushalt zu verschaffen. Der Blick auf das Defizit und die Schuldenquote eines Staates reicht jedoch nicht aus. Weitere Kriterien können beispielsweise Garantien oder Bürgschaften sein, denen der Staat ausgesetzt ist. Auch eine Analyse der Stabilität der Regierung und des Rechts- und Finanzsystems sowie der Verpflichtungen, die mit Mitgliedschaften in internationalen Organisationen verbunden sind, kann sinnvoll sein. Ziel der Aufsicht ist es, mit der Versicherungswirtschaft ein gemeinsames Verständnis der Risiken und deren Behandlung zu schaffen, insbesondere im Rahmen des ORSA , beim Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und bei der eigenen Kreditrisikobewertung. In den kommenden Monaten will sie darum Workshops organisieren, um zusammen mit der Branche „Good-Practice-Ansätze“ zu erarbeiten, also sinnvolle Verfahrensweisen. Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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