Die OGAW-V-Richtlinie erweitert die Vergütungspflichten auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nun Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und relevante Mitarbeiter festlegen müssen, um ein effektives Risikomanagement sicherzustellen. Zudem werden die Haftung der OGAW-Verwahrstellen verschärft, der Bußgeldrahmen für Verstöße erhöht und die Regelungen zur Vergabe von Gelddarlehen durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften angepasst, um mehr Flexibilität bei Gesellschafterdarlehen zu ermöglichen.
Bisher mussten nur AIF -Kapitalverwaltungsgesellschaften Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und bestimmte Mitarbeiter festlegen. Dies gilt nach der OGAW -V-Richtlinie nun auch für OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaften. Sie sind fortan verpflichtet, für Geschäftsleiter und bestimmte Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Dabei sind bestimmte Grundsätze zu beachten. So müssen beispielsweise die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine variable Vergütung wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie sowohl angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft tragbar als auch aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Ferner hat die OGAW -V-Richtlinie die Aufgaben und Pflichten der OGAW -Verwahrstelle ergänzt. So wurden zum Beispiel die Verwahrpflichten der Stelle in Bezug auf verwahrfähige und nicht-verwahrfähige Vermögensgegenstände konkretisiert. Zudem stellt die Richtlinie klar, dass die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte nur unter bestimmten Voraussetzungen wiederverwendet werden dürfen. Dazu gehört etwa, dass die Wiederverwendung für Rechnung des OGAW erfolgen und dem OGAW zugutekommen sowie im Interesse der Anteilinhaber liegen muss. Zudem verschärft das OGAW -V-Umsetzungsgesetz die Haftung für OGAW -Verwahrstellen. Bisher konnten sie sich bei einem Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, die von einem Unterverwahrer verwahrt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich von der Haftung befreien. Dies ist künftig nicht mehr möglich. Schließlich stärkt die OGAW -V-Richtlinie die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden. Diese sollen Geldbußen verhängen können, die ausreichend hoch sind, um abschreckend zu wirken. Mit demselben Ziel und um die breite Öffentlichkeit über Verstöße zu informieren, sieht die OGAW -V-Richtlinie außerdem vor, dass die zuständigen Behörden die Sanktionen veröffentlichen. Hier gelten jedoch Ausnahmen. Wenn etwa eine Veröffentlichung den Beteiligten unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sollte die Sanktion der Richtlinie zufolge anonym veröffentlicht werden. Zudem sollte eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde. Der deutsche Gesetzgeber hat darum den Bußgeldrahmen im OGAW -V-Umsetzungsgesetz neu strukturiert und angehoben. Das bisher geltende zweistufige Bußgeldsystem mit maximalen Geldbußen von 100.000 und 50.000 Euro wird durch ein dreistufiges System ersetzt. Die BaFin kann nun je nach Verstoß maximal 5 Millionen, 1 Million oder 200 000 Euro Geldbuße verhängen. Zudem sieht das OGAW -V-Umsetzungsgesetz vor, dass sie bestimmte Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit OGAW auf ihrer Internetseite bekanntzumachen hat, nachdem diese unanfechtbar geworden sind. Sie muss den Betroffenen zuvor darüber informieren. Das OGAW -V-Umsetzungsgesetz wird darüber hinaus das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) dahingehend ändern, dass AIF -Kapitalverwaltungsgesellschaften nun unter bestimmten Bedingungen Gelddarlehen für Rechnung von geschlossenen Spezial- AIF vergeben dürfen. Zu den Bedingungen gehört zum Beispiel, dass die Gesellschaft für Rechnung dieses geschlossenen Spezial- AIF nur bis maximal 30 Prozent des AIF -Kapitals Kredite aufnimmt, es sich nicht um ein Darlehen an Verbraucher handelt und bei der Darlehensvergabe eine bestimmte Risikodiversifikation eingehalten wird. Erleichterungen sieht das OGAW -V-Umsetzungsgesetz bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen vor. So können etwa ohne Einhaltung der Kreditaufnahmegrenze für Rechnung eines geschlossenen Spezial- AIF Darlehen an Unternehmen gewährt werden, an denen der Spezial- AIF bereits beteiligt ist (Gesellschafterdarlehen). Auch hier gibt es jedoch einschränkende Bedingungen. Insbesondere dürfen höchstens 50 Prozent des AIF -Kapitals für diese Darlehen verwendet werden. Der Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im BaFinJournal wieder und wird nicht nachträglich aktualisiert. Bitte beachten Sie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.