Die BaFin plant eine Überarbeitung der MaRisk, um die Anforderungen an Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung gemäß BCBS 239 zu verbessern. Zudem sollen Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Risikokultur sowie Klarstellungen und Konkretisierungen im Bereich der Auslagerungen implementiert werden. Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 27. April 2016 erwünscht.
Die BaFin hat mit dem Abschirmungsgesetz Trennbankenregelungen eingeführt, die große Banken dazu verpflichten, riskante Geschäfte wie Eigengeschäfte und bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte abzuspalten, um das Too-Big-to-Fail-Problem zu adressieren und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen. Betroffene Institute müssen bis zum 1. Juli 2016 ihre verbotenen Geschäfte beenden oder auf eigenständige Finanzhandelsinstitute übertragen, während die BaFin die Möglichkeit hat, zusätzlich risikoreiche Geschäfte einzuschränken.
Die jüngsten Änderungen des Bausparkassengesetzes passen die Aufsicht über Bausparkassen an europäische Vorschriften an und erweitern deren Geschäftsmöglichkeiten, indem sie unter bestimmten Bedingungen Hypothekenpfandbriefe ausgeben und in Aktien investieren dürfen. Zudem wurde die Beleihungsgrenze für selbstgenutztes Wohneigentum angehoben und neue Regelungen zum Risikomanagement sowie zur Verwendung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung eingeführt, um die Ertragslage der Bausparkassen zu stärken.
Die BaFin hat klargestellt, dass Versicherer bei einseitigen Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gemäß § 203 Absatz 3 VVG die Belange der Versicherten wahren müssen, wobei eine Anpassung nur bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen zulässig ist. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Angemessenheit der Anpassung bestätigen, und die Änderungen dürfen nicht zu einer schleichenden Vertragsumgestaltung führen.
Die BaFin hat die Regelungen zu einseitigen Vertragsänderungen durch Versicherer präzisiert, indem sie festlegt, dass Anpassungsklauseln transparent formuliert sein müssen und Versicherungsnehmer über Änderungen umfassend informiert werden müssen, einschließlich ihres Kündigungsrechts. Zudem kann die BaFin bei kollektiven Verbraucherschutzfragen eingreifen, um Missstände im Geschäftsgebaren von Versicherern zu verhindern oder zu beseitigen.