Das Rundschreiben vom 25.11.2024 regelt die Anforderungen an externe Bewerter für Publikums- und Spezialfonds, einschließlich der erforderlichen Registrierung, berufsständischen Regeln und fachlichen Garantien. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen halbjährlich eine Liste der tätigen Bewerter einreichen und die Zuverlässigkeit regelmäßig überprüfen. Bei der Rotation von Bewertern müssen neue Bewerter gemeldet werden, und die Beendigung einer Tätigkeit als Bewerter muss ebenfalls gemeldet werden.
Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen in ihren Verkaufsprospekten klarstellen, dass sie keine Erlaubnis besitzen und daher geringere regulatorische Anforderungen des KAGB erfüllen, was potenziell zu einem höheren Risiko für Anleger führt. Zudem dürfen Fonds dieser Gesellschaften nur von bestimmten, beaufsichtigten Vertriebsvermittlern vertrieben werden, während erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften strengere Eigenkapital- und organisatorische Anforderungen sowie eine umfassendere Aufsicht durch die BaFin unterliegen.
Die neue PrüfbV der BaFin konkretisiert die Anforderungen an Prüfungsberichte, insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung über Mängel, IT-Systeme und Risikomanagement, um die Aufsicht zu unterstützen und die Vergleichbarkeit der Berichte zu erhöhen. Zudem werden erstmals umfassende Berichtspflichten zu Vergütungssystemen und Sanierungsplänen eingeführt, während die Anforderungen an die Prüfung von Organkrediten und die Einhaltung von Anordnungen der BaFin erweitert werden.
Die BaFin hat festgestellt, dass EWR-Dienstleister zunehmend private Krankenversicherungen in Deutschland anbieten, jedoch oft nicht den deutschen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, was zu Risiken für Versicherungsnehmer führen kann. Ab dem 1. Januar 2016 unterliegen diese Dienstleister unabhängig von ihrem Vertriebsweg dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), was die Aufsicht und den Schutz der Verbraucher verbessert.
Die BaFin hat neue Regelungen für private Krankenversicherer eingeführt, die sicherstellen, dass Versicherungsnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht an einem Tarifwechsel gehindert werden dürfen und dass alle erworbenen Rechte sowie die Alterungsrückstellung bei einem Wechsel angerechnet werden. Zudem müssen Versicherer bei Prämienerhöhungen auf die Möglichkeit des Tarifwechsels hinweisen, insbesondere für Versicherte über 60 Jahre, und konkrete Alternativtarife anbieten, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.