Die Vierte Geldwäscherichtlinie und die neue Geldtransferverordnung, die am 25. Juni 2015 in Kraft treten, verschärfen die Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung in der EU, indem sie einen risikoorientierten Ansatz einführen, der individuelle Prüfungen jeder Geschäftsbeziehung erfordert, sowie spezifische Vorgaben für Sanktionen und die Mitwirkungspflichten von juristischen Personen festlegen. Zudem wird die Harmonisierung der nationalen Regelungen angestrebt, während die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) verbindliche Leitlinien und Standards entwickeln sollen.
Die BaFin hat ihre FAQs zur Leerverkaufsverordnung aktualisiert, um Klarstellungen zur Berechnung und Mitteilung von Netto-Leerverkaufspositionen sowie zu den Anforderungen an die Deckung von Leerverkäufen vorzunehmen. Insbesondere wurde präzisiert, dass Leerverkäufe nur mit Aktien derselben ISIN gedeckt werden dürfen und dass die Deckung bis zur Erfüllung des Leerverkaufs aufrechterhalten werden muss, um den Settlementgedanken zu wahren.
Die BaFin hat neue Leitlinien der EBA zur Offenlegung von Informationen veröffentlicht, die die Wesentlichkeit, Vertraulichkeit und Häufigkeit der Offenlegung regeln. Kreditinstitute müssen nun Prozesse zur Überprüfung der Offenlegungsfrequenz implementieren und entscheiden, ob bestimmte Informationen häufiger als einmal jährlich offengelegt werden müssen.
Die BaFin hat klargestellt, dass Versicherer bei der Gestaltung von Vertriebsprovisionen und Anreizsystemen die Anforderungen des § 64a VAG zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und Risikomanagement beachten müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Transparenz zu gewährleisten. Zudem wird die Aufsicht die Einhaltung dieser Vorgaben kritisch prüfen, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Reputationsrisiken und die Wahrung der Verbraucherinteressen.