Die BaFin hat die Ergebnisse des EIOPA-Berichts zu den LTG-Maßnahmen veröffentlicht, die die Solvenzsituation deutscher Versicherer betreffen, insbesondere die Übergangsmaßnahmen für versicherungstechnische Rückstellungen und die Volatilitätsanpassung, die eine signifikante Verbesserung der Solvenzkapitalanforderungen ermöglichten. Der Bericht zeigt, dass ohne diese Maßnahmen die durchschnittliche Bedeckungsquote der Versicherer erheblich niedriger wäre, und hebt die Relevanz der Extrapolation der risikofreien Zinskurve für die Lebensversicherer hervor.
Die BaFin hat ihre Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement für offene Fonds überarbeitet und betont, dass die Ausgestaltung der Liquiditätsstrategien von den spezifischen Geschäftsmodellen der Kapitalverwaltungsgesellschaften abhängt. Zudem müssen diese Gesellschaften regelmäßige Liquiditätsstresstests durchführen und klare Meldewege sowie Verantwortlichkeiten festlegen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen.
Die BaFin hat ein neues Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) veröffentlicht, das die Aufnahme von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten in den Katalog der Zahlungsdienste regelt und die Anforderungen an Erlaubnis und Registrierung für diese neuen Dienstleistungen präzisiert. Zudem wurden die Meldepflichten für Zahlungsinstitute aktualisiert, um Sicherheit und Wettbewerb im Zahlungsverkehr zu erhöhen, einschließlich der Einführung eines neuen Meldeverfahrens für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle.
Die BAIT (Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT) schaffen einen flexiblen Rahmen für das Management von IT-Ressourcen, Informationsrisiken und Informationssicherheit in Banken, um das IT-Risikobewusstsein zu erhöhen und die Erwartungen der Bankenaufsicht an die IT-Steuerung zu konkretisieren. Sie betonen die Verantwortung der Geschäftsleitung für die IT-Governance und die Notwendigkeit einer transparenten Risikobewertung, insbesondere bei der Auslagerung von IT-Dienstleistungen, ohne jedoch neue Anforderungen einzuführen.
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die es Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt als vorgeschrieben gemäß MiFIR zu veröffentlichen. Diese Regelung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft und ist bis zum 1. Januar 2019 befristet, mit der Möglichkeit eines Widerrufs durch die BaFin.
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Details zu Geschäften im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die Verfügung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft, ist bis zum 1. Januar 2019 befristet und kann von der BaFin jederzeit widerrufen werden.
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2008 widerrufen, da die entsprechende gesetzliche Grundlage auf europäischer Ebene geändert wurde. Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen von der Verpflichtung befreit, ihren Kunden Kursofferten für bestimmte Finanzinstrumente anzubieten, wenn kein liquider Markt besteht. Die Befreiung basiert auf den Voraussetzungen der MiFIR und kann von der BaFin jederzeit widerrufen werden.
Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die es Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Geschäfte mit Finanzinstrumenten später zu veröffentlichen, um die Interessen der Marktteilnehmer und die Markttransparenz in Einklang zu bringen. Die Regelung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft und ist bis zum 1. Januar 2019 befristet, mit der Möglichkeit eines Widerrufs durch die BaFin.
Die BaFin hat neue Regelungen für Kreditinstitute in Form von eingetragenen Genossenschaften erlassen. Diese betreffen die Einstufung von Geschäftsanteilen als harte Kernkapital sowie die Genehmigung von Rückzahlungen von Geschäftsguthaben. Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2018 und können bei Bedarf widerrufen werden.
Die BaFin plant, ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der EEX festzulegen, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen zu gewährleisten. Das Limit beträgt 39.047.554 MWh für den Spot-Monat und 76.172.459 MWh für andere Monate und tritt am 7. Februar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, um das öffentliche Interesse an geordneten Märkten zu wahren.
Die BaFin plant, ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE Future (Peak) der European Energy Exchange AG festzulegen. Das Limit beträgt 5.431.272 MWh für den Spot-Monat und 2.424.134 MWh für andere Monate. Die Maßnahme soll Marktmissbrauch verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen sicherstellen.
Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines Positionslimits für Warenderivate der European Energy Exchange AG zu erlassen. Das Positionslimit wird für den Spot-Monat auf 3.446.281 MWh und für andere Monate auf 4.176.845 MWh festgelegt. Die Maßnahme dient der Verhinderung von Marktmissbrauch und der Sicherstellung geordneter Preisbildungsbedingungen.
Die BaFin hat Positionslimits für Warenderivate festgelegt, die an inländischen Handelsplätzen gehandelt werden. Die Limits gelten für verschiedene Monate und sollen Marktmissbrauch verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen sicherstellen. Die Allgemeinverfügung tritt am 4. Januar 2018 in Kraft und die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Die BaFin hat ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Swiss Power Future (Base) der EEX festgelegt, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen zu gewährleisten. Das Limit beträgt 3.572.426 MWh für den Spot-Monat und 2.870.000 MWh für die anderen Monate und tritt am 4. Januar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, um das öffentliche Interesse an geordneten Märkten zu wahren.
Die BaFin hat ein Positionslimit für French Power Future (Peak) Warenderivate der EEX festgelegt, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen sicherzustellen. Das Limit beträgt 4.378.303 MWh für den Spot-Monat und 1.552.656 MWh für andere Monate und tritt am 4. Januar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, um das öffentliche Interesse an der Marktintegrität zu wahren.
Die BaFin hat ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option der European Energy Exchange AG festgelegt. Das Limit beträgt 26.579.658 MWh für den Spot-Monat und 125.074.460 MWh für die anderen Monate und tritt am 4. Januar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen sicherzustellen.
Die BaFin hat ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power Future DE/AT (Peak) der European Energy Exchange AG festgelegt, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen sicherzustellen. Das Limit beträgt 15.403.476 MWh für den Spot-Monat und 19.600.000 MWh für andere Monate und tritt am 4. Januar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, um das öffentliche Interesse an geordneten Märkten zu wahren.
Die BaFin hat ein Positionslimit für French Power Future (Base) und French Power Option (Base) der EEX festgelegt, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen zu gewährleisten. Die Allgemeinverfügung tritt am 4. Januar 2018 in Kraft und die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Die BaFin hat ein Positionslimit für Warenderivate der Art Spanish Power Future und Optionen der European Energy Exchange AG festgelegt. Das Limit beträgt 12.814.389 MWh für den Spot-Monat und 14.192.000 MWh für andere Monate. Die Regelung dient der Verhinderung von Marktmissbrauch und der Sicherstellung geordneter Preisbildungsbedingungen.
Die BaFin hat ein Positionslimit für Warenderivatekontrakte der European Energy Exchange AG festgelegt, um Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungsbedingungen sicherzustellen. Das Limit beträgt 46.000.381 MWh für den Spot-Monat und 825.477.708 MWh für andere Monate und tritt am 4. Januar 2018 in Kraft. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, um das öffentliche Interesse an geordneten Märkten zu wahren.