Die BaFin senkt den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf 0 Prozent des Gesamtforderungsbetrags und plant keine Erhöhung vor dem 1. Januar 2021. Diese Maßnahme soll Banken in der aktuellen wirtschaftlichen Stressphase unterstützen und die Finanzstabilität erhöhen.
Die BaFin verzeichnete 2019 einen signifikanten Anstieg der Verbraucherbeschwerden über Banken, insbesondere aufgrund der Herausforderungen bei der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und der damit verbundenen Anforderungen an die Zwei-Faktor-Authentifizierung. Während die Beschwerden über Versicherungen stabil blieben, stiegen die Eingaben zu Kreditinstituten um etwa 50 Prozent, was auf Unzufriedenheit mit den neuen Regelungen und den unzureichenden Kundenservice der Banken hinweist.
Die BaFin hat 2020 ihre Aufsichtsschwerpunkte in einer Broschüre zusammengefasst und sich intensiv mit den Herausforderungen des Brexit auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsphase und die Möglichkeit eines No-Deal-Szenarios. Zudem wurden regulatorische Anforderungen im Bereich Digitalisierung und IT-Sicherheit vorangetrieben, einschließlich der Umsetzung der Starken Kundenauthentifizierung gemäß der PSD2, während die BaFin auch Beratungen für Finanzunternehmen anbot, die ihren Standort nach Deutschland verlegten.
Die BaFin-Regulierungsänderung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bringt neue Transparenz- und Offenlegungspflichten für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter mit sich, die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten. Diese umfassen die öffentliche Beschreibung der Mitwirkungspolitik, die jährliche Berichterstattung über Abstimmungsverhalten sowie die Offenlegung der Anlagestrategie im Einklang mit den Verbindlichkeiten, wobei Verstöße gegen diese Anforderungen durch ein Comply-or-Explain-Verfahren begründet werden müssen.
Die BaFin hat eine interne Corona-Taskforce eingerichtet, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Finanzbranche zu bewältigen und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Wichtige regulatorische Änderungen umfassen die vorübergehende Lockerung der Eigenkapitalanforderungen für Banken, die Erlaubnis für Handelsgeschäfte aus dem Home-Office und die Aussetzung von Vor-Ort-Prüfungen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.
Die BaFin wird keine generelle Billigung von Algorithmen im Finanzbereich vornehmen, sondern fokussiert sich auf die Überprüfung des gesamten algorithmenbasierten Entscheidungsprozesses, einschließlich der Datenqualität und der damit verbundenen Risiken. Die Aufsicht bleibt technologieneutral und behandelt algorithmenbasierte Entscheidungen risikoorientiert, um Innovationen nicht zu behindern und sicherzustellen, dass keine ungerechtfertigten strengeren Maßstäbe als bei menschlichen Entscheidungen angelegt werden.
Die BaFin hat mehrere Banken darauf hingewiesen, dass sie ausländische IBANs für Lastschrifteinzüge akzeptieren müssen, um den Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 260/2012 zu entsprechen; die Banken haben daraufhin ihre Prozesse angepasst, jedoch ist die technische Umsetzung teilweise noch nicht abgeschlossen. Zudem hat die BaFin Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei Wechselkursangaben auf Kontoauszügen und zur zügigen Bearbeitung von Wertpapierüberträgen gefordert, während auch die Beratung von älteren Kunden bezüglich Anlageprodukten und die Informationspflichten bei Vertragsänderungen verstärkt wurden.
Die BaFin hat einen überarbeiteten Entwurf des Verwahrstellenrundschreibens veröffentlicht, der Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an Verwahrstellen enthält. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Stärkung der Risikomanagementanforderungen, die Einführung von Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit und die Erweiterung der Anforderungen an die Auslagerung von Dienstleistungen.
Die BaFin hat das Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle gemäß KAGB überarbeitet, um die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 (OGAWV Level-2-VO) umzusetzen. Die Änderungen betreffen unter anderem die getrennte Verwahrung von Vermögensgegenständen, die Drei-Punkte-Erklärung, gesetzliche Pflichten in Verwahrverträgen, die Nachvollziehbarkeit erfolgsabhängiger Vergütungen und die Regelung von Aufwandsentschädigungen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. April 2020 eingereicht werden.
Die BaFin hat einen Entwurf für ein überarbeitetes Verwahrstellenrundschreiben veröffentlicht, das die Anforderungen an Verwahrstellen von Investmentvermögen präzisiert und aktualisiert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Risikobewertung, die Überwachung von Verwahrstellen und die Berichterstattung.
Die BaFin plant, die elektronische Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen an die BaFin und den Emittenten als ausschließlichen Übermittlungsweg einzuführen. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 6. April 2020 per E-Mail eingereicht werden, und die Änderung soll am 01.06.2020 in Kraft treten.
Die BaFin hat klargestellt, dass Lebensversicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) bei der Festlegung von Garantiezinsen für Neugeschäfte eine sorgfältige Analyse ihrer Risikotragfähigkeit und Ertragskraft durchführen müssen, insbesondere im aktuellen Niedrigzinsumfeld, in dem viele Anbieter weiterhin hohe Garantiezinsen ansetzen. Die BaFin erwartet von der versicherungsmathematischen Funktion und dem Verantwortlichen Aktuar, dass sie die langfristige Erfüllbarkeit der Zinsversprechen sicherstellen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kritisch hinterfragen.
Die BaFin hat 2019 relevante regulatorische Themen für die Versicherungsaufsicht identifiziert, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement und die Anpassung an die Niedrigzinsphase durch verstärkte Investitionen in risikoreichere Kapitalanlagen. Zudem wurden Schwächen in den Bewertungsmodellen für versicherungstechnische Rückstellungen festgestellt, was die BaFin veranlasst hat, ihre Prüfungen auszuweiten und die Unternehmen zu einer sorgfältigeren Datenvalidierung und -dokumentation aufzufordern.