Die BaFin plant eine Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) aufgrund der vollständigen Einführung der Liquidity Coverage Ratio (LCR) zum 01.01.2018. Die Änderung soll Doppelmeldungen für betroffene Institute eliminieren und eine Entlastung für die Kreditwirtschaft bringen, ohne Mehrkosten zu verursachen.
Die BaFin plant eine Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch aufgrund internationaler Regeländerungen. Wesentliche Änderungen beinhalten die Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen, die Streichung des Ausweichverfahrens und die Anpassung der alternativen Schockhöhe. Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 17.11.2017 erwünscht.
Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung vom 30.05.2008 aufgrund der Aufhebung des § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz durch europäische Rechtsakte zu widerrufen. Die Änderung tritt am 03.01.2018 in Kraft und dient der Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an europäische Vorschriften.
Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung gemäß Artikel 21 Absatz 4 MiFIR zu erlassen, die es Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die Regelung tritt am 03.01.2018 in Kraft und kann jederzeit widerrufen werden.
Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung gemäß MiFIR zu erlassen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Geschäfte später zu veröffentlichen. Die Regelung tritt am 03.01.2018 in Kraft und kann jederzeit widerrufen werden.
Die BaFin plant, eine Allgemeinverfügung gemäß MiFIR zu erlassen, die es Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlaubt, Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Dies dient dem Ziel der Transparenz des Marktgeschehens und soll die Interessen der Beteiligten und der Öffentlichkeit berücksichtigen.
Die EU-Kommission plant umfassende Änderungen der Verordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), um deren Aufgaben und Befugnisse zu erweitern, insbesondere durch die Einführung EU-weiter aufsichtsrechtlicher Ziele und eine stärkere Einbindung bei Outsourcing und Drittstaatenäquivalenz. Zudem wird eine Reform der Governance-Strukturen angestrebt, die eine neue Geschäftsleitung (Executive Board) einführt, während die Finanzierung der ESAs durch eine Beteiligung der Industrie umgestaltet werden soll.
Die BaFin hat eine Kontaktadresse für Banken eingerichtet, die ihre Geschäftstätigkeit nach Deutschland verlagern möchten, und bietet Unterstützung bei Erlaubnisverfahren, die in der Regel bis zu sechs Monate dauern. Die Aufsicht betont, dass eine angemessene Organisationsstruktur und Risikomanagement erforderlich sind, um leere Hüllen zu vermeiden, und dass Banken aus dem Vereinigten Königreich willkommen sind, jedoch die regulatorischen Anforderungen in Deutschland erfüllen müssen.
Die BaFin hat in den letzten Jahren die Regulierung von Mittelstandsanleihen verstärkt, um Anleger vor den Risiken von Insolvenzen und Zahlungsausfällen zu schützen, die aufgrund sinkender Nachfrage und steigender Ausfallraten in diesem Segment zugenommen haben. Anleger werden aufgefordert, die Emittenten und die Verwendung der Mittel kritisch zu prüfen, insbesondere bei Refinanzierungsangeboten, um potenzielle Risiken und die Seriosität der Anleiheangebote besser einschätzen zu können.
Ab Sommer 2018 müssen Zahlungsdienstleister in Deutschland standardisierte und leicht verständliche Informationen zu Zahlungskontenentgelten bereitstellen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit für Verbraucher zu verbessern. Dies erfolgt im Rahmen des Zahlungskontengesetzes (ZKG), das die europäische Zahlungskontenrichtlinie umsetzt und unter anderem die Bereitstellung von Entgeltinformationen vor Vertragsabschluss sowie jährlichen Entgeltaufstellungen vorschreibt.
Die BaFin hat Empfehlungen für Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Konsultation veröffentlicht, basierend auf einem Bericht zur Status-quo-Analyse. Die Empfehlungen sollen die Qualität des Liquiditätsmanagements bei Investmentfonds verbessern und Stellungnahmen können bis zum 27. Oktober 2017 eingereicht werden.
Die BaFin hat mit § 48b VAG ein Verbot für Sondervergütungen und Provisionsabgaben eingeführt, das Zuwendungen neben den im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen an Versicherungsnehmer untersagt, jedoch Ausnahmen für geringwertige Geschenke und dauerhafte Leistungs- oder Prämienanpassungen durch den Versicherer zulässt. Tippgebermodelle bleiben weiterhin zulässig, während Verstöße gegen das Verbot künftig von den zuständigen Landesbehörden und nicht mehr von der BaFin verfolgt werden.