Die BaFin erhöht den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf 0,75 Prozent des Gesamtforderungsbetrags ab dem 1. Februar 2022. Diese Maßnahme soll die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber zyklischem Systemrisiko stärken und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität verhindern. Die Banken haben bis zum 1. Februar 2023 Zeit, den Puffer vollständig aufzubauen, und die Maßnahme wird vierteljährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die BaFin hat einen Aktionstag zur Krisenkommunikation organisiert, um die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Kreditinstituten und Abwicklungsbehörden im Falle von Bankenkrisen zu verbessern. Ziel ist es, durch effektive Kommunikation Marktreaktionen zu stabilisieren und die Herausforderungen bei der Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen zu bewältigen, insbesondere in Zeiten von sozialen Medien, die die Verbreitung von Informationen beschleunigen können.
Die BaFin hat im Rahmen ihrer Surfdays 2021 die Websites von 50 Banken und 30 Versicherungsunternehmen auf die Einhaltung der Informationspflichten über alternative Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 VSBG überprüft. Während die Mehrheit der Banken die Anforderungen erfüllte, wiesen einige Mängel auf, die jedoch von den betroffenen Instituten nach der Prüfung behoben wurden; alle Versicherer hatten die erforderlichen Informationen auf ihren Websites bereitgestellt, jedoch erfüllten nur einige die Anforderungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vollständig.
Die BaFin hat mit der Einführung der Fokusaufsicht eine neue Aufsichtsinstrument entwickelt, die sich intensiver mit komplexen und innovativen Geschäftsmodellen von Banken, Versicherern und Zahlungsdienstleistern beschäftigt, um Risiken besser zu identifizieren und zu bewerten. Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenden Modernisierungsprojekts und zielt darauf ab, Unternehmen, die besonderen Aufsichtsbedarf haben, genauer zu analysieren und gegebenenfalls deren Geschäfte einzuschränken, wenn intransparente Verhältnisse festgestellt werden.
Die BaFin übernimmt ab dem 01.01.2022 die Leitlinien der EBA zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung von Ausnahmefällen bei der Überschreitung von Großkreditobergrenzen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einhaltung dieser Grenzen. Damit setzt die BaFin ihre Erklärung gegenüber der EBA um und passt ihre Verwaltungspraxis entsprechend an.
Die BaFin plant, die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers ab dem 1. Februar 2022 auf 0,75 Prozent des Gesamtforderungsbetrags festzusetzen. Diese Maßnahme soll die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber zyklischen Systemrisiken stärken und die Finanzstabilität verbessern. Die Banken haben bis zum 1. Februar 2023 Zeit, den Puffer aufzubauen.
Die BaFin plant, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von 2 Prozent anzuordnen, um Risiken im Wohnimmobilienmarkt zu adressieren. Die Maßnahme soll ab dem 1. April 2022 gelten und betrifft Institute, die Wohnimmobilienfinanzierungen anbieten. Die Anordnung basiert auf den §§ 10e und 7 KWG und soll dazu beitragen, schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft zu verhindern.
Die BaFin hat eine Regelung erlassen, die es Genossenschaftsbanken ermöglicht, neu begebene Geschäftsanteile als harte Kernkapitalinstrumente einzustufen. Zudem wird die vorab genehmigte Rückzahlung von Geschäftsguthaben bis zu 0,5% des harten Kernkapitals ermöglicht, unter Einhaltung bestimmter zusätzlicher Anforderungen. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2022 und kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden.
Die BaFin hat in einer Umfrage zur Umsetzung ihres Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherern und Pensionsfonds festgestellt, dass die Mehrheit der Unternehmen bereits Maßnahmen zur Identifikation und Steuerung dieser Risiken ergriffen hat, jedoch ein erheblicher Nachholbedarf bei der Durchführung von Stresstests und Szenarioanalysen besteht. Ab diesem Jahr erwartet die BaFin von den betroffenen Unternehmen, dass sie diese Rückstände aufholen, insbesondere im Hinblick auf klimawandelbezogene Analysen im Rahmen des Own Risk and Solvency Assessment (ORSA).